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Mietzinserhöhung Schweiz: So wird sie berechnet (Art. 13 VMWG)

Von Recording Law Redaktionsteam11 Min. Lesezeit
Mietzinserhöhung Schweiz: So wird sie berechnet (Art. 13 VMWG)

Häufig gestellte Fragen

Um wie viel darf mein Mietzins in der Schweiz derzeit erhöht werden?

Das hängt vom konkret geltend gemachten Grund ab. Bei einer Erhöhung wegen des Referenzzinssatzes beträgt das Maximum beim heutigen Satz unter 5 Prozent 3 Prozent pro 0,25 Punkte Anstieg nach Art. 13 VMWG. Teuerung und Kostensteigerung werden separat nach Art. 16 und Art. 12 VMWG berechnet.

Ist die maximale Mietzinserhöhung immer 3 Prozent pro Schritt beim Referenzzinssatz?

Nein. Art. 13 VMWG koppelt das Maximum an den AKTUELLEN Stand des Referenzzinssatzes. Es sind 3 Prozent unter einem Referenzzinssatz von 5 Prozent, 2,5 Prozent zwischen 5 und 6 Prozent, und 2 Prozent oberhalb von 6 Prozent.

Wie hoch ist der aktuelle Schweizer Referenzzinssatz?

1,25 Prozent, gültig seit 2. Juni 2026 und unverändert seit dem 2. September 2025. Er wird vierteljährlich vom WBF veröffentlicht, die nächste Publikation ist für den 1. September 2026 vorgesehen. Prüfen Sie den aktuellen Stand, bevor Sie sich auf diese Zahl verlassen.

Sinkt der Mietzins automatisch, wenn der Referenzzinssatz fällt?

Art. 13 VMWG verlangt nur eine entsprechende Senkung. Die häufig zitierten genauen Senkungssätze, etwa rund 2,91 Prozent, sind eine von der Praxis errechnete Rückrechnung, keine Zahl, die die Verordnung selbst nennt.

Welches Formular muss ein Vermieter für eine Mietzinserhöhung verwenden?

Das kantonal genehmigte Formular nach Art. 269d OR, versandt mit Begründung mindestens zehn Tage vor Beginn der Kündigungsfrist. Dies ist ein anderes Formular als jenes, das für die Kündigung eines Mietverhältnisses nach Art. 266l OR verwendet wird.

Kann eine Mietzinserhöhungsmitteilung nichtig sein?

Ja. Nach Art. 269d Abs. 2 OR ist die Erhöhung nichtig, wenn der Vermieter das falsche Formular verwendet, keine Gründe angibt, oder die Erhöhung mit einer Kündigungsandrohung oder einer tatsächlichen Kündigung verbindet.

Hat sich die Änderung vom Oktober 2025 auf meine Mietzinserhöhungsmitteilung ausgewirkt?

Fast sicher nicht. Die am 1. Oktober 2025 eingeführte Offenlegungspflicht steht in VMWG Art. 19 Abs. 3 und knüpft an das Formular an, das ein Kanton bei Abschluss eines NEUEN Mietvertrags vorschreibt, nicht an die Erhöhungsmitteilung während des laufenden Mietverhältnisses nach Art. 269d. Dieselbe Änderung fügte Art. 19a ein, der eine Vorlauffrist von höchstens vier Monaten für die Mitteilung jeder Stufe eines gestaffelten Mietzinses festlegt.

Wo fechte ich eine Mietzinserhöhung an, die ich für ungerechtfertigt halte?

Bei der Schlichtungsbehörde. Die Vermittlungsstelle und weite Teile des Verfahrens sind dieselbe Stelle und dasselbe Verfahren, die auch für Anfechtungen des Anfangsmietzinses verwendet werden, ausführlich behandelt auf unserer Seite zum Anfangsmietzins.

Quellen und Referenzen

  1. Art. 13 VMWG, Mietzinserhöhung bei Hypothekarzinsänderungen (gestaffelte Prozentsätze)(fedlex.admin.ch).gov
  2. Art. 12a VMWG, Berechnung und quartalsweise Publikation des Referenzzinssatzes(fedlex.admin.ch).gov
  3. Art. 16 VMWG, Teuerungsausgleich auf dem risikotragenden Kapital(fedlex.admin.ch).gov
  4. Art. 12 VMWG, allgemeine Kostensteigerung als Erhöhungsgrund(fedlex.admin.ch).gov
  5. Art. 19 und 19a VMWG, Formularinhalt bei Mietzinserhöhungen (Fassung seit 1. Oktober 2025)(fedlex.admin.ch).gov
  6. Art. 269d OR, Verfahren und Formularpflicht bei Mietzinserhöhungen(fedlex.admin.ch).gov
  7. Art. 266l und 266o OR, Formularpflicht und Nichtigkeit bei der Kündigung durch den Vermieter(fedlex.admin.ch).gov
  8. Bundesamt für Wohnungswesen (BWO), aktueller hypothekarischer Referenzzinssatz(bwo.admin.ch).gov
  9. Bundesamt für Wohnungswesen (BWO), Publikationsdaten und Verlauf des Referenzzinssatzes(bwo.admin.ch).gov
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