Notwehr nach § 32 StGB: Voraussetzungen, Gebotenheit und Notwehrexzess

Die Notwehr ist das deutsche Recht der Selbstverteidigung, und sie ist in zwei Sätzen des § 32 StGB geregelt. § 32 Abs. 1 StGB bestimmt, dass eine Person, die eine durch Notwehr gebotene Tat begeht, nicht rechtswidrig handelt. § 32 Abs. 2 StGB definiert die Notwehr als die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Diese beiden Sätze sind kürzer als die entsprechenden Regeln in den meisten Common-Law-Rechtsordnungen, und sie sind auch anders aufgebaut. Die deutsche Vorschrift fragt, ob die Verteidigungshandlung erforderlich war, um den Angriff zu beenden. Sie fragt dem Wortlaut nach nicht, ob der durch die Verteidigung verursachte Schaden im Verhältnis zum drohenden Schaden stand.
Das ist der Punkt, der von Leserinnen und Lesern aus England, Irland oder den Vereinigten Staaten am häufigsten missverstanden wird, wo die Begriffe der Angemessenheit und der Verhältnismäßigkeit den größten Teil der Prüfung ausmachen. Das deutsche Recht kommt in extremen Fällen zu ähnlichen Ergebnissen, erreicht sie aber über einen anderen Weg: die Voraussetzung des § 32 Abs. 1 StGB, dass die Tat geboten sein muss.
Diese Seite erklärt den Aufbau der Vorschrift, die Bedeutung der einzelnen Voraussetzungen, die einschränkende Wirkung der Gebotenheit, die Exzessregel des § 33 StGB, die Funktionsweise der Nothilfe, und wie sich § 32 StGB von den Notstandsvorschriften der §§ 34 und 35 StGB unterscheidet. Sie beschreibt den rechtlichen Prüfungsmaßstab. Sie bewertet keine individuelle Situation und ist keine Anleitung zur Anwendung von Gewalt.
Informationen zuletzt geprüft am 20. Juli 2026. Diese Seite enthält allgemeine rechtliche Informationen und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.
Der Aufbau des § 32 StGB
Das deutsche Strafrecht prüft eine Tat in Stufen: ob sie den Tatbestand erfüllt, ob sie rechtswidrig ist, und ob die Person schuldhaft gehandelt hat. Die Notwehr setzt auf der zweiten Stufe an. Sie ist ein Rechtfertigungsgrund, sodass eine von § 32 StGB erfasste Tat von vornherein nicht rechtswidrig ist.
Das hat Folgen, die über das Strafverfahren hinausreichen. Weil die Tat nicht rechtswidrig ist, gibt es für eine andere Person nichts, wogegen sie sich ihrerseits durch Notwehr verteidigen könnte, und die zivilrechtliche Parallelvorschrift, § 227 Abs. 1 BGB, gelangt mit nahezu identischem Wortlaut zum selben Ergebnis für die zivilrechtliche Haftung.
Die Prüfung gliedert sich in die Voraussetzungen, die die beiden Sätze liefern. Es muss ein Angriff vorliegen, er muss gegenwärtig sein, er muss rechtswidrig sein, die Verteidigungshandlung muss erforderlich sein, und, gelesen im Licht des § 32 Abs. 1 StGB, sie muss geboten sein.
Ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff
Ein Angriff ist ein menschliches Verhalten, das ein rechtlich geschütztes Interesse bedroht. Das Interesse muss nicht die körperliche Unversehrtheit sein. Eigentum, Freiheit, Ehre und die Wohnung können im Sinne der Vorschrift ebenfalls angegriffen werden, weshalb der Wortlaut des § 32 Abs. 2 StGB nicht auf Gewalt gegen die Person beschränkt ist.
Die Gegenwärtigkeit ist das Merkmal, das in der Praxis die größte Rolle spielt. Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert. Außerhalb liegt der Angriff, der noch in keiner konkreten Weise begonnen hat, und der Angriff, der bereits beendet ist.
An dieser zweiten Grenze liegen sehr viele streitige Fälle. Ist der Angriff beendet, liegt keine Notwehrlage mehr vor, und ein Verhalten nach diesem Zeitpunkt wird nach den gewöhnlichen Regeln über Straftaten beurteilt. Das deutsche Recht sieht in einem beendeten Angriff keine Rechtfertigung für eine Reaktion, so nachvollziehbar der Impuls dazu auch sein mag.
