Erbvorbezug Schweiz: Wann eine Zuwendung auf das Erbe angerechnet wird

Ein Elternteil, das einem Kind beim Kauf eines Eigenheims hilft oder eine Hochzeit bezahlt, während andere Kinder nichts Vergleichbares erhalten, hat meist eine Frage geschaffen, die üblicherweise erst nach dem Tod des Elternteils gestellt wird. Das schweizerische Recht beantwortet sie über Art. 626 ZGB, eine Pflicht namens Ausgleichung, die entscheidet, ob diese frühere Hilfe angerechnet werden muss, wenn der Nachlass schliesslich geteilt wird.
Diese Seite geht durch, was Art. 626 tatsächlich verlangt, warum das Gesetz eine Zuwendung an einen Nachkommen anders behandelt als eine Zuwendung an irgendjemand anderen, und wie diese Pflicht mit dem Schutz des Pflichtteils zusammenhängt, ohne mit ihm identisch zu sein. Sie beleuchtet zudem das Herabsetzungsverfahren, das den Pflichtteil direkt schützt, da dies ein tatsächlich eigenständiges rechtliches Instrument ist als die Ausgleichung, und die beiden leicht verwechselt werden.
Informationen zuletzt geprüft am 21. Juli 2026. Diese Seite enthält allgemeine rechtliche Informationen zum schweizerischen Recht und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.
Art. 626 ZGB: die Pflicht, lebzeitige Vorbezüge anzurechnen
Schweizer gesetzliche Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles anzurechnen, was ihnen die verstorbene Person zu Lebzeiten zugewendet hat und was auf ihren künftigen Anteil am Nachlass angerechnet werden sollte. Das ist die allgemeine Regel in Art. 626 Abs. 1 ZGB, und sie gilt für jeden gesetzlichen Erben, nicht nur für Kinder.
Das entscheidende Wort in dieser Regel ist die Absicht. Eine lebzeitige Zuwendung muss nur angerechnet werden, wenn sie ausdrücklich im Hinblick auf den künftigen Erbanteil der empfangenden Person gegeben wurde. Lässt sich diese Absicht nicht nachweisen, gilt für die meisten Erben die allgemeine Regel, dass die Zuwendung vollständig ausserhalb der Nachlassberechnung bleibt und zusätzlich zu dem behalten wird, was dieser Erbe später erbt.
Warum Nachkommen anders behandelt werden
Art. 626 Abs. 2 ZGB kehrt diese Vermutung für eine bestimmte Gruppe um, die Nachkommen. Eine Aussteuer, eine Ausstattung, eine Grundstücksübertragung, ein Schuldenerlass oder eine ähnliche Zuwendung an ein Kind, ein Enkelkind oder einen anderen Nachkommen wird vermutungsweise automatisch auf den künftigen Anteil dieses Nachkommen angerechnet.
Das Elternteil kann diese Vermutung weiterhin ausschliessen, muss dies aber ausdrücklich tun. Bleibt das unadressiert, ist die Standardfolge einer solchen Zuwendung an einen Nachkommen, dass sie später auf dessen Anteil angerechnet wird. Bei jedem anderen Erben läuft die Standardregel in die andere Richtung, und die Ausgleichung muss nachgewiesen, nicht angenommen werden.
Das bedeutet, dieselbe Art von Übertragung wird je nach Empfänger nach entgegengesetzten Standardregeln behandelt. Eine Geldschenkung an ein Kind wird vermutet, ein Vorbezug auf das Erbe zu sein, sofern das Elternteil nichts anderes bestimmt. Dieselbe Zuwendung an ein Geschwister oder eine Freundin wird vermutet, dies nicht zu sein, sofern die zuwendende Person nicht das Gegenteil bestimmt hat.
Erbvorbezug gegenüber einer gewöhnlichen Schenkung: die praktische Grenze
Der Begriff Erbvorbezug beschreibt eine lebzeitige Übertragung, die beide Seiten als Vorbezug auf ein künftiges Erbe verstehen, statt als gegeben und vergessen. Genau dieses Verständnis löst Art. 626 aus, sei es durch eine ausdrückliche Erklärung oder, bei einem Nachkommen, durch die gesetzliche Vermutung selbst.
Eine gewöhnliche Schenkung ohne eine solche Verknüpfung funktioniert anders. Die empfangende Person behält sie vollständig und erhält später trotzdem einen vollen, ungeschmälerten Anteil am Nachlass neben jedem anderen Erben, sofern die Schenkung nicht so gross war, dass sie den Pflichtteil einer anderen Person verletzt.
Der Unterschied zählt am meisten im Moment der tatsächlichen Teilung des Nachlasses. Ein Erbvorbezug verringert, was seine empfangende Person aus dem verbleibenden Nachlass erhält, da ihr Wert bereits vorab erhalten wurde. Eine gewöhnliche Schenkung ändert an der späteren Teilung überhaupt nichts, sodass die empfangende Person insgesamt effektiv besser dasteht als Miterben, die zuvor nichts erhalten haben.
