Führungszeugnis beantragen: Inhalt, erweitertes Führungszeugnis und Fristen (§ 32, § 34 BZRG)

Das Führungszeugnis ist das amtliche Zeugnis, das aus dem Bundeszentralregister erteilt wird, dem bundesweiten Register für strafrechtliche Verurteilungen, das das Bundesamt für Justiz in Bonn führt. Arbeitgeber, Genehmigungsbehörden oder Vereine verlangen es, weil es das einzige Dokument in Deutschland ist, das Auskunft darüber gibt, ob eine Person als verurteilt eingetragen ist.
Was die meisten Menschen verwirrt, besonders wenn sie aus einem Common-Law-Land nach Deutschland gezogen sind, ist die Tatsache, dass das Führungszeugnis kein bloßer Ausdruck des Registers ist. Das Register enthält mehr, als das Zeugnis zeigt. Das deutsche Recht filtert bewusst, was einem Arbeitgeber mitgeteilt wird, und dieser Filter ist im unteren Bereich großzügig.
Dieser Filter ist der wichtigste Punkt, den es hier zu verstehen gilt. Eine erste Verurteilung zu einer Geldstrafe von bis zu 90 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Monaten wird in das gewöhnliche Führungszeugnis überhaupt nicht aufgenommen, sofern keine weitere Strafe eingetragen ist. Die Verurteilung existiert, das Register enthält sie, aber das Blatt, das der Arbeitgeber erhält, sagt darüber nichts aus.
Diese Seite erklärt, was jede Version des Zeugnisses enthält, wer das erweiterte Führungszeugnis rechtmäßig verlangen darf, wie lange ein Eintrag sichtbar bleibt, wie die Beantragung abläuft und was sie kostet, sowie wie die Regeln für Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit gelten.
Informationen zuletzt geprüft am 20. Juli 2026. Diese Seite enthält allgemeine rechtliche Informationen und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.
Was das Führungszeugnis ist, und was es nicht ist
Das Bundeszentralregister erfasst strafrechtliche Verurteilungen deutscher Gerichte sowie bestimmte weitere Entscheidungen. Das Führungszeugnis ist ein aus diesem Register erteiltes Zeugnis über eine namentlich bestimmte Person, und § 30 Abs. 1 BZRG erlaubt jeder Person ab 14 Jahren, ein Führungszeugnis über sich selbst zu beantragen.
Das Zeugnis ist keine Polizeiakte, keine Sicherheitsüberprüfung und keine Bonitätsauskunft. Es enthält keine Angaben zu laufenden Ermittlungen, zu eingestellten Verfahren oder zu Festnahmen, die zu keiner Verurteilung geführt haben. Wird ein Ermittlungsverfahren später eingestellt, findet sich dazu kein Eintrag, weil keine Verurteilung vorliegt, die einzutragen wäre.
Auch wird das Zeugnis standardmäßig niemand anderem ausgehändigt. § 30 Abs. 4 BZRG erlaubt die Übersendung nur an die antragstellende Person, die dann selbst entscheidet, ob sie es weitergibt. Die einzige strukturelle Ausnahme ist die zur Vorlage bei einer Behörde bestimmte Version, die weiter unten behandelt wird.
Die wichtigste Regel: § 32 Abs. 2 BZRG
Die meisten Menschen, die zu diesem Thema recherchieren, beschäftigt eine ganz bestimmte Frage: ob eine alte Verurteilung im Zeugnis erscheint. Die Antwort findet sich in aller Regel in § 32 Abs. 2 BZRG.
Diese Vorschrift zählt auf, was trotz Eintragung im Register nicht in das Führungszeugnis übernommen wird. Am häufigsten einschlägig ist § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG, der Verurteilungen zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder zu einer Freiheits- oder Strafarreststrafe von nicht mehr als drei Monaten ausnimmt, sofern keine weitere Strafe im Register eingetragen ist.
Die Bedingung am Ende trägt die gesamte Regel. Es handelt sich um eine Einzeleintragungsregel. Eine einzelne, geringfügige Verurteilung bleibt im gewöhnlichen Führungszeugnis unsichtbar. Eine zweite eingetragene Strafe, gleich welcher Höhe, hebt diesen Schutz auf, und die frühere Verurteilung wird zusammen mit der neuen sichtbar.