Die Rechtswidrigkeit schließt die Verteidigung gegen ein Verhalten aus, das seinerseits gerechtfertigt ist. Eine Person, die eine rechtmäßige Festnahme vornimmt oder die selbst in Notwehr handelt, begeht keinen rechtswidrigen Angriff, sodass eine Reaktion darauf keine Notwehr ist.
Die Erforderlichkeit
§ 32 Abs. 2 StGB verlangt, dass die Verteidigung erforderlich ist. Beurteilt wird die Situation, wie sie sich im Zeitpunkt der Verteidigung darstellte, nicht im Licht dessen, was sich erst später herausstellte.
Eine Verteidigungshandlung ist erforderlich, wenn sie geeignet ist, den Angriff zu beenden, und wenn in diesem Moment kein milderes, gleich wirksames Mittel zur Verfügung stand. Beide Hälften sind gleich wichtig. Ein milderes Mittel, das den Angriff nicht zuverlässig beendet hätte, ist im Sinne der Vorschrift keine Alternative, denn die verteidigende Person muss kein Risiko eingehen, dass die Verteidigung scheitert.
In diesem Sinn wird dem deutschen Recht häufig nachgesagt, es verlange keine Verhältnismäßigkeit. Es gibt keine gesetzliche Anweisung, den Wert des verteidigten Interesses gegen den Wert des beeinträchtigten Interesses abzuwägen, was § 34 StGB für seine eigene, davon zu unterscheidende Situation ausdrücklich verlangt. Der Notwehr liegt der Gedanke zugrunde, dass das Recht dem Unrecht nicht zu weichen braucht.
Daraus folgt, dass § 32 StGB eine Person, die einem gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff ausgesetzt ist, nicht zur Flucht verpflichtet. Die Flucht ist im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung kein milderes Mittel in dem Sinn, wie es eine Warnung oder ein geringeres Maß an Gewalt sein kann, und das deutsche Recht kennt keine allgemeine Pflicht zum Rückzug. Das ist eine Aussage über den Aufbau der Vorschrift, keine Empfehlung dazu, wie sich jemand in einer realen Situation verhalten sollte, in der die eigene Sicherheit und der strafrechtliche Prüfungsmaßstab nicht dieselbe Frage sind.
Die Gebotenheit als Grenze
Wäre die Erforderlichkeit die gesamte Prüfung, würde § 32 StGB an den Rändern nicht vertretbare Ergebnisse hervorbringen. Das Wort geboten in § 32 Abs. 1 StGB verhindert dies.
Rechtsprechung und Literatur lesen die Gebotenheit seit Langem als normative Einschränkung, die die Notwehr in einer kleinen Zahl anerkannter Fallgruppen begrenzt. Die üblichen Gruppen sind ein grobes Missverhältnis zwischen dem angegriffenen und dem durch die Verteidigung beeinträchtigten Interesse, Angriffe von Kindern oder von Personen, die erkennbar nicht verantwortlich für ihr Verhalten sind, Angriffe innerhalb enger persönlicher Beziehungen, und Situationen, die die verteidigende Person selbst provoziert hat, um sich die Gelegenheit zu verschaffen.
In diesen Fallgruppen entfällt die Notwehr nicht vollständig. Vielmehr wird von der verteidigenden Person erwartet, soweit möglich abgestuft vorzugehen: der Auseinandersetzung zunächst auszuweichen, sich dann ohne schwere Verletzungen zu verteidigen, und erst dann zu schärferen Mitteln zu greifen, wenn die milderen Stufen versagen oder erkennbar aussichtslos sind.
Die Fallgruppe, die die meisten Streitigkeiten hervorbringt, ist das grobe Missverhältnis. Das klassische Lehrbuchbeispiel ist der Einsatz lebensgefährlicher Gewalt, um den Diebstahl einer geringwertigen Sache zu verhindern, den die Erforderlichkeitsprüfung allein nicht ohne Weiteres ausschließen würde, die Gebotenheit aber sehr wohl.
Die Nothilfe: die Verteidigung einer anderen Person
§ 32 Abs. 2 StGB spricht von der Abwehr eines Angriffs von sich oder einem anderen. Die Verteidigung eines Dritten, die Nothilfe, ist deshalb keine eigenständige Rechtsfigur mit eigenen Voraussetzungen. Es handelt sich um dieselbe Regel, angewandt auf eine andere begünstigte Person.
Alle Voraussetzungen gelten unverändert. Der Angriff auf den Dritten muss gegenwärtig und rechtswidrig sein, das Eingreifen muss erforderlich sein, und es muss geboten sein. Die eingreifende Person benötigt keine Beziehung zur angegriffenen Person.
