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Notwehr nach § 32 StGB: Voraussetzungen, Gebotenheit und Notwehrexzess

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Notwehr nach § 32 StGB: Voraussetzungen, Gebotenheit und Notwehrexzess

Häufig gestellte Fragen

Was genau sagt § 32 StGB zur Notwehr?

§ 32 Abs. 1 StGB bestimmt, dass eine Person, die eine durch Notwehr gebotene Tat begeht, nicht rechtswidrig handelt, und § 32 Abs. 2 StGB definiert die Notwehr als die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einer anderen Person abzuwenden.

Verlangt das deutsche Notwehrrecht eine Verhältnismäßigkeitsprüfung?

Nicht in der aus anglophonen Rechtsordnungen bekannten Form. § 32 Abs. 2 StGB fragt, ob die Verteidigung erforderlich war, das heißt geeignet, den Angriff zu beenden, ohne dass ein gleich wirksames milderes Mittel zur Verfügung stand. Die Grenzen ergeben sich stattdessen aus dem Wort geboten in § 32 Abs. 1 StGB, das die deutschen Gerichte als Einschränkung der Notwehr in einer kleinen Zahl anerkannter Fallgruppen lesen.

Gibt es nach deutschem Recht eine Pflicht zum Rückzug?

§ 32 StGB begründet keine allgemeine Pflicht, vor einem gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff zu fliehen, denn die Flucht gilt im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung nicht als milderes Mittel. Das ist eine Aussage über den Aufbau der Vorschrift und keine Aussage darüber, was in einer bestimmten Situation sicher oder ratsam ist.

Was ist die Gebotenheit?

Es handelt sich um die Voraussetzung des § 32 Abs. 1 StGB, dass die Tat geboten sein muss. Die deutschen Gerichte lesen sie seit Langem als Einschränkung der Notwehr bei einem groben Missverhältnis der betroffenen Interessen, bei einem erkennbar nicht verantwortlichen Angreifer, in engen persönlichen Beziehungen, und wenn die verteidigende Person die Situation selbst provoziert hat.

Was regelt § 33 StGB?

§ 33 StGB bestimmt, dass eine Person, die die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschreitet, nicht bestraft wird. Er ist auf diese drei Zustände beschränkt, sodass ein Exzess aus Wut oder Vergeltungsabsicht nicht erfasst ist, und anders als § 32 StGB macht er die Tat nicht rechtmäßig.

Umfasst die Notwehr auch die Verteidigung einer anderen Person?

Ja. § 32 Abs. 2 StGB spricht von der Abwehr eines Angriffs auf sich selbst oder auf eine andere Person, sodass die Nothilfe dieselbe Prüfung ist, angewandt auf einen Dritten. Eine Beziehung zwischen der eingreifenden und der angegriffenen Person ist nicht erforderlich.

Was unterscheidet § 32 StGB von § 34 StGB?

§ 32 StGB reagiert auf einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff einer Person und enthält keine ausdrückliche Interessenabwägung. § 34 StGB reagiert auf eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr und verlangt, dass das geschützte Interesse das beeinträchtigte Interesse wesentlich überwiegt und die Tat ein angemessenes Mittel ist.

Erlaubt die Notwehr, den Angreifer im Anschluss festzuhalten?

Das Festhalten ist eine eigenständige Frage. Das Recht jeder Person, eine auf frischer Tat betroffene Person vorläufig festzunehmen, wenn Fluchtgefahr besteht oder die Identität nicht sofort festgestellt werden kann, ergibt sich aus § 127 Abs. 1 StPO. Die Selbsthilfe zur Sicherung eines zivilrechtlichen Anspruchs richtet sich nach § 229 BGB und gilt nur, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist.

Aktualisierungen

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Quellen und Referenzen

  1. § 32 StGB, Notwehr(gesetze-im-internet.de).gov
  2. § 33 StGB, Überschreitung der Notwehr(gesetze-im-internet.de).gov
  3. § 34 StGB, Rechtfertigender Notstand(gesetze-im-internet.de).gov
  4. § 35 StGB, Entschuldigender Notstand(gesetze-im-internet.de).gov
  5. § 223 StGB, Körperverletzung(gesetze-im-internet.de).gov
  6. § 227 BGB, Notwehr im Zivilrecht(gesetze-im-internet.de).gov
  7. § 229 BGB, Selbsthilfe(gesetze-im-internet.de).gov
  8. § 127 StPO, Vorläufige Festnahme(gesetze-im-internet.de).gov
  9. Strafgesetzbuch (StGB), konsolidierte Fassung(gesetze-im-internet.de).gov
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