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Mietrecht Schweiz: Anfangsmietzins anfechten (Art. 270 OR)

Von Recording Law Redaktionsteam10 Min. Lesezeit
Mietrecht Schweiz: Anfangsmietzins anfechten (Art. 270 OR)

Häufig gestellte Fragen

Wie lange habe ich Zeit, um meinen Anfangsmietzins in der Schweiz anzufechten?

30 Tage ab Übernahme der Mietsache, nicht ab Unterzeichnung des Mietvertrags, gestützt auf Art. 270 Abs. 1 OR. Das Gesuch geht an die Schlichtungsbehörde.

Aus welchen Gründen kann ich den Anfangsmietzins anfechten?

Entweder weil Sie durch eine persönliche oder familiäre Notlage oder durch angespannte lokale Marktverhältnisse zum Vertragsabschluss gezwungen waren, oder weil der Vermieter den Mietzins gegenüber dem, was der Vormieter bezahlt hat, erheblich erhöht hat. Es genügt einer der beiden Gründe.

Was ist der Unterschied zwischen Art. 270 und Art. 266l?

Art. 270 Abs. 2 erlaubt es bestimmten Kantonen, ein Formular zur Offenlegung des Vormietzinses beim Beginn eines NEUEN Mietverhältnisses vorzuschreiben, und gilt nur dort, wo der Kanton dies angeordnet hat. Art. 266l ist eine eigenständige, landesweite Pflicht für das KÜNDIGUNGSFORMULAR des Vermieters, obligatorisch in jedem Kanton unabhängig von den Wohnverhältnissen.

Welche Kantone verlangen derzeit das Formular zur Offenlegung des Vormietzinses?

Gemäss dem aktuellen BWO Verzeichnis verlangen es Basel-Stadt, Bern, Freiburg, Genf, Luzern, Zug und Zürich vollständig, dazu Teile von Neuenburg und acht der neun Bezirke der Waadt. Das Wallis verlangt es derzeit nicht.

Verlangt Nidwalden das Formular zur Offenlegung des Anfangsmietzinses?

Nein, jedenfalls nicht gemäss dem aktuellen BWO Verzeichnis, auch wenn einige ältere Quellen den Kanton noch aufführen. Prüfen Sie stets die aktuelle veröffentlichte Liste, statt sich auf eine veraltete Quelle zu verlassen.

Was geschieht bei der Schlichtungsverhandlung, wenn ich meinen Anfangsmietzins anfechte?

Die Behörde hört beide Seiten an und versucht, eine Einigung zu vermitteln, und viele Fälle zum Anfangsmietzins werden dort beigelegt. Sie müssen persönlich erscheinen, für diese Art von Streitigkeit fällt keine Gebühr an, und Sie dürfen einen Anwalt oder eine Vertrauensperson mitbringen. Kommt keine Einigung zustande, erlässt die Behörde einen Entscheid oder erteilt die Bewilligung, den Fall vor Gericht zu bringen.

Kostet die Schlichtungsbehörde etwas?

Für Mietstreitigkeiten in diesem Verfahrensstadium fallen nach Art. 113 Abs. 2 Bst. c ZPO keine Gerichtskosten an, und jede Seite trägt unabhängig vom Ausgang in der Regel ihre eigenen Kosten.

Quellen und Referenzen

  1. Art. 270 OR, Anfechtung des Anfangsmietzinses und Formularpflicht der Kantone(fedlex.admin.ch).gov
  2. Art. 269 und 269a OR, Massstab der Missbräuchlichkeit eines Mietzinses(fedlex.admin.ch).gov
  3. Art. 266l und 266o OR, Formularpflicht und Nichtigkeit bei der Kündigung durch den Vermieter(fedlex.admin.ch).gov
  4. Art. 113 ZPO, keine Gerichtskosten im Schlichtungsverfahren bei Miete und Pacht(fedlex.admin.ch).gov
  5. Art. 204 ZPO, persönliches Erscheinen an der Schlichtungsverhandlung(fedlex.admin.ch).gov
  6. VMWG Art. 21, Vermittlungsauftrag der Schlichtungsbehörde(fedlex.admin.ch).gov
  7. Bundesamt für Wohnungswesen (BWO), Verzeichnis der Formularpflicht beim Anfangsmietzins nach Kanton(bwo.admin.ch).gov
  8. Bundesamt für Wohnungswesen (BWO), Leerwohnungsziffer nach Kanton(bwo.admin.ch).gov
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