Die zivilrechtliche Parallelvorschrift funktioniert ebenso, denn auch § 227 Abs. 2 BGB erfasst einen Angriff von sich oder einem anderen.
Eine wiederkehrende Verwechslung betrifft Folgendes: Das Festhalten einer Person ist nicht dieselbe Rechtsfrage wie die Verteidigung gegen sie. Das Recht jeder Person, eine auf frischer Tat betroffene Person vorläufig festzunehmen, wenn Fluchtgefahr besteht oder die Identität nicht sofort festgestellt werden kann, ergibt sich aus § 127 Abs. 1 StPO, nicht aus § 32 StGB. Die Selbsthilfe zur Sicherung eines zivilrechtlichen Anspruchs richtet sich nach § 229 BGB, der nur gilt, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist.
§ 33 StGB: die Überschreitung der Notwehr
§ 33 StGB besteht aus einem einzigen Satz. Überschreitet die handelnde Person die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, wird sie nicht bestraft.
Zwei Merkmale dieses Wortlauts verdienen Beachtung. Erstens handelt es sich um eine abschließende Liste von drei Zuständen, die traditionell als asthenische Affekte bezeichnet werden. Ein Exzess aus Wut, Empörung, Bestrafungswillen oder Vergeltungsabsicht ist nicht erfasst, selbst wenn der ursprüngliche Angriff real war.
Zweitens setzt § 33 StGB eine echte Notwehrlage voraus, deren Grenzen anschließend überschritten wurden. Die Vorschrift betrifft die Person, die zur Verteidigung berechtigt war und dabei zu weit ging, nicht die Person, die sich von vornherein nie in einer Verteidigungssituation befand.
Die Rechtsfolge unterscheidet sich in einem entscheidenden Punkt von § 32 StGB. § 32 StGB macht die Tat rechtmäßig. § 33 StGB lässt die Tat rechtswidrig und nimmt lediglich die Strafe zurück, weshalb die beiden Vorschriften nicht austauschbar sind, auch wenn sie in ein und demselben Fall häufig zusammen auftreten.
Die Abgrenzung zu §§ 34 und 35 StGB
Drei Vorschriften liegen eng beieinander und werden regelmäßig verwechselt, weshalb sich eine Gegenüberstellung lohnt.
| Vorschrift | Situation | Rechtsfolge | Abwägung erforderlich |
|---|---|---|---|
| § 32 StGB, Notwehr | Gegenwärtiger rechtswidriger Angriff einer Person | Tat ist nicht rechtswidrig | Keine ausdrückliche Abwägung; begrenzt durch Erforderlichkeit und Gebotenheit |
| § 34 StGB, rechtfertigender Notstand | Gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für ein Rechtsgut | Tat ist nicht rechtswidrig | Ja: Das geschützte Interesse muss das beeinträchtigte Interesse wesentlich überwiegen, und die Tat muss ein angemessenes Mittel sein |
| § 35 StGB, entschuldigender Notstand | Gegenwärtige Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit der handelnden Person oder einer ihr nahestehenden Person | Tat bleibt rechtswidrig, die handelnde Person handelt ohne Schuld | Keine Abwägungsprüfung; begrenzt durch das, was der handelnden Person zumutbar war |
§ 34 StGB ist die Vorschrift mit einer ausdrücklichen Abwägungsprüfung. Sie gilt für eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr, verlangt, dass das geschützte Interesse das beeinträchtigte Interesse unter Berücksichtigung der betroffenen Interessen und des Grades der ihnen drohenden Gefahr wesentlich überwiegt, und fügt hinzu, dass die Tat ein angemessenes Mittel sein muss, um die Gefahr abzuwenden.
§ 35 StGB setzt stattdessen auf der Schuldebene an. Er gilt für eine gegenwärtige Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit der handelnden Person, eines Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person, und er macht die Tat nicht rechtmäßig. § 35 Abs. 1 Satz 2 StGB versagt die Entschuldigung, wenn der handelnden Person zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen, insbesondere weil sie die Gefahr selbst verursacht hat oder weil sie in einem besonderen Rechtsverhältnis stand.
Ein Beispiel aus der Praxis
Betrachten wir, wie ein Gericht einen gemeldeten Vorfall prüfen würde. Zwei Personen befinden sich in einer Bar in Leipzig. Person A stößt Person B heftig gegen die Theke und holt dann zum Schlag aus. B stößt A daraufhin mit ausreichender Kraft weg, sodass A stürzt und sich das Handgelenk bricht. Gegen B wird wegen Körperverletzung nach § 223 StGB ermittelt.