Die übrigen Punkte der Liste betreffen engere Fallgruppen. § 32 Abs. 2 Nr. 1 BZRG nimmt die Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 StGB aus, Nr. 2 den Schuldspruch nach § 27 JGG. Weitere Nummern betreffen die Jugendstrafe sowie Strafen, deren Vollstreckung im Zusammenhang mit einer Suchtbehandlung zurückgestellt oder ausgesetzt wurde.
Für all dies gilt eine harte Grenze. Nach § 32 Abs. 1 Satz 2 BZRG gelten die Ausnahmen der Nr. 3 bis 9 nicht für Verurteilungen wegen Straftaten nach den §§ 174 bis 180 oder § 182 StGB. Diese Verurteilungen erscheinen unabhängig von der Höhe der Strafe.
Ein Beispiel aus der Praxis
Ein Einwohner Münchens wird 2023 wegen Diebstahls verurteilt und erhält eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 40 Euro, insgesamt also 2.400 Euro. Das Register enthält die Verurteilung. Gegen ihn ist keine weitere Strafe eingetragen.
2026 beantragt er für eine Bewerbung ein gewöhnliches Führungszeugnis. Da 60 Tagessätze unter der Schwelle von 90 Tagessätzen liegen und es sich um die einzige Eintragung handelt, greift § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG, und das Zeugnis wird ohne Eintragung ausgestellt. § 53 Abs. 1 BZRG erlaubt ihm daraufhin, sich als unbestraft zu bezeichnen.
Nun ändert sich eine Tatsache. Angenommen, er wurde 2025 zusätzlich wegen eines Verkehrsdelikts zu 30 Tagessätzen verurteilt. Jetzt sind zwei Strafen eingetragen, sodass die Einzeleintragungsbedingung des § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG für beide entfällt. Beide Verurteilungen erscheinen im Führungszeugnis, und wie lange jede von ihnen sichtbar bleibt, richtet sich dann nach den Fristen des § 34 BZRG.
Die drei Versionen des Führungszeugnisses
Welche Version ausgestellt wird, hängt davon ab, was bei der Antragstellung verlangt wurde, weshalb es sich lohnt, den Unterschied vor dem Ausfüllen des Antrags zu kennen.
| Version | Rechtsgrundlage | Empfänger | Besonderheit |
|---|---|---|---|
| Privatführungszeugnis | § 30 BZRG | An die antragstellende Person | Standardversion, gefiltert nach § 32 Abs. 2 BZRG |
| Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde | § 30 Abs. 5 und § 32 Abs. 3 BZRG | Direkt an die benannte Behörde | Enthält zusätzlich bestimmte behördliche Entscheidungen und weitere Registerinhalte |
| Erweitertes Führungszeugnis | § 30a BZRG | An die antragstellende Person | Schaltet den Filter des § 32 Abs. 2 BZRG für die in § 32 Abs. 5 BZRG genannten Straftaten aus |
Das Behördenführungszeugnis wird angefordert, wenn eine Behörde das Zeugnis benötigt, etwa in einer Führerschein- oder Gewerbeerlaubnisangelegenheit. § 32 Abs. 3 BZRG verlangt, dass es Inhalte enthält, die die private Version ausspart, etwa Verurteilungen zu einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung sowie Eintragungen nach §§ 10 und 11 BZRG innerhalb der dort genannten Fristen. In der Praxis betrifft das Entscheidungen wie den Widerruf einer Waffenerlaubnis oder einer Gewerbeerlaubnis.
Diese Version übersendet das Bundesamt für Justiz unmittelbar der Behörde und nicht der antragstellenden Person. § 30 Abs. 5 BZRG mildert dies auf zwei Wegen ab. Die Behörde muss der Person auf Antrag Einsicht in das Zeugnis gewähren, und die Person kann bereits bei der Antragstellung verlangen, dass ein Zeugnis mit Eintragungen zunächst einem benannten Amtsgericht zur Einsichtnahme zugeleitet wird. Widerspricht die Person danach der Weiterleitung, vernichtet das Amtsgericht das Zeugnis.
