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Willensvollstrecker Schweiz: Ernennung, Aufgaben und Vergütung nach Art. 517 ZGB

Von Recording Law Redaktionsteam9 Min. Lesezeit
Willensvollstrecker Schweiz: Ernennung, Aufgaben und Vergütung nach Art. 517 ZGB

Häufig gestellte Fragen

Wie wird ein Willensvollstrecker nach schweizerischem Recht ernannt?

Die testierende Person benennt eine oder mehrere handlungsfähige Personen als Willensvollstrecker direkt im Testament selbst, nach Art. 517 ZGB. Für diesen ersten Schritt gibt es kein separates gerichtliches Ernennungsverfahren.

Was geschieht, wenn die ernannte Person nicht reagiert?

Nach Art. 517 Abs. 2 ZGB hat die ernannte Person ab der amtlichen Mitteilung 14 Tage Zeit, zu erklären, ob sie annimmt. Schweigen während dieser Frist gilt als Annahme, nicht als Ablehnung.

Hat ein Schweizer Willensvollstrecker Anspruch auf Bezahlung?

Ja. Art. 517 Abs. 3 ZGB gibt dem Willensvollstrecker einen gesetzlichen Anspruch auf angemessene Vergütung. Das Gesetz legt keinen bestimmten Satz fest, sodass die tatsächliche Höhe üblicherweise vereinbart wird oder der beruflichen Praxis folgt.

Was tut ein Willensvollstrecker tatsächlich?

Nach Art. 518 ZGB verwaltet der Willensvollstrecker, sofern das Testament nichts anderes bestimmt, den Nachlass, bezahlt die Schulden der verstorbenen Person, verteilt Vermächtnisse und führt die Teilung nach dem Testament oder dem Gesetz durch, mit den Rechten und Pflichten eines amtlichen Erbschaftsverwalters.

Haftet ein Willensvollstrecker persönlich, wenn etwas schiefgeht?

Art. 517 und Art. 518 regeln die Haftung nicht direkt. Sie wird über den Verweis von Art. 518 auf die Rolle des Erbschaftsverwalters und, in der Rechtslehre, über eine Analogie zu den ordentlichen Regeln der Auftragshaftung erreicht, sodass dies auf Auslegung beruht statt auf einer einzigen klaren gesetzlichen Regel.

Was kann ein Erbe tun, der mit dem Willensvollstrecker unzufrieden ist?

Ein Erbe kann die Bedenken zunächst direkt ansprechen und um Auskunft bitten, wie der Nachlass verwaltet und geteilt wird. Hilft das nicht, ist der nächste Schritt die kantonale Behörde, die die Nachlassverwaltung beaufsichtigt, oder schliesslich ein Gericht, das einen Willensvollstrecker aus wichtigem Grund absetzen kann.

Muss ich in meinem Schweizer Testament einen Willensvollstrecker ernennen?

Nein. Die Ernennung eines Willensvollstreckers ist freiwillig. Sie lohnt sich tendenziell bei einem grösseren, komplexeren oder umstrittenen Nachlass und ist bei einem kleinen Nachlass mit Erben, die gut miteinander auskommen und selbst teilen können, weniger nötig.

Kann mehr als eine Person als Willensvollstrecker ernannt werden?

Ja. Art. 517 ZGB erlaubt die Benennung mehrerer Willensvollstrecker, und Art. 518 Abs. 3 gibt ihnen ihre Befugnisse gemeinsam, sofern das Testament nichts anderes vorsieht.

Quellen und Referenzen

  1. Art. 517 ZGB, Anordnung der Willensvollstreckung(fedlex.admin.ch).gov
  2. Art. 517 Abs. 2 ZGB, Annahmefrist von 14 Tagen und Stillschweigen als Annahme(fedlex.admin.ch).gov
  3. Art. 517 Abs. 3 ZGB, Anspruch der Willensvollstrecker auf angemessene Vergütung(fedlex.admin.ch).gov
  4. Art. 518 ZGB, Rechte und Pflichten der Willensvollstrecker(fedlex.admin.ch).gov
  5. Art. 394 ff. OR, allgemeine Grundsätze des Auftragsrechts, herangezogen bei der Haftung des Willensvollstreckers(fedlex.admin.ch).gov
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