Die erste Frage ist, ob ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff vorlag. Der Stoß hat bereits stattgefunden, und ein weiterer Schlag wird gerade ausgeholt, sodass der Angriff andauert und noch nicht beendet ist. Nichts deutet darauf hin, dass A rechtmäßig gehandelt hätte, sodass der Angriff rechtswidrig ist.
Die zweite Frage betrifft die Erforderlichkeit. Ein Stoß, der Abstand schafft, ist geeignet, den Angriff zu beenden, und zu prüfen ist, ob in diesem Moment ein milderes, gleich wirksames Mittel zur Verfügung stand. Eine verbale Warnung wäre gegen einen bereits ausgeholten Schlag nicht ohne Weiteres gleich wirksam gewesen, sodass der Stoß die Erforderlichkeit voraussichtlich erfüllt, obwohl die daraus entstandene Verletzung schwer war.
Die dritte Frage betrifft die Gebotenheit. Zwischen einem drohenden Schlag ins Gesicht und einem Stoß besteht kein grobes Missverhältnis, nichts deutet darauf hin, dass A ein Kind oder erkennbar nicht verantwortlich gewesen wäre, und nichts spricht dafür, dass B die Situation herbeigeführt hätte. Auf dieser Tatsachengrundlage greift die Einschränkung nicht ohne Weiteres.
Nun ändert sich eine Einzelheit. Hätte B A gestoßen, nachdem sich A bereits abgewandt und entfernt hatte, würde das erste Element scheitern, weil der Angriff nicht mehr gegenwärtig war, und die gesamte Prüfung würde bereits auf der ersten Stufe zusammenbrechen, unabhängig davon, wie gerechtfertigt sich B gefühlt hätte. Hätte B stattdessen auf einen leichten Stoß reagiert, indem er A wiederholt schlägt, nachdem A bereits am Boden lag, würden die späteren Schläge dasselbe Problem aufwerfen, denn der Angriff war zu diesem Zeitpunkt bereits beendet.
Das ist die Aussage dieses Beispiels. Das Ergebnis hängt vom zeitlichen Ablauf und davon ab, was in jedem einzelnen Moment geschah, weshalb Zusammenfassungen von Notwehrfällen so häufig von der Beurteilung des jeweiligen Gerichts abweichen.
Warum die Prüfung stets einzelfallbezogen ist
Drei Merkmale der deutschen Prüfung machen sie außergewöhnlich empfindlich für Einzelheiten. Die Gegenwärtigkeit wird sekundengenau beurteilt, sodass dieselbe körperliche Handlung je nach Zeitpunkt innerhalb oder außerhalb des § 32 StGB liegen kann. Die Erforderlichkeit wird nach der Situation beurteilt, wie sie sich der Person im jeweiligen Moment darstellte, wodurch auch die Wahrnehmungsmöglichkeiten der Person eine Rolle spielen. Die Gebotenheit bezieht die Beziehung der Beteiligten und die Vorgeschichte der Auseinandersetzung mit ein.
Hinzu kommt die Frage des Irrtums. Eine Person kann sich darüber irren, ob überhaupt ein Angriff stattfindet, oder über die rechtlichen Grenzen des Erlaubten, und das deutsche Recht behandelt diese beiden Irrtumsarten nach Regeln, die sich von § 32 StGB selbst unterscheiden und auf einer anderen Prüfungsstufe ansetzen. Die irrige Annahme der tatsächlichen Voraussetzungen eines Angriffs, der Erlaubnistatbestandsirrtum, und der Irrtum über die rechtlichen Grenzen der Verteidigung, der Erlaubnisirrtum, werden anhand der allgemeinen Irrtumsregeln der §§ 16 und 17 StGB sowie der von den deutschen Gerichten dazu entwickelten Doktrin beurteilt, und beide werden unterschiedlich behandelt. § 35 Abs. 2 StGB ist eine eigenständige Vorschrift, die nur die irrige Annahme der entschuldigenden Umstände nach § 35 Abs. 1 StGB betrifft, und beantwortet daher keinen Irrtum über eine Notwehrlage.
Aus diesem Grund kann nichts auf dieser Seite angeben, wie ein bestimmter Vorfall beurteilt würde. Sie stellt die Voraussetzungen dar, die ein deutsches Gericht prüft. Die Anwendung dieser Voraussetzungen auf einen realen Sachverhalt obliegt den Ermittlungsbehörden und dem Gericht, und für jede Person, die in eine solche Angelegenheit verwickelt ist, einer qualifizierten Rechtsanwältin oder einem qualifizierten Rechtsanwalt.