Wann ein Arbeitgeber das erweiterte Führungszeugnis verlangen darf
Das erweiterte Führungszeugnis ist die Version, die Arbeitgeber am häufigsten fehlerhaft verlangen, weil sie fälschlich als die gründlichere Standardoption angesehen wird. So funktioniert § 30a Abs. 1 BZRG jedoch nicht.
Es wird nur in zwei Konstellationen ausgestellt. Erstens, wenn eine gesetzliche Vorschrift dies unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 30a BZRG vorschreibt. Zweitens, wenn das Zeugnis für eine berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger benötigt wird, oder für eine Tätigkeit, die in vergleichbarer Weise Kontakt zu Minderjährigen mit sich bringt.
§ 30a Abs. 2 BZRG baut die Kontrolle direkt ein. Die antragstellende Person muss eine schriftliche Aufforderung der anfordernden Stelle vorlegen, die bestätigt, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen. Ohne dieses Dokument wird das erweiterte Führungszeugnis nicht ausgestellt, sodass ein Arbeitgeber ohne eine derartige Tätigkeit es nicht auf Umwegen erhalten kann.
Was die erweiterte Version zusätzlich enthält, bestimmt § 32 Abs. 5 BZRG. Für die dort aufgeführten Straftaten, darunter §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184g, 184i bis 184l, § 201a Abs. 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 und § 236 StGB, gelten die Ausnahmen des § 32 Abs. 2 Nr. 3 bis 9 BZRG nicht. Eine Verurteilung, die im gewöhnlichen Zeugnis herausgefiltert würde, wird deshalb angezeigt.
Hinzu kommt eine Regel zum Umgang mit den Daten, die Arbeitgeber häufig übersehen. Nach § 30a Abs. 3 BZRG darf die empfangende Stelle die Daten nur insoweit verarbeiten, wie es zur Beurteilung der Eignung für die Tätigkeit erforderlich ist, die den Anlass für die Anforderung gab, muss sie vor unbefugtem Zugriff schützen, muss sie unverzüglich löschen, wenn die Person die Tätigkeit nicht aufnimmt, und muss sie spätestens sechs Monate nach der letzten Ausübung der Tätigkeit löschen.
Wie lange ein Eintrag sichtbar bleibt
Hier laufen zwei getrennte Fristensysteme parallel, und deren Vermischung ist der verbreitetste Fehler zu diesem Thema.
Das erste betrifft die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen wird. § 33 Abs. 1 BZRG legt den Grundsatz fest, § 34 BZRG bestimmt die Fristen.
| Frist nach § 34 BZRG | Gilt für |
|---|---|
| Drei Jahre | Geldstrafe sowie Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 BZRG nicht vorliegen; zur Bewährung ausgesetzte Strafen von mehr als drei Monaten bis zu einem Jahr unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BZRG; bestimmte Fälle der Jugendstrafe |
| Fünf Jahre | Alle übrigen Fälle nach § 34 Abs. 1 Nr. 3 BZRG |
| Zehn Jahre | Verurteilungen nach §§ 174 bis 180 oder § 182 StGB zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr sowie die in § 34 Abs. 2 Nr. 1 BZRG genannten Straftaten in Bezug auf das erweiterte Führungszeugnis |
| Zwanzig Jahre | Verurteilungen nach §§ 176 bis 176d StGB zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, für das erweiterte Führungszeugnis, nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 BZRG |
§ 34 Abs. 3 BZRG verlängert mehrere dieser Fristen um die Dauer der verhängten Strafe, sodass eine längere Strafe den Endzeitpunkt weiter hinausschiebt. § 33 Abs. 2 BZRG hebt die zeitliche Begrenzung für eine kleine Gruppe besonders schwerer Fälle vollständig auf, darunter lebenslange Freiheitsstrafe, bei der der Strafrest nicht erlassen wurde, sowie Fälle, in denen Sicherungsverwahrung angeordnet wurde.
Das zweite Fristensystem betrifft die Tilgung aus dem Register selbst. § 45 BZRG sieht die Tilgung nach Ablauf einer bestimmten Frist vor, und § 46 BZRG legt diese Frist je nach Strafe auf fünf, zehn, fünfzehn oder zwanzig Jahre fest. § 45 Abs. 2 BZRG fügt danach ein weiteres Jahr hinzu, bevor der Eintrag tatsächlich entfernt wird, in dem Auskunft über ihn nur noch der betroffenen Person selbst erteilt wird.
