Willensvollstrecker Schweiz: Ernennung, Aufgaben und Vergütung nach Art. 517 ZGB

Einen Willensvollstrecker zu ernennen ist eine der folgenreicheren Entscheidungen, die eine Person in einem Schweizer Testament treffen kann, und eine, die oft aufgrund von Annahmen getroffen wird statt anhand dessen, was das Gesetz tatsächlich sagt. Das schweizerische Recht nennt diese Rolle Willensvollstrecker, und die Regeln zu Ernennung, Annahme, Aufgaben und Vergütung stehen in zwei kurzen Artikeln des ZGB, Art. 517 und Art. 518.
Diese Seite geht beide Artikel direkt durch, korrigiert eine verbreitete Annahme darüber, wie die Vergütung des Willensvollstreckers funktioniert, und macht deutlich, welche eine Sache diese beiden Artikel überhaupt nicht regeln, nämlich die Haftung. Sie beleuchtet zudem, was ein Erbe tatsächlich unternehmen kann, wenn ein Willensvollstrecker seine Aufgabe nicht erfüllt, und wann die Ernennung eines solchen die zusätzlichen Kosten und den zusätzlichen Aufwand wirklich wert ist.
Informationen zuletzt geprüft am 21. Juli 2026. Diese Seite enthält allgemeine rechtliche Informationen zum schweizerischen Recht und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.
Einen Willensvollstrecker ernennen: Art. 517 ZGB
Ein Willensvollstrecker wird von der testierenden Person ernannt, indem eine oder mehrere handlungsfähige Personen direkt in der letztwilligen Verfügung selbst benannt werden. Es gibt kein separates Gerichtsverfahren, das diese Ernennung erst schafft. Sie besteht in dem Moment, in dem ein gültiges Testament die Person benennt, und wird mit dem Tod der testierenden Person wirksam.
Nach dem Tod der testierenden Person wird die ernannte Person amtlich über die Ernennung benachrichtigt. Ab dieser Mitteilung hat sie 14 Tage Zeit, zu erklären, ob sie die Aufgabe annimmt, und das Gesetz behandelt Schweigen während dieser Frist als Annahme, nicht als Ablehnung. Eine Person, die die Aufgabe nicht möchte, muss innerhalb dieser Frist aktiv ablehnen, statt die Mitteilung einfach zu ignorieren und anzunehmen, sie verfalle von selbst.
Mehr als eine Person kann im selben Testament als Willensvollstrecker benannt werden. Geschieht dies, gibt ihnen Art. 518 ihre Befugnisse gemeinsam, sofern das Testament selbst keine andere Regelung trifft, etwa eine Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen ihnen.
Die Vergütung steht im Gesetz, nicht nur in der üblichen Praxis
Es liegt nahe, anzunehmen, die Vergütung des Willensvollstreckers sei schlicht eine Sache der Gepflogenheit, etwas, das Familien und Fachpersonen untereinander aushandeln, ohne eigene Grundlage im Gesetz selbst. Diese Annahme ist falsch. Art. 517 Abs. 3 ZGB hält direkt fest, dass Willensvollstrecker Anspruch auf angemessene Vergütung für ihre Arbeit haben.
Was das Gesetz nicht tut, ist, einen Satz, einen Prozentsatz oder eine Berechnungsmethode für diese Vergütung festzulegen. Eine Leserin oder ein Leser stösst bei der Recherche zu den Gebühren eines Willensvollstreckers möglicherweise auf Skalen mit einem Prozentsatz des Nachlasswerts, Stundenansätze oder Richttarife kantonaler Anwaltsverbände, und diese Zahlen können ein vernünftiger Ausgangspunkt für eine Verhandlung sein. Sie stammen jedoch aus beruflicher und kantonaler Praxis, nicht aus Art. 517 oder Art. 518 selbst, weshalb diese Seite keinen konkreten Prozentsatz nennt, als wäre er gesetzlich festgelegt.
In der Praxis bedeutet das, dass die tatsächliche Gebühr üblicherweise zwischen dem Willensvollstrecker und dem Nachlass vereinbart wird, orientiert an der Komplexität der Arbeit und an der jeweils geltenden örtlichen Gepflogenheit, statt im Voraus gesetzlich festgelegt zu sein. Eine Familie, die einen bestimmten, gesetzlich vorgeschriebenen Prozentsatz erwartet, sollte nicht davon ausgehen, dass ein solcher existiert.