Weiterführende Informationen zum deutschen Strafrechtssystem finden Sie unter eine Strafanzeige erstatten und das Führungszeugnis, und für den umfassenderen Überblick unter Deutsches Strafrecht und Deutschland.
Häufig gestellte Fragen
Was genau sagt § 32 StGB zur Notwehr?
§ 32 Abs. 1 StGB bestimmt, dass eine Person, die eine durch Notwehr gebotene Tat begeht, nicht rechtswidrig handelt, und § 32 Abs. 2 StGB definiert die Notwehr als die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einer anderen Person abzuwenden.
Verlangt das deutsche Notwehrrecht eine Verhältnismäßigkeitsprüfung?
Nicht in der aus anglophonen Rechtsordnungen bekannten Form. § 32 Abs. 2 StGB fragt, ob die Verteidigung erforderlich war, das heißt geeignet, den Angriff zu beenden, ohne dass ein gleich wirksames milderes Mittel zur Verfügung stand. Die Grenzen ergeben sich stattdessen aus dem Wort geboten in § 32 Abs. 1 StGB, das die deutschen Gerichte als Einschränkung der Notwehr in einer kleinen Zahl anerkannter Fallgruppen lesen.
Gibt es nach deutschem Recht eine Pflicht zum Rückzug?
§ 32 StGB begründet keine allgemeine Pflicht, vor einem gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff zu fliehen, denn die Flucht gilt im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung nicht als milderes Mittel. Das ist eine Aussage über den Aufbau der Vorschrift und keine Aussage darüber, was in einer bestimmten Situation sicher oder ratsam ist.
Was ist die Gebotenheit?
Es handelt sich um die Voraussetzung des § 32 Abs. 1 StGB, dass die Tat geboten sein muss. Die deutschen Gerichte lesen sie seit Langem als Einschränkung der Notwehr bei einem groben Missverhältnis der betroffenen Interessen, bei einem erkennbar nicht verantwortlichen Angreifer, in engen persönlichen Beziehungen, und wenn die verteidigende Person die Situation selbst provoziert hat.
Was regelt § 33 StGB?
§ 33 StGB bestimmt, dass eine Person, die die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschreitet, nicht bestraft wird. Er ist auf diese drei Zustände beschränkt, sodass ein Exzess aus Wut oder Vergeltungsabsicht nicht erfasst ist, und anders als § 32 StGB macht er die Tat nicht rechtmäßig.
Umfasst die Notwehr auch die Verteidigung einer anderen Person?
Ja. § 32 Abs. 2 StGB spricht von der Abwehr eines Angriffs auf sich selbst oder auf eine andere Person, sodass die Nothilfe dieselbe Prüfung ist, angewandt auf einen Dritten. Eine Beziehung zwischen der eingreifenden und der angegriffenen Person ist nicht erforderlich.
Was unterscheidet § 32 StGB von § 34 StGB?
§ 32 StGB reagiert auf einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff einer Person und enthält keine ausdrückliche Interessenabwägung. § 34 StGB reagiert auf eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr und verlangt, dass das geschützte Interesse das beeinträchtigte Interesse wesentlich überwiegt und die Tat ein angemessenes Mittel ist.
Erlaubt die Notwehr, den Angreifer im Anschluss festzuhalten?
Das Festhalten ist eine eigenständige Frage. Das Recht jeder Person, eine auf frischer Tat betroffene Person vorläufig festzunehmen, wenn Fluchtgefahr besteht oder die Identität nicht sofort festgestellt werden kann, ergibt sich aus § 127 Abs. 1 StPO. Die Selbsthilfe zur Sicherung eines zivilrechtlichen Anspruchs richtet sich nach § 229 BGB und gilt nur, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist.
Quellen und Referenzen
- § 32 StGB, Notwehr(gesetze-im-internet.de).gov
- § 33 StGB, Überschreitung der Notwehr(gesetze-im-internet.de).gov
- § 34 StGB, Rechtfertigender Notstand(gesetze-im-internet.de).gov
- § 35 StGB, Entschuldigender Notstand(gesetze-im-internet.de).gov
- § 223 StGB, Körperverletzung(gesetze-im-internet.de).gov
- § 227 BGB, Notwehr im Zivilrecht(gesetze-im-internet.de).gov
- § 229 BGB, Selbsthilfe(gesetze-im-internet.de).gov
- § 127 StPO, Vorläufige Festnahme(gesetze-im-internet.de).gov
- Strafgesetzbuch (StGB), konsolidierte Fassung(gesetze-im-internet.de).gov