Waffenschein und Kleiner Waffenschein: Der Bedürfnis-Test nach § 8 WaffG erklärt

Der Begriff Waffenschein wird in der Alltagssprache locker für jede Art von Waffenerlaubnis verwendet. Im Waffengesetz bezeichnet er jedoch eine ganz bestimmte Erlaubnis, und die Verwechslung mit den beiden benachbarten Dokumenten ist das häufigste Missverständnis im deutschen Waffenrecht.
Das Gesetz trennt den Besitz vom Führen. Die Waffenbesitzkarte ist die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz. Der Waffenschein nach § 10 Abs. 4 WaffG ist die Erlaubnis zum Führen, also dazu, die Waffe außerhalb der eigenen vier Wände unter tatsächlicher Gewalt in der Öffentlichkeit zu haben. Der kleine Waffenschein ist eine deutlich engere Führungserlaubnis, die auf eine klar definierte Gruppe von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen beschränkt ist.
Der Grund, warum sich diese drei Dokumente so unterschiedlich verhalten, ist eine einzige Vorschrift: § 8 WaffG, das Bedürfniserfordernis. Es ist der Dreh- und Angelpunkt des gesamten Erlaubnissystems, gilt für den Waffenschein in vollem Umfang und ist für den kleinen Waffenschein ausdrücklich abgeschaltet.
Diese Seite stellt dar, was jedes Dokument abdeckt, welche allgemeinen Voraussetzungen § 4 WaffG aufstellt, wie § 8 WaffG aufgebaut ist, welche Antragstellergruppen das Gesetz nennt, und welche Beschränkungen selbst dann bestehen bleiben, wenn eine Erlaubnis vorliegt.
Informationen zuletzt geprüft am 20. Juli 2026. Diese Seite enthält allgemeine rechtliche Informationen und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.
Drei Dokumente, drei unterschiedliche Fragen
Der erste Schritt beim Lesen des deutschen Waffenrechts besteht darin, auf das jeweils verwendete Verb zu achten. § 2 Abs. 2 WaffG stellt den Umgang mit den in Anlage 2 Abschnitt 2 aufgeführten Waffen unter Erlaubnisvorbehalt, und das Gesetz teilt diese Erlaubnis dann je nach dem, was genehmigt wird, in unterschiedliche Dokumente auf.
| Dokument | Vorschrift | Was es erlaubt |
|---|---|---|
| Waffenbesitzkarte | § 10 Abs. 1 WaffG | Erwerb und Besitz bestimmter Schusswaffen |
| Waffenschein | § 10 Abs. 4 WaffG | Führen, also die tatsächliche Gewalt über die Waffe in der Öffentlichkeit |
| Kleiner Waffenschein | § 10 Abs. 4 WaffG i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 | Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen |
| Erlaubnisschein zum Schießen | § 10 Abs. 5 WaffG | Schießen mit einer Schusswaffe |
Die Unterscheidung zwischen den ersten beiden ist der Punkt, an dem die meiste Verwirrung entsteht. § 10 Abs. 1 WaffG erteilt die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bestehende, während § 10 Abs. 4 WaffG die Führungserlaubnis durch einen Waffenschein erteilt. Das Mitführen einer rechtmäßig besessenen Waffe in der Öffentlichkeit ist damit ein eigenständiger Vorgang, der eine eigene Erlaubnis voraussetzt, und die an diese zweite Erlaubnis geknüpften Voraussetzungen sind deutlich strenger.
Die allgemeinen Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 WaffG
§ 4 Abs. 1 WaffG nennt fünf Voraussetzungen, die eine Erlaubnis erfordert. Die antragstellende Person muss die Altersgrenze nach § 2 Abs. 1 WaffG erreicht haben, die bei 18 Jahren liegt. Sie muss die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG und die persönliche Eignung nach § 6 WaffG besitzen. Sie muss die Sachkunde nach § 7 WaffG nachweisen. Ein Bedürfnis nach § 8 WaffG muss vorliegen. Und in den von § 10 Abs. 4 und 5 WaffG erfassten Fällen, also bei einem Waffenschein und einem Erlaubnisschein zum Schießen, verlangt § 4 Abs. 1 Nr. 5 WaffG den Nachweis einer Haftpflichtversicherung über eine Million Euro.
