Strafanzeige erstatten: Ablauf, Strafantrag und die Drei-Monats-Frist (§ 158 StPO, § 77b StGB)

Zwei unterschiedliche Rechtsbegriffe stehen hinter dem, was im Alltag oft unter „Anzeige erstatten" zusammengefasst wird, und sie sind nicht austauschbar. Die Strafanzeige ist die Mitteilung an die Behörden, dass möglicherweise eine Straftat begangen wurde. Der Strafantrag ist ein förmlicher Antrag auf Verfolgung einer bestimmten Straftat, und für eine ganze Gruppe von Delikten kann die Strafverfolgung ohne ihn gar nicht erst beginnen.
Die Verwechslung der beiden ist der häufigste und teuerste Fehler in diesem Bereich, denn der Strafantrag ist fristgebunden. § 77b Abs. 1 StGB setzt diese Frist auf drei Monate fest, und nach ihrem Ablauf ist die Straftat als Antragsdelikt nicht mehr verfolgbar, unabhängig davon, wie eindeutig die Beweislage ist.
Ebenso wichtig ist vorab zu wissen, was eine Anzeige auslöst und was nicht. Sie eröffnet ein staatliches Ermittlungsverfahren, das die Staatsanwaltschaft führt. Sie eröffnet keinen Entschädigungsanspruch, sie gibt der anzeigenden Person keine Kontrolle über das Verfahren, und sie macht diese Person nicht zur Verfahrenspartei.
Diese Seite erklärt den Unterschied zwischen den beiden Instrumenten, wo eine Anzeige nach § 158 StPO erstattet werden kann, was die Staatsanwaltschaft damit macht, auf welchen Wegen ein Verfahren eingestellt werden kann, das Überprüfungsverfahren gegen eine Einstellung, und die Straftatbestände, die für die Meldung eines nicht geschehenen Vorfalls bestehen.
Informationen zuletzt geprüft am 20. Juli 2026. Diese Seite enthält allgemeine rechtliche Informationen und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.
Strafanzeige und Strafantrag: zwei unterschiedliche Instrumente
Die Strafanzeige ist eine tatsächliche Mitteilung. Sie teilt einer staatlichen Stelle mit, dass Umstände vorliegen, die eine Straftat darstellen könnten. Es ist nicht erforderlich, dass die anzeigende Person selbst geschädigt ist, es ist nicht erforderlich, dass sie etwas beweisen kann, und es gibt keine Einschränkung, wer eine Anzeige erstatten darf.
Der Strafantrag ist eine rechtsgeschäftliche Erklärung. Er bringt zum Ausdruck, dass die antragsberechtigte Person die Verfolgung der Straftat wünscht. Er ist nur bei den Delikten von Bedeutung, die das deutsche Recht als Antragsdelikte ausgestaltet hat, und dort ist der Antrag eine Verfolgungsvoraussetzung und keine bloße Formsache.
§ 158 Abs. 2 StPO spiegelt diesen Unterschied im Verfahren wider. Bei Straftaten, die nur auf Antrag verfolgt werden, müssen die Person des Antragstellers und ihr Wille zur Verfolgung feststehen. Eine unbestimmte Unmutsäußerung ist kein Strafantrag.
Welche Straftaten in diese Kategorie fallen, bestimmen die einzelnen Vorschriften des StGB, nicht eine zusammenfassende Liste. § 194 Abs. 1 StGB macht die Beleidigung zu einem Antragsdelikt. § 230 Abs. 1 StGB tut dies für die vorsätzliche und die fahrlässige Körperverletzung, sofern nicht die Strafverfolgungsbehörde wegen eines besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
Die Dreimonatsfrist des § 77b StGB
§ 77b Abs. 1 StGB ist kurz und unnachgiebig formuliert. Eine nur auf Antrag verfolgbare Tat wird nicht verfolgt, wenn die antragsberechtigte Person den Antrag nicht innerhalb von drei Monaten stellt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen Feiertag oder einen Sonnabend, endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.