Eine Verurteilung kann daher jahrelang im Zeugnis unsichtbar sein, während sie im Register weiterhin geführt wird. Diese Lücke regelt § 41 BZRG: Die dort aufgeführten Stellen, darunter Gerichte, Staatsanwaltschaften, Finanzbehörden bei der Verfolgung von Steuerstraftaten und Einbürgerungsbehörden, erhalten unbeschränkte Auskunft, die auch Eintragungen umfasst, die das Zeugnis nicht zeigt.
Beantragung und Kosten
Es gibt drei Wege. Das vom Bundesamt für Justiz betriebene Online-Portal unter fuehrungszeugnis.bund.de wickelt Anträge elektronisch ab. Alternativ verlangt § 30 Abs. 2 BZRG, dass der Antrag persönlich bei der örtlichen Meldebehörde gestellt wird oder schriftlich mit amtlich oder öffentlich beglaubigter Unterschrift, wobei diese Stelle den Antrag an das Bundesamt für Justiz weiterleitet.
Eine Person mit Wohnsitz außerhalb Deutschlands kann nach § 30 Abs. 3 BZRG direkt beim Bundesamt für Justiz beantragen. Das Bundesamt für Justiz weist darauf hin, dass Anträge aus dem Ausland sowie Anträge mit internationalem Bezug, etwa mit Apostille, derzeit länger dauern als gewöhnlich.
Die Gebühr beträgt 13,00 Euro und wird bei der Meldebehörde oder online zusammen mit dem Antrag fällig. § 30 Abs. 2 BZRG bestimmt, dass die Meldebehörde zwei Fünftel der Gebühr einbehält und den Rest an die Bundeskasse abführt. Das Bundesamt für Justiz veröffentlicht ein Merkblatt, das die Fälle aufführt, in denen von der Gebühr abgesehen werden kann.
Ein praktischer Punkt, der viele überrascht: Das Zeugnis hat keine gesetzlich festgelegte Gültigkeitsdauer. Das Bundesamt für Justiz erläutert, dass ein Zeugnis nur den Registerinhalt zum Zeitpunkt der Ausstellung widerspiegelt und dass es dem Empfänger obliegt zu entscheiden, wie aktuell das vorgelegte Zeugnis sein muss. In der Praxis wird häufig eine Frist von drei Monaten zugrunde gelegt.
Eine Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist bei der Antragstellung ausgeschlossen. § 30 Abs. 2 Satz 3 BZRG untersagt sowohl der antragstellenden Person als auch einer gesetzlichen Vertretung, sich bei der Antragstellung durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen.
Das Europäische Führungszeugnis
Für jede Person, die nicht ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, ist § 30b BZRG die einschlägige Vorschrift. Besitzt die Person zusätzlich zur deutschen Staatsangehörigkeit oder anstelle von ihr die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaats, wird das Zeugnis als Europäisches Führungszeugnis ausgestellt.
Das bedeutet, dass das Zeugnis neben den deutschen Inhalten auch die vom Heimatstaat übermittelten Registerangaben enthält, und zwar vollständig und in der Sprache, in der sie übermittelt wurden. Entscheidungen deutscher Gerichte werden in diesem Teil nicht wiederholt. Eine Übersetzung oder inhaltliche Prüfung dessen, was der andere Staat übermittelt, findet nicht statt.
Das Vereinigte Königreich ist dabei nicht nur durch die Praxis, sondern gesetzlich erfasst: § 30b Abs. 1a BZRG erstreckt die Regelung auf einen Partnerstaat, also einen Drittstaat, mit dem die Europäische Union den elektronischen Austausch von Registerinformationen vereinbart hat. § 30b BZRG erfasst darüber hinaus auch Drittstaatsangehörige allgemein, wobei § 30b Abs. 3 Nr. 1 diese Anfragen über das System ECRIS-TCN leitet. Ein Spannungsverhältnis ist hier bemerkenswert, bevor Sie den Antrag stellen: Die zum Zeitpunkt der Abfassung verfügbaren Hinweise des Bundesamts für Justiz beschreiben noch die ältere Rechtslage, nach der Drittstaatsangehörige ein Zeugnis mit ausschließlich deutschen Registerangaben erhalten. Weichen die Hinweise der Behörde vom geänderten Gesetzestext ab, fragen Sie bei der Behörde nach, wie sie in Ihrem konkreten Fall tatsächlich verfahren wird.