Diese fünf Voraussetzungen sind kumulativ. Jede ist in einer eigenen Vorschrift definiert, und jede wird gesondert von der zuständigen Waffenbehörde geprüft, bei der es sich um eine Landesbehörde und nicht um eine Bundesbehörde handelt.
§ 8 WaffG: der Bedürfnistest
§ 8 WaffG ist kurz und ungewöhnlich klar in seinem eigenen Aufbau. Ein Bedürfnis liegt vor, wenn gegenüber den Interessen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zwei Dinge glaubhaft gemacht werden.
Das erste Element ist ein besonders anzuerkennendes persönliches oder wirtschaftliches Interesse, wobei das Gesetz die Kategorien benennt: insbesondere als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, Waffenhersteller oder Waffenhändler, oder als Bewachungsunternehmer. Das zweite Element ist die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck.
Beide Elemente sind entscheidend, wobei das zweite in der Praxis die meiste Arbeit leistet. Die Zugehörigkeit zu einer benannten Kategorie allein genügt nicht, denn das Gesetz fragt zusätzlich, ob die konkrete Waffe für den konkreten Zweck geeignet und erforderlich ist. Deshalb knüpfen die nachfolgenden Vorschriften zum Sport- und Jagdschützen die Erlaubnis an eine Disziplin oder an die Ausübung der Jagd und nicht an einen allgemeinen Status.
Auch der Beweismaßstab verdient Beachtung. § 8 WaffG verlangt lediglich eine Glaubhaftmachung, einen niedrigeren Maßstab als den Vollbeweis, der gegen das Gewicht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf der anderen Seite der Abwägung abgewogen wird.
Die vom Gesetz benannten Kategorien
Jäger, § 13 WaffG
§ 13 Abs. 1 WaffG erkennt ein Bedürfnis für Inhaber eines gültigen Jagdscheins an, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Schusswaffen und die Munition für die Ausübung der Jagd oder für das Training des jagdlichen Schießens benötigt werden, und wenn die Waffen dem Bundesjagdrecht entsprechen.
§ 13 Abs. 2 WaffG erlässt Inhabern eines Jahresjagdscheins sodann einen Teil der Prüfung für Langwaffen und zwei Kurzwaffen. § 13 Abs. 3 WaffG geht für Langwaffen im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 noch weiter: Sie können ohne vorherige Erlaubnis erworben werden, wobei das Gesetz verlangt, dass der Erwerber innerhalb von zwei Wochen nach dem Erwerb bei der Behörde eine Waffenbesitzkarte beantragt.
Sportschützen, § 14 WaffG
§ 14 Abs. 1 WaffG weicht von der allgemeinen Altersregel des § 4 Abs. 1 Nr. 1 WaffG ab und setzt für eine Erlaubnis zum sportlichen Schießen ein Alter von 21 Jahren voraus. § 14 Abs. 2 WaffG erkennt ein Bedürfnis für Mitglieder eines Schießsportvereins an, der einem nach § 15 Abs. 1 WaffG anerkannten Schießsportverband angehört.
§ 14 Abs. 3 WaffG füllt das inhaltlich aus: zwölf Monate Mitgliedschaft mit aktiver Sportausübung sowie der Nachweis, dass die zu erwerbende Waffe für eine Disziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbands zugelassen und erforderlich ist. § 14 Abs. 4 WaffG fügt ein Erfordernis fortlaufender Aktivität hinzu, das im Gesetz so formuliert ist, dass der Sport im Verein mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe mindestens einmal im Quartal oder an mindestens sechs Tagen innerhalb von zwölf Monaten während der 24 Monate vor der Bedürfnisprüfung ausgeübt worden sein muss.