Der Fristbeginn wird am häufigsten falsch verstanden. § 77b Abs. 2 StGB bestimmt, dass die Frist mit Ablauf des Tages beginnt, an dem die antragsberechtigte Person Kenntnis von der Tat und von der Person des Täters erlangt. Die Kenntnis der Tat allein genügt nicht, und ein bloßer Verdacht darüber, wer sie begangen hat, ebenso wenig.
§ 77 Abs. 1 StGB bestimmt, wer antragsberechtigt ist, grundsätzlich die durch die Tat verletzte Person. § 77 Abs. 4 StGB ergänzt, dass bei mehreren Berechtigten jede und jeder unabhängig Antrag stellen kann, und § 77b Abs. 3 StGB bestätigt, dass die Frist für und gegen jede antragsberechtigte Person und jeden Beteiligten der Tat gesondert läuft.
Ein Beispiel zur Fristberechnung
Eine Einwohnerin Hamburgs bemerkt, dass ihr Nachbar am 3. März ihr Auto beschädigt. Sie entdeckt den Schaden am 5. März, weiß aber nicht, wer ihn verursacht hat. Am 20. April erzählt ihr ein anderer Nachbar, dass er gesehen hat, wer es war, und nennt ihr den Namen.
Die Dreimonatsfrist läuft weder ab dem 3. März noch ab dem 5. März. Nach § 77b Abs. 2 StGB beginnt sie mit Ablauf des 20. April, dem Tag, an dem sie sowohl von der Tat als auch von der Person Kenntnis erlangte, und endet daher am 20. Juli. Die Sachbeschädigung nach § 303 StGB wird nach § 303c StGB auf Antrag verfolgt, sofern nicht die Strafverfolgungsbehörde wegen eines besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält, sodass das genaue Datum entscheidend ist.
Ändern sich die Tatsachen geringfügig, ändert sich auch die Berechnung. Hätte sie die Person bereits am 5. März erkannt, hätte die Frist an diesem Abend begonnen und wäre am 5. Juni abgelaufen, sechs Wochen früher als in der ersten Version. An dem Schaden selbst ändert sich dabei nichts.
Wo und wie eine Anzeige erstattet wird
§ 158 Abs. 1 StPO nennt drei Stellen. Eine Strafanzeige und ein Strafantrag können bei der Staatsanwaltschaft, bei den Behörden und Beamten des Polizeidienstes oder bei den Amtsgerichten erstattet werden. Für die Wirksamkeit der Erstattung sind alle drei gleichwertig.
Dieselbe Vorschrift verpflichtet die jeweils entgegennehmende Stelle. Die Anzeige ist zu protokollieren oder auf andere Weise zu dokumentieren. Eine geschädigte Person erhält auf Verlangen eine schriftliche Bestätigung des Eingangs, die eine kurze Zusammenfassung ihrer Angaben zu Zeit, Ort und angezeigter Tat enthalten soll.
Diese Bestätigung wird nicht bedingungslos erteilt. § 158 Abs. 1 Satz 5 StPO erlaubt es, sie zu verweigern, soweit der Untersuchungszweck, auch der eines anderen Verfahrens, dadurch gefährdet erscheint.
Die Frage der Sprache ist ausdrücklich geregelt, was angesichts der vielen nicht deutschsprachigen Menschen in Deutschland von Bedeutung ist. § 158 Abs. 4 StPO sieht vor, dass eine geschädigte Person, die kein Deutsch spricht, die notwendige Unterstützung erhält, um die Anzeige in einer ihr verständlichen Sprache zu erstatten, und dass die schriftliche Bestätigung auf Verlangen übersetzt wird.
Die meisten Landespolizeien betreiben zudem ein Online-Meldeportal, eine sogenannte Online-Wache. Die Polizei ist in Deutschland Ländersache, sodass jede Landespolizei ihre eigene betreibt, und das vom Bundeskriminalamt gepflegte Bundesportal verlinkt zu ihnen. Diese Portale weisen durchgängig darauf hin, dass sie für Notfälle nicht geeignet sind, für die die Nummer 110 gilt.
