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Erbvorbezug Schweiz: Wann eine Zuwendung auf das Erbe angerechnet wird

Von Recording Law Redaktionsteam10 Min. Lesezeit
Erbvorbezug Schweiz: Wann eine Zuwendung auf das Erbe angerechnet wird

Häufig gestellte Fragen

Was ist ein Erbvorbezug nach schweizerischem Recht?

Es ist eine lebzeitige Übertragung von einer künftigen testierenden Person an einen Erben, meist ein Kind, die als Vorbezug auf dessen künftiges Erbe verstanden wird, sodass ihr Wert später bei der Teilung des Nachlasses angerechnet wird.

Müssen alle lebzeitigen Zuwendungen angerechnet werden, wenn jemand stirbt?

Nein. Nach Art. 626 Abs. 1 ZGB muss eine Zuwendung nur angerechnet werden, wenn die zuwendende Person meinte, sie solle auf den künftigen Anteil der empfangenden Person angerechnet werden. Bei den meisten Erben muss das nachgewiesen werden, nicht angenommen.

Warum werden Zuwendungen an Kinder anders behandelt?

Art. 626 Abs. 2 ZGB vermutet, dass eine Aussteuer, eine Ausstattung oder eine Grundstücksübertragung an einen Nachkommen automatisch auf den künftigen Anteil dieses Kindes angerechnet wird, sofern das Elternteil zum jeweiligen Zeitpunkt nicht ausdrücklich das Gegenteil bestimmt hat.

Wie unterscheidet sich ein Erbvorbezug von einer gewöhnlichen Schenkung?

Ein Erbvorbezug wird als Vorbezug auf ein künftiges Erbe verstanden, sodass sein Wert später vom Anteil dieses Erben abgezogen wird. Eine gewöhnliche Schenkung ohne eine solche Verknüpfung wird schlicht zusätzlich zu dem behalten, was die empfangende Person später erbt.

Schützt die Anrechnung einer Zuwendung den Pflichtteil?

Nicht direkt. Die Ausgleichung nach Art. 626 ZGB verteilt die Anteile unter Miterben fair um. Ob eine Zuwendung tatsächlich den Pflichtteil einer Person verletzt, ist eine separate Frage, die über eine Herabsetzungsklage nach Art. 522 ff. ZGB angegangen wird.

Kann ein Elternteil eine Zuwendung von der Ausgleichung ausnehmen?

Ja, ein Elternteil kann ausdrücklich bestimmen, dass eine Zuwendung an einen Nachkommen nicht angerechnet werden soll. Diese Zuwendung kann dennoch separat angefochten werden, wenn sie letztlich den Pflichtteil eines anderen Erben verletzt.

Wie lange habe ich Zeit, eine Zuwendung anzufechten, die meinen Pflichtteil verletzt?

Nach Art. 533 ZGB muss eine Herabsetzungsklage grundsätzlich innerhalb eines Jahres ab Kenntnis von der Verletzung erhoben werden, und spätestens innerhalb von zehn Jahren ab Eröffnung des Testaments oder ab dem Tod, je nachdem, was zutrifft.

Wo finde ich, wie der Pflichtteil selbst berechnet wird?

Siehe unsere Seite zur Erbrechtsreform 2023, die behandelt, wie sich die Pflichtteil-Bruchteile geändert haben und wie sie derzeit berechnet werden.

Quellen und Referenzen

  1. Art. 626 ZGB, Ausgleichungspflicht der gesetzlichen Erben(fedlex.admin.ch).gov
  2. Art. 626 Abs. 2 ZGB, Vermutung der Ausgleichungspflicht bei Zuwendungen an Nachkommen(fedlex.admin.ch).gov
  3. Art. 522 ZGB, Voraussetzungen der Herabsetzungsklage(fedlex.admin.ch).gov
  4. Art. 527 ZGB, der Herabsetzung unterliegende Zuwendungen unter Lebenden(fedlex.admin.ch).gov
  5. Art. 532 ZGB, Reihenfolge der Herabsetzung(fedlex.admin.ch).gov
  6. Art. 533 ZGB, Verjährung der Herabsetzungsklage(fedlex.admin.ch).gov
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