Gefährdete Personen, § 19 WaffG
Das ist die Vorschrift, nach der Menschen meist suchen, wenn sie nach einem Waffenschein zum Selbstschutz fragen, und sie ist der Grund, warum die Antwort eng ausfällt. § 19 WaffG erkennt ein Bedürfnis an, wenn die Person darlegt, dass sie durch Angriffe einer Gefährdung für Leib oder Leben ausgesetzt ist, die wesentlich über der Gefährdung der Allgemeinheit liegt, und dass Erwerb und Besitz der Waffe und Munition zur Minderung dieser Gefährdung geeignet und erforderlich sind.
Für das Führen außerhalb der eigenen Wohnung oder Geschäftsräume verlangt § 19 WaffG, dass dieselben Voraussetzungen auch für diese äußere Situation vorliegen. Ein allgemeines Unsicherheitsgefühl genügt dafür nicht, denn der im Gesetz angelegte Vergleich erfolgt mit der Allgemeinheit und nicht mit einer subjektiven Schwelle.
Der kleine Waffenschein
Der kleine Waffenschein wird durch den letzten Satz von § 10 Abs. 4 WaffG geschaffen, der bestimmt, dass sich die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen aus Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 ergeben.
Dieser Eintrag in der Anlage bezeichnet eine Führungserlaubnis ohne Nachweis der Sachkunde, des Bedürfnisses und der Haftpflichtversicherung, also ohne die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 WaffG, wobei Nr. 2.1 die betroffenen Waffen unter Verweis auf Unterabschnitt 2 Nr. 1.3 bestimmt. Bestehen bleiben die Altersgrenze nach § 2 Abs. 1 WaffG, die Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG und die persönliche Eignung nach § 6 WaffG.
Die Waffen selbst unterliegen für Erwerb und Besitz keiner Erlaubnispflicht. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3 WaffG befreit Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, die entweder der zugelassenen Bauart nach § 8 des Beschussgesetzes entsprechen und das in Anlage 1 Abbildung 2 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 beschriebene Zulassungszeichen tragen, oder die den Vorschriften eines anderen EU-Mitgliedstaats entsprechen, die der Kommission nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2019/69 notifiziert wurden. Die zugehörige Patronenmunition wird im nachfolgenden Eintrag freigestellt.
Der Aufbau ist damit das Gegenteil dessen, was viele Leserinnen und Leser annehmen. Der Besitz einer solchen Waffe ist nicht das, worum es bei diesem Dokument geht. Das Führen ist es.
Zuverlässigkeit, Eignung und Sachkunde
§ 5 WaffG definiert die Zuverlässigkeit negativ, indem er aufzählt, wem sie fehlt. Absatz 1 erfasst Personen, die wegen eines Verbrechens oder einer vorsätzlichen Straftat zu mindestens einem Jahr verurteilt wurden, sowie bestimmte terrorismusbezogene Straftaten mit einer Verurteilung von 90 oder mehr Tagessätzen, sofern seit Rechtskraft der Verurteilung noch keine zehn Jahre vergangen sind. Erfasst sind auch Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden, nicht sorgfältig verwahren oder an Unbefugte überlassen würden.
§ 5 Abs. 2 WaffG zählt sodann Fälle auf, in denen die Zuverlässigkeit in der Regel fehlt, darunter bestimmte Verurteilungen innerhalb der letzten fünf Jahre, die Mitgliedschaft in den letzten zehn Jahren in einem nach Vereinsrecht verbotenen Verein oder einer für verfassungswidrig erklärten Partei, das Verfolgen verfassungsfeindlicher Bestrebungen innerhalb der letzten fünf Jahre, wiederholter polizeilicher Gewahrsam wegen gewalttätigen Verhaltens innerhalb von fünf Jahren, sowie wiederholte oder gröbliche Verstöße gegen waffenrechtliche Vorschriften.
§ 6 WaffG behandelt die persönliche Eignung. Absatz 1 schließt Personen aus, bei denen Tatsachen die Annahme der Geschäftsunfähigkeit, der Abhängigkeit von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, einer psychischen Erkrankung oder Bedenken gegen den sorgfältigen Umgang rechtfertigen. § 6 Abs. 3 WaffG fügt eine Voraussetzung speziell für jüngere Antragstellende hinzu: Wer das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, muss für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein ärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorlegen.