Für Straftaten, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat begangen wurden, gibt es einen weiteren Weg. Nach § 158 Abs. 3 StPO leitet die Staatsanwaltschaft die Anzeige einer in Deutschland wohnhaften geschädigten Person über eine anderswo in der Union begangene Straftat auf deren Antrag und unter den dort genannten Voraussetzungen an die zuständige Behörde jenes Staates weiter.
Was nach der Anzeige geschieht
§ 160 Abs. 1 StPO setzt den Ablauf in Gang. Sobald die Staatsanwaltschaft von einer mutmaßlichen Straftat Kenntnis erlangt, sei es durch eine Anzeige oder auf anderem Weg, muss sie den Sachverhalt erforschen, um zu entscheiden, ob sie die öffentliche Klage erhebt.
Die Ermittlungen sind nicht einseitig. § 160 Abs. 2 StPO verpflichtet die Staatsanwaltschaft, nicht nur die belastenden, sondern auch die entlastenden Umstände zu ermitteln und Beweise zu sichern, deren Verlust droht. § 160 Abs. 3 StPO erstreckt die Ermittlungen zusätzlich auf die für die Rechtsfolgen der Tat bedeutsamen Umstände.
Das ist der strukturelle Punkt, der Menschen aus einem adversatorischen Rechtssystem überrascht. Die anzeigende Person ist Zeugin oder Zeuge und, sofern sie geschädigt ist, Trägerin oder Träger bestimmter Verfahrensrechte. Sie ist nicht die Anklägerin, sie erteilt niemandem Weisungen, und sie kann eine Strafanzeige nicht in dem Sinn zurücknehmen, dass das Verfahren dadurch endet, denn der Staat ermittelt nun in eigener Zuständigkeit.
Anders liegt es beim Strafantrag, der bei den Delikten, die ihn voraussetzen, eine Verfolgungsvoraussetzung ist. Die Rücknahme richtet sich nach § 77d Abs. 1 StGB, und sie ist eindeutig eine eigene Entscheidung der antragstellenden Person: Der Antrag kann bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens jederzeit zurückgenommen werden, und einmal zurückgenommen, kann er nicht erneut gestellt werden. Was die Rücknahme nicht in jedem Fall bewirkt, ist ein Ende des Verfahrens, denn bei Delikten wie denen der §§ 230 und 303c StGB kann die Verfolgung dennoch fortgesetzt werden, wenn die Strafverfolgungsbehörde ein besonderes öffentliches Interesse daran bejaht.
Geschädigte haben Auskunftsrechte, die sie aktiv geltend machen müssen. § 406d Abs. 1 StPO sieht vor, dass auf Antrag über die Einstellung des Verfahrens, über Ort und Zeit der Hauptverhandlung sowie die erhobenen Vorwürfe und über den Ausgang des gerichtlichen Verfahrens informiert wird. § 406d Abs. 2 StPO erfasst zudem Auskünfte über freiheitsentziehende Maßnahmen und über Kontaktverbote unter den dort genannten Voraussetzungen.
Wie ein Verfahren endet
§ 170 StPO legt die grundlegende Weichenstellung fest. Bieten die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, muss die Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 1 StPO durch Einreichung einer Anklageschrift beim zuständigen Gericht Anklage erheben. Andernfalls stellt sie das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein.
Die Einstellung mangels Tatverdachts ist nicht der einzige Weg. § 153 Abs. 1 StPO erlaubt der Staatsanwaltschaft, mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung eines Vergehens abzusehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Bei einem Vergehen ohne erhöhtes Mindestmaß der Strafe, dessen Folgen gering sind, ist die Zustimmung des Gerichts nicht erforderlich.
§ 153a StPO ist die Variante mit Auflagen. Mit Zustimmung des Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und Auflagen und Weisungen erteilen, die die Vorschrift unter anderem als Wiedergutmachung des Schadens, Zahlung an eine gemeinnützige Einrichtung oder an die Staatskasse, sonstige gemeinnützige Leistungen, Unterhaltszahlungen, ernsthaftes Bemühen um einen Täter-Opfer-Ausgleich, Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs und, in Verkehrssachen, Teilnahme an einem Fahreignungsseminar nach § 4a StVG aufzählt.