Praktisch wirkt sich das auf die Bearbeitungszeit aus. § 30b Abs. 4 BZRG sieht vor, dass das Zeugnis spätestens zwanzig Arbeitstage nach Versendung der Anfrage durch die Registerbehörde ausgestellt wird, wobei der Heimatstaat dieselbe Frist für seine Antwort hat. Bleibt eine Antwort aus, wird dies im Zeugnis selbst vermerkt.
Die europäische Version kann je nach Antrag als private Version, als Behördenführungszeugnis oder als erweitertes Führungszeugnis ausgestellt werden. Eine praktische Einschränkung, auf die das Bundesamt für Justiz hinweist: Eine persönliche Abholung in Bonn ist nicht möglich, wenn ein Europäisches Führungszeugnis beantragt wurde.
Vorzeitige Nichtaufnahme nach § 39 BZRG
Es gibt einen Weg, eine Verurteilung schon vor Ablauf der gewöhnlichen Frist aus dem Zeugnis herauszuhalten. § 39 Abs. 1 BZRG erlaubt es der Registerbehörde, auf Antrag oder von Amts wegen anzuordnen, dass eine Verurteilung nicht aufgenommen wird, sofern nicht öffentliche Interessen entgegenstehen.
Das Bundesamt für Justiz beschreibt die Hürde als eng. Berufliche Schwierigkeiten allein genügen nicht, und ein Ausnahmefall wird in der Regel nur anerkannt, wenn die Aufnahme eine unzumutbare Härte darstellen würde, die die antragstellende Person durch Unterlagen belegen muss. Die Anordnung kann begrenzt werden, etwa auf die Ausstellung eines einzelnen Zeugnisses oder auf Zeugnisse außer der erweiterten Version.
§ 39 Abs. 2 BZRG schließt eine solche Anordnung aus, solange die Person infolge der Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder das Wahlrecht in öffentlichen Angelegenheiten nicht besitzt. § 39 Abs. 3 BZRG sieht eine Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung vor, über die das Bundesjustizministerium entscheidet, sofern die Registerbehörde der Beschwerde nicht selbst abhilft.
Weiterführende Informationen zum deutschen Strafverfahren finden Sie unter eine Strafanzeige erstatten und Notwehr nach § 32 StGB, und für den umfassenderen Überblick unter Deutsches Strafrecht und Deutschland.
Häufig gestellte Fragen
Was zeigt ein Führungszeugnis?
Es zeigt die Eintragungen aus dem Bundeszentralregister, deren Aufnahme § 32 BZRG vorschreibt, im Wesentlichen also strafrechtliche Verurteilungen, die die Filterregeln nicht ausschließen. Es zeigt keine laufenden Ermittlungen, eingestellten Verfahren oder Festnahmen ohne Verurteilung.
Erscheint eine kleine Geldstrafe im Führungszeugnis?
Nach § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG wird eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder zu einer Freiheits- oder Strafarreststrafe von nicht mehr als drei Monaten nicht aufgenommen, sofern keine weitere Strafe im Register eingetragen ist. Eine zweite eingetragene Strafe hebt diese Ausnahme auf, und beide Verurteilungen erscheinen dann im Zeugnis.
Was kostet ein Führungszeugnis und wie beantrage ich es?
Die Gebühr beträgt 13,00 Euro. Die Beantragung ist über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz, persönlich bei der örtlichen Meldebehörde oder schriftlich mit amtlich beglaubigter Unterschrift möglich. Personen mit Wohnsitz außerhalb Deutschlands können nach § 30 Abs. 3 BZRG direkt beim Bundesamt für Justiz beantragen.
Kann jeder Arbeitgeber ein erweitertes Führungszeugnis verlangen?