§ 7 WaffG sieht die Sachkunde als nachgewiesen an, wenn eine Prüfung vor der zuständigen Stelle bestanden wurde oder wenn sie durch eine berufliche Tätigkeit oder Ausbildung belegt wird. Die Einzelheiten der Prüfung sind einer Rechtsverordnung vorbehalten.
Die beiden Führungsdokumente im direkten Vergleich
Stellt man die fünf Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 WaffG den beiden Dokumenten gegenüber, wird der Unterschied greifbar.
| Voraussetzung nach § 4 Abs. 1 WaffG | Waffenschein | Kleiner Waffenschein |
|---|---|---|
| Alter nach § 2 Abs. 1 WaffG | gilt | gilt |
| Zuverlässigkeit, § 5 WaffG | gilt | gilt |
| Persönliche Eignung, § 6 WaffG | gilt | gilt |
| Sachkunde, § 7 WaffG | gilt | entfällt |
| Bedürfnis, § 8 WaffG | gilt | entfällt |
| Haftpflichtversicherung über eine Million Euro | gilt | entfällt |
Auch die Geltungsdauer unterscheidet sich in dieselbe Richtung. § 10 Abs. 4 WaffG begrenzt den Waffenschein für Schusswaffen auf höchstens drei Jahre für bestimmte Schusswaffen, verlängerbar um zweimal bis zu drei Jahre, insgesamt also höchstens neun Jahre durchgehende Geltung, bevor die Frage neu aufgerollt wird, und verlangt eine kürzere Frist, wenn nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis nachgewiesen wird. Zudem ist der räumliche und anlassbezogene Geltungsbereich zu beschränken, sofern nicht ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nachgewiesen wurde, sodass das Dokument nicht standardmäßig eine bundesweite Erlaubnis für jeden Zweck darstellt.
Was eine Erlaubnis nicht abschaltet
Der Besitz einer Erlaubnis beseitigt nicht die Führungsverbote, die unabhängig davon gelten. § 42 Abs. 1 WaffG bestimmt, dass eine Person, die an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, keine Waffen im Sinne von § 1 Abs. 2 WaffG führen darf, vorbehaltlich der Ausnahmen in den späteren Absätzen dieser Vorschrift.
§ 42b WaffG ordnet ein weiteres Verbot in Fahrzeugen des öffentlichen Personenfernverkehrs an, wiederum mit Ausnahmen, die auf § 42 WaffG verweisen, sowie mit der Möglichkeit einer Zustimmung des Verkehrsunternehmens. Die Messerseite derselben Änderungen von 2024, und wie der Nahverkehr der Landesgesetzgebung überlassen bleibt, wird auf der Seite über das Messerrecht in Deutschland dargestellt.
Für die weiteren Themen in diesem Bereich siehe die Übersicht zum deutschen Strafrecht, und für den umfassenderen Leitfaden zum deutschen Recht siehe Deutschland.
Häufig gestellte Fragen
Was ist der Unterschied zwischen einem Waffenschein und einer Waffenbesitzkarte?
Eine Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG erlaubt den Erwerb und Besitz bestimmter Schusswaffen. Ein Waffenschein nach § 10 Abs. 4 WaffG erlaubt das Führen einer Waffe, also die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, der Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder eines Schießstands. Beide beantworten unterschiedliche Fragen und sind getrennte Erlaubnisse.
Was ist ein kleiner Waffenschein?
Es ist die Führungserlaubnis für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, geschaffen durch § 10 Abs. 4 WaffG in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1. Dieser Eintrag verzichtet auf die Voraussetzungen der Sachkunde, des Bedürfnisses und der Haftpflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 WaffG, während die Altersgrenze, die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung weiterhin gelten.
Braucht man in Deutschland eine Erlaubnis, um eine Schreckschusswaffe zu besitzen?
Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3 WaffG befreit Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen von der Erlaubnispflicht für Erwerb und Besitz, sofern die Waffe das dort beschriebene Zulassungszeichen trägt oder eine nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2019/69 notifizierte gleichwertige Kennzeichnung. Das Führen einer solchen Waffe ist der Vorgang, den der kleine Waffenschein regelt.