Die Fristen zur Erfüllung stehen in der Vorschrift selbst: höchstens sechs Monate für die Punkte des § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3, 5 und 7 StPO, höchstens ein Jahr für die der Nr. 4, 6 und 8. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen, kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden.
Stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein, muss sie den Antragsteller nach § 171 StPO unter Angabe von Gründen benachrichtigen. Ist der Antragsteller zugleich geschädigt, muss die Benachrichtigung auch über die Möglichkeit der Beschwerde und die dafür geltende Frist belehren.
Das Klageerzwingungsverfahren
§ 172 StPO ist das Überprüfungsverfahren, das in zwei Stufen mit jeweils eigener Frist abläuft.
Die erste Stufe ist die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft, die nach § 172 Abs. 1 StPO einem Antragsteller, der zugleich geschädigt ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids nach § 171 StPO offensteht. Die Einlegung bei der Staatsanwaltschaft wahrt die Frist. Wurde die erforderliche Belehrung nicht erteilt, beginnt die Frist gar nicht erst zu laufen.
Die zweite Stufe ist der Antrag an das Gericht. Nach § 172 Abs. 2 StPO kann der Antragsteller innerhalb eines Monats nach Zustellung des ablehnenden Bescheids des vorgesetzten Beamten die gerichtliche Entscheidung beantragen, und § 172 Abs. 4 StPO weist die Zuständigkeit dem Oberlandesgericht zu.
Die formellen Anforderungen auf dieser Stufe sind streng. § 172 Abs. 3 StPO verlangt, dass der Antrag die Tatsachen darlegt, die die Erhebung der öffentlichen Klage rechtfertigen sollen, sowie die Beweismittel, und er muss von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Für die Prozesskostenhilfe gelten die Regeln des Zivilprozesses entsprechend.
Es gibt bedeutsame Ausschlussgründe. Der Antrag ist unzulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat betrifft, die der Geschädigte im Wege der Privatklage verfolgen kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1, § 153a Abs. 1 Satz 1 oder 7 oder § 153b Abs. 1 StPO von der Verfolgung abgesehen hat. Dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153c bis 154 Abs. 1 sowie der §§ 154b und 154c StPO.
Die Privatklage: Straftaten, die Geschädigte selbst verfolgen können
§ 374 Abs. 1 StPO zählt Straftaten auf, die eine geschädigte Person im Wege der Privatklage verfolgen kann, ohne sich zuvor an die Staatsanwaltschaft zu wenden. Die Liste umfasst den Hausfriedensbruch nach § 123 StGB, die Beleidigung nach §§ 185 bis 189 StGB vorbehaltlich der dortigen Ausnahme, die Bildaufnahmedelikte nach § 201a Abs. 1 und 2 StGB, die Verletzung des Briefgeheimnisses nach § 202 StGB, die Körperverletzung nach §§ 223 und 229 StGB, die Nötigung nach § 240 Abs. 1 bis 3 StGB und die Bedrohung nach § 241 Abs. 1 bis 3 StGB sowie die Sachbeschädigung nach § 303 StGB, dazu mehrere gewerbliche und immaterialgüterrechtliche Straftatbestände.
§ 376 StPO erklärt, warum so viele Anzeigen wegen dieser Straftaten mit dem Hinweis auf den Privatklageweg zurückkommen. Bei den in § 374 StPO genannten Straftaten erhebt die Staatsanwaltschaft die öffentliche Klage nur, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.
Die praktische Folge ist, dass eine Anzeige wegen einer geringfügigen Beleidigung oder einer geringfügigen Körperverletzung zwischen Privatpersonen häufig damit endet, dass die Staatsanwaltschaft die Verfolgung ablehnt und auf die Privatklage verweist. Gegen diese Einstellung kann das Klageerzwingungsverfahren nicht genutzt werden, da § 172 Abs. 2 StPO es für Privatklagedelikte ausschließt.
