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Wohnung kündigen Schweiz: Frist, Formular und Erstreckung

Von Recording Law Redaktionsteam12 Min. Lesezeit
Wohnung kündigen Schweiz: Frist, Formular und Erstreckung

Häufig gestellte Fragen

Wie viel Kündigungsfrist muss ich einhalten, um eine Schweizer Mietwohnung zu kündigen?

Drei Monate, auf einen ortsüblichen Termin nach Art. 266c OR, oder auf das Ende einer dreimonatigen Mietdauer, wenn kein Ortsbrauch besteht.

Muss mein Vermieter ein besonderes Formular verwenden, um mein Mietverhältnis zu kündigen?

Ja. Nach Art. 266l OR muss der Vermieter das kantonal genehmigte Kündigungsformular verwenden, und nach Art. 266o OR ist die Kündigung nichtig, wenn das falsche Formular oder gar kein Formular verwendet wird.

Muss ich dasselbe amtliche Formular verwenden, wenn ich selbst kündige?

Nein. Nur die Kündigung des Vermieters erfordert das amtliche kantonale Formular. Die eigene Kündigung einer Mieterin oder eines Mieters muss lediglich schriftlich erfolgen.

Ist das dasselbe Formular, das zur Anfechtung meines Anfangsmietzinses verwendet wird?

Nein, und wer die beiden verwechselt, gelangt zur falschen Schlussfolgerung. Das Kündigungsformular nach Art. 266l gilt überall, in jedem Kanton. Das Formular zur Offenlegung des Anfangsmietzinses nach Art. 270 Abs. 2 gilt nur in bestimmten Kantonen mit Wohnungsnot.

Wie lange habe ich Zeit, eine Kündigung als missbräuchlich anzufechten?

30 Tage ab Erhalt der Kündigung, eingereicht bei der Schlichtungsbehörde, gestützt auf Art. 273 OR.

Was ist eine Erstreckung, und wie lange kann sie dauern?

Eine Erstreckung ist eine Verlängerung des Mietverhältnisses, die gewährt wird, wenn dessen Beendigung einen echten Härtefall verursachen würde. Wohnungsmietverhältnisse können insgesamt um bis zu vier Jahre verlängert werden, gewährt als eine oder zwei Erstreckungen.

Was passiert, wenn ich die Frist für ein Erstreckungsgesuch verpasse?

Das Rechtsmittel geht in der Regel vollständig verloren. Die Frist beträgt 30 Tage ab Erhalt der Kündigung bei einem unbefristeten Mietverhältnis, oder mindestens 60 Tage vor dem Endtermin bei einem befristeten Mietverhältnis.

Brauche ich einen Anwalt für die Schlichtungsbehörde?

Nein. Beide Parteien müssen persönlich zur Verhandlung erscheinen, wobei ein Anwalt oder eine Vertrauensperson Sie begleiten darf, und für diese Art von Streitigkeit fällt keine Gerichtsgebühr an.

Quellen und Referenzen

  1. Art. 266c OR, Kündigungsfrist bei der Miete von Wohnungen(fedlex.admin.ch).gov
  2. Art. 266l OR, Formularpflicht des Vermieters bei der Kündigung(fedlex.admin.ch).gov
  3. Art. 266o OR, Nichtigkeit der Kündigung bei fehlerhaftem Formular(fedlex.admin.ch).gov
  4. Art. 271 OR, Anfechtbarkeit der Kündigung wegen Verstoss gegen Treu und Glauben(fedlex.admin.ch).gov
  5. Art. 271a OR, Kündigungsgründe, die als missbräuchlich gelten(fedlex.admin.ch).gov
  6. Art. 272 OR, Erstreckung des Mietverhältnisses bei Härtefällen(fedlex.admin.ch).gov
  7. Art. 272a OR, Ausschluss der Erstreckung(fedlex.admin.ch).gov
  8. Art. 272b OR, Höchstdauer der Erstreckung(fedlex.admin.ch).gov
  9. Art. 273 OR, Fristen zur Anfechtung der Kündigung und zum Erstreckungsbegehren(fedlex.admin.ch).gov
  10. Art. 335c OR, Kündigungsfristen im Arbeitsverhältnis(fedlex.admin.ch).gov
  11. Art. 113 ZPO, Kostenlosigkeit des Schlichtungsverfahrens bei Miete und Pacht(fedlex.admin.ch).gov
  12. Art. 204 ZPO, persönliches Erscheinen an der Schlichtungsverhandlung(fedlex.admin.ch).gov
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