Was bedeutet Bedürfnis in § 8 WaffG?
§ 8 WaffG sieht ein Bedürfnis als gegeben an, wenn gegenüber den Interessen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sowohl ein besonders anzuerkennendes persönliches oder wirtschaftliches Interesse als auch die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffe für den angegebenen Zweck glaubhaft gemacht werden. Das Gesetz benennt die anerkannten Interessenkategorien, darunter Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Sammler, Sachverständiger, gefährdete Person, Hersteller, Händler und Bewachungsunternehmer.
Kann in Deutschland ein Waffenschein zum Selbstschutz erteilt werden?
Der vom Gesetz vorgesehene Weg ist § 19 WaffG, der ein Bedürfnis anerkennt, wenn die Person darlegt, dass sie durch Angriffe einer Gefährdung für Leib oder Leben ausgesetzt ist, die wesentlich über der Gefährdung der Allgemeinheit liegt, und dass die Waffe zur Minderung dieser Gefährdung geeignet und erforderlich ist. Für das Führen außerhalb der Wohnung oder der Geschäftsräume müssen diese Voraussetzungen auch für diese äußere Situation vorliegen.
Wie lange gilt ein Waffenschein?
§ 10 Abs. 4 WaffG bestimmt, dass eine Erlaubnis zum Führen von Schusswaffen für bestimmte Schusswaffen für höchstens drei Jahre erteilt wird und dass die Frist zweimal um jeweils bis zu drei Jahre verlängert werden kann. Die Frist ist kürzer zu bemessen, wenn nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis nachgewiesen wird, und der Geltungsbereich ist auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu beschränken, sofern nicht ein weitergehendes Bedürfnis nachgewiesen wurde.
Gilt für Sportschützen eine höhere Altersgrenze als 18 Jahre?
Ja. § 14 Abs. 1 WaffG weicht von § 4 Abs. 1 Nr. 1 WaffG ab und setzt für eine Erlaubnis zum sportlichen Schießen ein Alter von 21 Jahren voraus. Unabhängig davon verlangt § 6 Abs. 3 WaffG von Antragstellenden unter 25 Jahren für die erstmalige Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe ein ärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung auf eigene Kosten.
Erlaubt ein Waffenschein das Führen überall in Deutschland?
Nein. § 10 Abs. 4 WaffG verlangt eine Beschränkung des Geltungsbereichs auf bestimmte Anlässe oder Gebiete, sofern nicht ein weitergehendes Bedürfnis nachgewiesen wurde, und gesonderte Verbote gelten weiterhin. § 42 Abs. 1 WaffG beschränkt das Führen bei den genannten öffentlichen Veranstaltungen, und § 42b WaffG beschränkt das Führen im öffentlichen Personenfernverkehr.
Quellen und Referenzen
- § 2 WaffG, Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste(gesetze-im-internet.de).gov
- § 4 WaffG, Voraussetzungen für eine Erlaubnis(gesetze-im-internet.de).gov
- § 5 WaffG, Zuverlässigkeit(gesetze-im-internet.de).gov
- § 6 WaffG, Persönliche Eignung(gesetze-im-internet.de).gov
- § 7 WaffG, Sachkunde(gesetze-im-internet.de).gov
- § 8 WaffG, Bedürfnis, allgemeine Grundsätze(gesetze-im-internet.de).gov
- § 10 WaffG, Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen(gesetze-im-internet.de).gov
- § 13 WaffG, Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger(gesetze-im-internet.de).gov
- § 14 WaffG, Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen(gesetze-im-internet.de).gov
- § 19 WaffG, Bedürfnis gefährdeter Personen(gesetze-im-internet.de).gov
- Anlage 2 zum WaffG, Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3 und Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 (Kleiner Waffenschein)(gesetze-im-internet.de).gov
- § 42 WaffG, Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen(gesetze-im-internet.de).gov
- § 42b WaffG, Verbot des Führens von Waffen und Messern im öffentlichen Personenfernverkehr(gesetze-im-internet.de).gov
- Waffengesetz (WaffG), konsolidierte Fassung(gesetze-im-internet.de).gov