Eine Anzeige ist kein Weg zu einer Entschädigung
Das sollte klar ausgesprochen werden, denn ein großer Teil der Enttäuschung in der deutschen Strafverfolgungspraxis entsteht aus der gegenteiligen Annahme. Ein Ermittlungsverfahren klärt, ob der Staat jemanden bestraft. Es ist kein Zahlungsanspruch und begründet standardmäßig auch keinen.
Es gibt eine Brücke zwischen beidem, aber sie ist schmal und muss bewusst genutzt werden. § 403 StPO erlaubt es der geschädigten Person oder ihrem Erben, einen aus der Straftat entstandenen vermögensrechtlichen Anspruch innerhalb des Strafverfahrens geltend zu machen, sofern der Anspruch vor die ordentlichen Gerichte gehört und nicht bereits anderweitig anhängig ist, und zwar vor dem Amtsgericht unabhängig vom Streitwert. Das ist das Adhäsionsverfahren.
Außerhalb dieses Weges läuft ein zivilrechtlicher Anspruch auf eigener Bahn, mit eigenen Verjährungsfristen und auf eigenes Kostenrisiko des Anspruchstellers. Dass eine Staatsanwaltschaft ein Verfahren eingestellt hat oder ein Gericht verurteilt hat, entscheidet für sich genommen noch nichts über einen zivilrechtlichen Anspruch.
Falsche Anzeigen: § 164 und § 145d StGB
Das Gegengewicht zu einem offenen Anzeigesystem ist, dass eine wissentlich falsche Anzeige selbst eine Straftat ist, und das deutsche Recht unterscheidet dabei zwei Tatbestände.
§ 164 Abs. 1 StGB betrifft die falsche Verdächtigung einer Person. Er greift, wenn jemand wider besseres Wissen einen anderen bei einer Behörde, bei einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger, bei einem Vorgesetzten im militärischen Bereich oder öffentlich einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht verdächtigt, in der Absicht, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
§ 164 Abs. 2 StGB erweitert dies auf sonstige wider besseres Wissen aufgestellte Tatsachenbehauptungen, die mit derselben Absicht gegenüber denselben Stellen oder öffentlich abgegeben werden und geeignet sind, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen die betroffene Person herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.
§ 145d StGB erfasst die Variante ohne benanntes Ziel. Er greift, wenn eine Person wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht, dass eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder dass eine der in § 126 Abs. 1 StGB genannten Straftaten bevorstehe, und sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor, soweit die Tat nicht bereits nach § 164, § 258 oder § 258a StGB strafbar ist.
Beide Vorschriften stellen auf die Kenntnis ab. Sie sind auf eine Person zugeschnitten, die weiß, dass die Beschuldigung unwahr ist, was etwas anderes ist als eine Anzeige, die sich später als irrtümlich erweist oder die die Staatsanwaltschaft nicht erhärten kann.
Weiterführende Informationen zum deutschen Strafrechtssystem finden Sie unter das Führungszeugnis und Notwehr nach § 32 StGB, und für den umfassenderen Überblick unter Deutsches Strafrecht und Deutschland.
Häufig gestellte Fragen
Was ist der Unterschied zwischen einer Strafanzeige und einem Strafantrag?
Eine Strafanzeige meldet, dass möglicherweise eine Straftat begangen wurde, und sie kann von jeder Person erstattet werden. Ein Strafantrag ist ein förmlicher Antrag auf Verfolgung eines Antragsdelikts, er kann nur von der nach § 77 StGB berechtigten Person gestellt werden, und § 77b Abs. 1 StGB gibt dafür drei Monate Zeit.
Wann beginnt die Dreimonatsfrist für einen Strafantrag?
Nach § 77b Abs. 2 StGB beginnt sie mit Ablauf des Tages, an dem die berechtigte Person sowohl von der Tat als auch von der Person des Täters Kenntnis erlangt. Sie beginnt nicht mit dem Tag der Tat, und die Kenntnis der Tat allein genügt nicht.
Wo kann in Deutschland eine Strafanzeige erstattet werden?
§ 158 Abs. 1 StPO nennt die Staatsanwaltschaft, die Behörden und Beamten des Polizeidienstes sowie die Amtsgerichte. Die meisten Landespolizeien betreiben zusätzlich ein Online-Meldeportal, zu dem das Bundespolizeiportal verlinkt und das nicht für Notfälle bestimmt ist.
