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Nebenkosten Schweiz: Was Vermieter verrechnen dürfen

Von Recording Law Redaktionsteam8 Min. Lesezeit
Nebenkosten Schweiz: Was Vermieter verrechnen dürfen

Häufig gestellte Fragen

Kann mein Vermieter mir alles Mögliche als Nebenkosten verrechnen?

Nein. Nur im Mietvertrag ausdrücklich vereinbarte Kosten dürfen als Nebenkosten verrechnet werden, gestützt auf Art. 257a Abs. 2 OR, und alles nicht Vereinbarte gilt als bereits im Mietzins enthalten.

Was gilt nach Schweizer Recht als Nebenkosten?

Der tatsächliche Aufwand des Vermieters im Zusammenhang mit dem Gebrauch der Mietsache, etwa Heizung, Warmwasser und ähnliche Betriebskosten, dazu mit dem Gebrauch verbundene öffentliche Abgaben, wobei der eigentliche Massstab der tatsächliche Aufwand und die ausdrückliche Vereinbarung sind, keine abschliessende Liste.

Kann ich die Belege hinter meiner Nebenkostenabrechnung einsehen?

Ja. Art. 257b Abs. 2 OR gibt Ihnen das Recht, auf Verlangen die Originalbelege einzusehen, und VMWG Art. 8 Abs. 2 bestätigt denselben Zugang zu den Belegen.

Wie oft muss mir mein Vermieter eine Nebenkostenabrechnung zustellen?

Mindestens einmal jährlich, wenn nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet wird, gestützt auf VMWG Art. 4 Abs. 1. Eine Pauschale muss stattdessen auf dem Durchschnitt der tatsächlichen Kosten der letzten drei Jahre beruhen.

Was, wenn ein Posten auf meiner Rechnung im Mietvertrag nie erwähnt wurde?

Er ist kein gültiger Nebenkostenposten. Nach Art. 257a Abs. 2 OR gilt alles nicht ausdrücklich Vereinbarte als bereits im Mietzins enthalten.

Kann mein Vermieter statt einer detaillierten Abrechnung einfach eine Nebenkostenpauschale verrechnen?

Ja, doch diese Pauschale muss auf dem Durchschnitt der tatsächlichen Kosten der letzten drei Jahre beruhen, gestützt auf VMWG Art. 4 Abs. 2, nicht auf einer willkürlichen Zahl.

Wo fechte ich eine Nebenkostenabrechnung an, die ich für falsch halte?

Bei der Schlichtungsbehörde, derselben Vermittlungsstelle, die auch für andere Mietstreitigkeiten zuständig ist. Es fällt keine Gerichtsgebühr an und kein Anwalt ist erforderlich, wobei beide Parteien persönlich erscheinen müssen.

Quellen und Referenzen

  1. Art. 257a OR, Begriff der Nebenkosten und Erfordernis besonderer Vereinbarung(fedlex.admin.ch).gov
  2. Art. 257b OR, tatsächliche Aufwendungen und Einsicht in die Belege(fedlex.admin.ch).gov
  3. VMWG Art. 4 Abs. 1, jährliche Abrechnung bei Verrechnung nach Aufwand(fedlex.admin.ch).gov
  4. VMWG Art. 4 Abs. 2, Pauschale nach Dreijahresdurchschnitt der tatsächlichen Kosten(fedlex.admin.ch).gov
  5. VMWG Art. 8 Abs. 2, Einsichtsrecht in die Originalbelege(fedlex.admin.ch).gov
  6. VMWG Art. 21, Vermittlungsauftrag der Schlichtungsbehörde(fedlex.admin.ch).gov
  7. Art. 113 ZPO, Kostenlosigkeit des Schlichtungsverfahrens bei Miete und Pacht(fedlex.admin.ch).gov
  8. Art. 204 ZPO, persönliches Erscheinen an der Schlichtungsverhandlung(fedlex.admin.ch).gov
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