Nein. § 30a Abs. 1 BZRG beschränkt es auf Fälle, in denen ein Gesetz es ausdrücklich vorschreibt oder in denen die Tätigkeit die Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder einen vergleichbaren Kontakt zu Minderjährigen umfasst. § 30a Abs. 2 BZRG verlangt, dass die antragstellende Person eine schriftliche Bestätigung der anfordernden Stelle vorlegt.
Wie lange bleibt eine Verurteilung im Führungszeugnis?
§ 34 BZRG legt die Fristen je nach Strafe auf drei, fünf, zehn oder zwanzig Jahre fest, und § 34 Abs. 3 BZRG verlängert mehrere dieser Fristen um die Dauer der verhängten Strafe. Die Tilgung aus dem Register selbst folgt einem eigenen, längeren Fristensystem nach §§ 45 und 46 BZRG.
Darf sich eine Person mit einer nicht mehr aufzunehmenden Verurteilung als unbestraft bezeichnen?
§ 53 Abs. 1 BZRG bestimmt, dass eine Person, deren Verurteilung nicht in das Zeugnis aufzunehmen oder zur Tilgung ansteht, sich als unbestraft bezeichnen und den zugrunde liegenden Sachverhalt nicht offenbaren muss. Das gilt nicht gegenüber Gerichten und Behörden mit einem unbeschränkten Auskunftsrecht nach § 41 BZRG, sofern die Person darauf hingewiesen wurde.
Ich bin keine deutsche Staatsangehörige oder kein deutscher Staatsangehöriger. Welches Zeugnis erhalte ich?
Nach § 30b BZRG erhalten Staatsangehörige eines anderen EU-Mitgliedstaats, und nach der Praxis des Bundesamts für Justiz auch Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, ein Europäisches Führungszeugnis, das die vom Heimatstaat übermittelten Registerangaben hinzufügt. Inhaberinnen und Inhaber anderer Staatsangehörigkeiten erhalten ein Zeugnis mit ausschließlich deutschen Registerangaben.
Wie lange ist ein Führungszeugnis gültig?
Es gibt keine gesetzlich festgelegte Gültigkeitsdauer. Das Bundesamt für Justiz erläutert, dass ein Zeugnis nur den Registerstand zum Zeitpunkt der Ausstellung widerspiegelt und dass es dem Empfänger obliegt zu entscheiden, wie aktuell das akzeptierte Dokument sein muss, wobei in der Praxis häufig drei Monate zugrunde gelegt werden.
Quellen und Referenzen
- § 30 BZRG, Erteilung eines Führungszeugnisses an die betroffene Person(gesetze-im-internet.de).gov
- § 30a BZRG, Erweitertes Führungszeugnis(gesetze-im-internet.de).gov
- § 30b BZRG, Europäisches Führungszeugnis(gesetze-im-internet.de).gov
- § 31 BZRG, Erteilung eines Führungszeugnisses an Behörden(gesetze-im-internet.de).gov
- § 32 BZRG, Inhalt des Führungszeugnisses(gesetze-im-internet.de).gov
- § 33 BZRG, Nichtaufnahme von Verurteilungen nach Fristablauf(gesetze-im-internet.de).gov
- § 34 BZRG, Länge der Fristen für die Aufnahme in das Führungszeugnis(gesetze-im-internet.de).gov
- § 39 BZRG, Anordnung der vorzeitigen Nichtaufnahme in das Führungszeugnis(gesetze-im-internet.de).gov
- § 41 BZRG, Unbeschränkte Auskunft an Gerichte und Behörden(gesetze-im-internet.de).gov
- § 45 BZRG, Tilgung von Eintragungen nach Fristablauf(gesetze-im-internet.de).gov
- § 46 BZRG, Länge der Tilgungsfrist(gesetze-im-internet.de).gov
- § 53 BZRG, Offenbarungspflicht und Recht, sich als unbestraft zu bezeichnen(gesetze-im-internet.de).gov
- Bundesamt für Justiz, Führungszeugnis, allgemeine Informationen(bundesjustizamt.de).gov
- Bundesamt für Justiz, Häufig gestellte Fragen zum Führungszeugnis (Gebühr, Europäisches Führungszeugnis, Gültigkeit)(bundesjustizamt.de).gov