Wer entscheidet über die Anklageerhebung?
Die Staatsanwaltschaft. § 170 Abs. 1 StPO verpflichtet sie zur Einreichung einer Anklageschrift, wenn die Ermittlungen genügenden Anlass bieten, § 170 Abs. 2 StPO zur Einstellung, wenn dies nicht der Fall ist. Die anzeigende Person trifft diese Entscheidung nicht.
Was bedeutet eine Einstellung nach § 153a StPO?
Sie bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage wegen eines Vergehens abgesehen und Auflagen wie eine Zahlung, gemeinnützige Arbeit oder einen Täter-Opfer-Ausgleich erteilt hat, mit Zustimmung des Gerichts und des Beschuldigten. Werden die Auflagen erfüllt, kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden.
Kann eine Entscheidung gegen die Strafverfolgung angefochten werden?
§ 172 StPO sieht für Geschädigte ein zweistufiges Verfahren vor: eine Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft innerhalb von zwei Wochen nach dem Bescheid gemäß § 171 StPO, danach einen Antrag beim Oberlandesgericht innerhalb eines Monats, unterzeichnet von einem Rechtsanwalt. Es ist unter anderem ausgeschlossen bei Privatklagedelikten und bei Einstellungen nach § 153, § 153a Abs. 1 Satz 1 oder 7 und § 153b Abs. 1 StPO.
Führt eine Strafanzeige zu einer Entschädigung?
Nein. Ein Ermittlungsverfahren klärt, ob der Staat verfolgt. § 403 StPO erlaubt es, einen aus der Straftat entstandenen vermögensrechtlichen Anspruch im Adhäsionsverfahren innerhalb des Strafverfahrens geltend zu machen, ansonsten läuft ein zivilrechtlicher Anspruch getrennt nach eigenen Regeln.
Was geschieht, wenn jemand eine falsche Anzeige erstattet?
§ 164 StGB stellt die wider besseres Wissen erfolgte Verdächtigung einer anderen Person unter Strafe, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, und § 145d StGB stellt das Vortäuschen einer Straftat gegenüber einer Behörde unter Strafe, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Beide setzen die Kenntnis voraus, dass die Anzeige unwahr ist.
Quellen und Referenzen
- § 158 StPO, Strafanzeige, Strafantrag(gesetze-im-internet.de).gov
- § 160 StPO, Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft(gesetze-im-internet.de).gov
- § 170 StPO, Entscheidung über eine Anklageerhebung(gesetze-im-internet.de).gov
- § 171 StPO, Bescheid bei Einstellung des Verfahrens(gesetze-im-internet.de).gov
- § 172 StPO, Klageerzwingungsverfahren(gesetze-im-internet.de).gov
- § 153 StPO, Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit(gesetze-im-internet.de).gov
- § 153a StPO, Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen(gesetze-im-internet.de).gov
- § 374 StPO, Privatklagedelikte(gesetze-im-internet.de).gov
- § 376 StPO, Erhebung der öffentlichen Klage nur im öffentlichen Interesse(gesetze-im-internet.de).gov
- § 403 StPO, Adhäsionsverfahren, Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche(gesetze-im-internet.de).gov
- § 406d StPO, Auskunftsrechte des Verletzten(gesetze-im-internet.de).gov
- § 77 StGB, Antragsberechtigte(gesetze-im-internet.de).gov
- § 77b StGB, Antragsfrist von drei Monaten(gesetze-im-internet.de).gov
- § 164 StGB, Falsche Verdächtigung(gesetze-im-internet.de).gov
- § 145d StGB, Vortäuschen einer Straftat(gesetze-im-internet.de).gov
- § 303c StGB, Strafantragserfordernis bei Sachbeschädigung(gesetze-im-internet.de).gov
- Polizei, Onlinewachen der Polizeien in Deutschland(polizei.de).gov
- § 77d StGB, Zurücknahme des Antrags(gesetze-im-internet.de).gov