Wie das mit dem Pflichtteil zusammenhängt
Die Ausgleichung und der Schutz des Pflichtteils sind zwei verschiedene rechtliche Fragen, und das schweizerische Recht behandelt sie in getrennten Teilen des ZGB. Die Ausgleichung, nach Art. 626, betrifft die Fairness unter Miterben. Sie verteilt um, wer was aus dem verbleibenden Nachlass erhält, ohne zu ändern, wie viel der Nachlass insgesamt wert ist.
Der Schutz des Pflichtteils ist eine ganz andere Frage: ob eine Zuwendung einem Erben weniger belassen hat, als das Gesetz ihm garantiert. Diese Frage wird über eine Herabsetzungsklage, eine Kürzungsklage, angegangen, und Art. 522 ZGB legt ihre grundlegende Voraussetzung direkt fest. Ein Erbe, der wertmässig weniger erhält als seinen Pflichtteil, kann die Herabsetzung von Erwerbungen aus gesetzlicher Erbfolge, von letztwilligen Verfügungen und von Zuwendungen unter Lebenden verlangen, in dieser Reihenfolge, bis der Pflichtteil wiederhergestellt ist.
Art. 527 ZGB stellt die Verbindung zur Ausgleichung ausdrücklich her. Eine lebzeitige Zuwendung, die im Hinblick auf den Anteil eines Nachkommen gegeben wurde, als Aussteuer, Ausstattung oder Grundstücksübertragung, unterliegt der Herabsetzung gerade dort, wo sie nicht bereits der Ausgleichung unterliegt. Mit anderen Worten, eine Zuwendung, die das Elternteil von der Ausgleichung ausgenommen hat, entgeht der Prüfung damit nicht einfach. Sie kann trotzdem über eine Herabsetzungsklage gekürzt werden, wenn sich herausstellt, dass sie den Pflichtteil eines anderen Erben geschmälert hat.
Art. 532 ZGB legt die Reihenfolge fest, in der die Herabsetzung tatsächlich erfolgt. Erwerbungen aus gesetzlicher Erbfolge werden zuerst gekürzt, dann letztwillige Verfügungen, und erst danach lebzeitige Zuwendungen, bis der Pflichtteil wiederhergestellt ist. Diese Seite leitet die Pflichtteil-Bruchteile selbst nicht erneut her. Unsere separate Seite zur Erbrechtsreform 2023 behandelt genau, wie der Pflichtteil heute berechnet wird.
Die Frist: Art. 533 ZGB
Eine Herabsetzungsklage steht nicht unbegrenzt zur Verfügung. Nach Art. 533 ZGB muss sie grundsätzlich innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Erben von der Verletzung seiner Rechte erhoben werden, in jedem Fall aber spätestens innerhalb von zehn Jahren. Diese äusserste Frist läuft ab der Eröffnung des Testaments bei letztwilligen Verfügungen, oder ab dem Tod der testierenden Person bei anderen Übertragungen.
Es gibt eine Ausnahme, die man kennen sollte. Art. 533 Abs. 3 erlaubt es, den zugrunde liegenden Herabsetzungsanspruch jederzeit als Einrede geltend zu machen, auch nach Ablauf dieser Fristen, wenn er als Antwort auf den Anspruch einer anderen Person aufkommt, statt als eigene, einleitende Klage des Erben.
Ein Rechenbeispiel
Nehmen wir ein Elternteil mit drei Kindern, das einem Kind, Kind A, zu Lebzeiten CHF 300'000 als Hilfe beim Hauskauf gibt, ausdrücklich im Hinblick auf den künftigen Erbteil dieses Kindes. Das Elternteil stirbt, und der verbleibende Nachlass ist CHF 900'000 wert, zu gleichen Teilen unter den drei Kindern nach den ordentlichen Erbfolgeregeln aufzuteilen.
Da der Vorbezug der Ausgleichung unterliegt, wird er bei der Berechnung rechnerisch hinzugerechnet. CHF 900'000 plus der Vorbezug von CHF 300'000 ergeben CHF 1'200'000, geteilt durch drei ergibt CHF 400'000 pro Kind. Kind A hat bereits CHF 300'000 erhalten und erhält daher weitere CHF 100'000 aus dem tatsächlichen Nachlass, während die beiden anderen Kinder je CHF 400'000 aus demselben Nachlass von CHF 900'000 erhalten.
Hätte das Elternteil diese Zuwendung stattdessen ausdrücklich von der Ausgleichung ausgenommen, würde Kind A die vollen CHF 300'000 behalten und trotzdem einen gleichen Drittelsanteil am verbleibenden Nachlass von CHF 900'000 neben den beiden anderen Kindern erhalten. Ob eine solche Regelung Bestand hat, hängt davon ab, ob sie den beiden anderen Kindern weniger belässt als ihren eigenen Pflichtteil, genau die separate Frage, die eine Herabsetzungsklage prüfen soll.
Was diese Seite nicht behandelt
Ein echter Streit über einen Vorbezug hängt fast immer an Tatsachen, die eine allgemeine Seite nicht klären kann: was das Elternteil zum jeweiligen Zeitpunkt tatsächlich gesagt oder gemeint hat, welche Unterlagen vorliegen, und wie die Gerichte eines bestimmten Kantons ähnliche Streitigkeiten bisher behandelt haben. Diese Seite beschreibt den rechtlichen Mechanismus, nicht, wie die konkreten Tatsachen einer bestimmten Familie ausgehen würden.
Aus demselben Grund geht diese Seite nicht jeden Verfahrensschritt einer tatsächlichen Herabsetzungsklage durch, da das vom befassten Gericht und den konkret geltend gemachten Ansprüchen abhängt. Ein Erbe mit einem laufenden Streit über einen Vorbezug oder eine Schenkung sollte dies mit einer Anwältin oder einem Anwalt besprechen, statt sich auf den hier beschriebenen allgemeinen Mechanismus zu verlassen.
Diese Seite ist Teil unseres umfassenderen Ratgebers zum schweizerischen Erbrecht, neben unseren Seiten zum Testament in der Schweiz, zur Ernennung eines Willensvollstreckers und zur Erbschaftssteuer nach Kanton. Für das breitere rechtliche Bild siehe unseren Ratgeber zum Schweizer Recht.
Häufig gestellte Fragen
Was ist ein Erbvorbezug nach schweizerischem Recht?
Es ist eine lebzeitige Übertragung von einer künftigen testierenden Person an einen Erben, meist ein Kind, die als Vorbezug auf dessen künftiges Erbe verstanden wird, sodass ihr Wert später bei der Teilung des Nachlasses angerechnet wird.
Müssen alle lebzeitigen Zuwendungen angerechnet werden, wenn jemand stirbt?
Nein. Nach Art. 626 Abs. 1 ZGB muss eine Zuwendung nur angerechnet werden, wenn die zuwendende Person meinte, sie solle auf den künftigen Anteil der empfangenden Person angerechnet werden. Bei den meisten Erben muss das nachgewiesen werden, nicht angenommen.
Warum werden Zuwendungen an Kinder anders behandelt?
Art. 626 Abs. 2 ZGB vermutet, dass eine Aussteuer, eine Ausstattung oder eine Grundstücksübertragung an einen Nachkommen automatisch auf den künftigen Anteil dieses Kindes angerechnet wird, sofern das Elternteil zum jeweiligen Zeitpunkt nicht ausdrücklich das Gegenteil bestimmt hat.
Wie unterscheidet sich ein Erbvorbezug von einer gewöhnlichen Schenkung?
Ein Erbvorbezug wird als Vorbezug auf ein künftiges Erbe verstanden, sodass sein Wert später vom Anteil dieses Erben abgezogen wird. Eine gewöhnliche Schenkung ohne eine solche Verknüpfung wird schlicht zusätzlich zu dem behalten, was die empfangende Person später erbt.
Schützt die Anrechnung einer Zuwendung den Pflichtteil?
Nicht direkt. Die Ausgleichung nach Art. 626 ZGB verteilt die Anteile unter Miterben fair um. Ob eine Zuwendung tatsächlich den Pflichtteil einer Person verletzt, ist eine separate Frage, die über eine Herabsetzungsklage nach Art. 522 ff. ZGB angegangen wird.
Kann ein Elternteil eine Zuwendung von der Ausgleichung ausnehmen?
Ja, ein Elternteil kann ausdrücklich bestimmen, dass eine Zuwendung an einen Nachkommen nicht angerechnet werden soll. Diese Zuwendung kann dennoch separat angefochten werden, wenn sie letztlich den Pflichtteil eines anderen Erben verletzt.
Wie lange habe ich Zeit, eine Zuwendung anzufechten, die meinen Pflichtteil verletzt?
Nach Art. 533 ZGB muss eine Herabsetzungsklage grundsätzlich innerhalb eines Jahres ab Kenntnis von der Verletzung erhoben werden, und spätestens innerhalb von zehn Jahren ab Eröffnung des Testaments oder ab dem Tod, je nachdem, was zutrifft.
Wo finde ich, wie der Pflichtteil selbst berechnet wird?
Siehe unsere Seite zur Erbrechtsreform 2023, die behandelt, wie sich die Pflichtteil-Bruchteile geändert haben und wie sie derzeit berechnet werden.
Quellen und Referenzen
- Art. 626 ZGB, Ausgleichungspflicht der gesetzlichen Erben(fedlex.admin.ch).gov
- Art. 626 Abs. 2 ZGB, Vermutung der Ausgleichungspflicht bei Zuwendungen an Nachkommen(fedlex.admin.ch).gov
- Art. 522 ZGB, Voraussetzungen der Herabsetzungsklage(fedlex.admin.ch).gov
- Art. 527 ZGB, der Herabsetzung unterliegende Zuwendungen unter Lebenden(fedlex.admin.ch).gov
- Art. 532 ZGB, Reihenfolge der Herabsetzung(fedlex.admin.ch).gov
- Art. 533 ZGB, Verjährung der Herabsetzungsklage(fedlex.admin.ch).gov