Aufgaben und Befugnisse: Art. 518 ZGB
Sofern das Testament selbst nichts anderes bestimmt, hat ein Willensvollstrecker die Rechte und Pflichten eines amtlichen Erbschaftsverwalters. Das ist der eigene Bezugspunkt des Gesetzes dafür, was die Rolle tatsächlich umfasst.
Konkret gilt der Willensvollstrecker als verantwortlich dafür, den Willen der testierenden Person zu vertreten, den Nachlass zu verwalten, die Schulden der verstorbenen Person zu bezahlen, Vermächtnisse zu verteilen und die Teilung des Nachlasses durchzuführen, entweder nach den eigenen Anweisungen der testierenden Person oder, wo das Testament schweigt, nach den allgemeinen Regeln der Erbfolge. Das ist eine echt aktive Rolle, keine zeremonielle.
Benennt das Testament mehr als einen Willensvollstrecker und bestimmt es nichts anderes, stehen diese Befugnisse allen gemeinsam zu statt jedem einzeln. Ein einzelner Willensvollstrecker, der in dieser Situation allein handelt, würde ausserhalb dessen handeln, was Testament und Gesetz tatsächlich erlauben.
Haftung: die eine Sache, die Art. 517 und Art. 518 nicht regeln
Weder Art. 517 noch Art. 518 sagt etwas dazu, was geschieht, wenn ein Willensvollstrecker den Nachlass schlecht verwaltet, einen Erben bevorzugt oder sonst bei der Aufgabe versagt. Das lohnt sich, direkt anzusprechen, da es naheliegt, anzunehmen, dieselben zwei Artikel, die die Aufgaben festlegen, müssten auch die Folgen einer Pflichtverletzung regeln.
Der Weg zur Haftung führt stattdessen über den eigenen Verweis von Art. 518 auf die Rolle des amtlichen Erbschaftsverwalters, kombiniert mit einer Rechtslehre, die eine Analogie zu den ordentlichen Regeln der Auftragshaftung im Obligationenrecht zieht. Das bedeutet, dass die Haftung eines Willensvollstreckers für eine schlechte Ausübung der Rolle auf einer Auslegung beruht, die auf dem Gesetz aufbaut, statt auf einer direkt in Art. 517 oder Art. 518 selbst geschriebenen Haftungsregel.
Was ein Erbe bei einem unzureichenden Willensvollstrecker tun kann
Ein Erbe, der Bedenken hat, wie ein Willensvollstrecker den Nachlass handhabt, hat mehr als eine Möglichkeit, und welche richtig ist, hängt meist davon ab, wie ernst das Problem tatsächlich ist. Der direkteste erste Schritt ist, das Anliegen einfach mit dem Willensvollstrecker selbst zu besprechen und um Auskunft zu bitten, wie der Nachlass verwaltet und geteilt wird.
Löst das nichts, unterliegt die schweizerische Nachlassverwaltung der Aufsicht einer kantonalen Behörde, und ein Erbe mit einem echten Anliegen kann sich an diese Behörde wenden. Als weiterer Schritt kann ein Gericht einen Willensvollstrecker aus wichtigem Grund absetzen, wo die Situation es rechtfertigt.
Das genaue Verfahren und welche kantonale Stelle diese Aufsicht wahrnimmt, ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich, und diese Seite versucht nicht, diese Unterschiede im Detail darzustellen. Ein Erbe mit einem echten Streit mit einem Willensvollstrecker sollte dies bei der Behörde des Kantons, der den Nachlass verwaltet, oder bei einer Anwältin oder einem Anwalt vorbringen, statt ein einheitliches landesweites Verfahren anzunehmen.
Wann ein Willensvollstrecker sich lohnt, und wann nicht
Ein Willensvollstrecker rechtfertigt seine Kosten am klarsten, wo der Nachlass gross ist, ein Unternehmen umfasst, sich über mehr als ein Land erstreckt, Grundeigentum enthält, das verkauft oder übertragen werden muss, oder wo sich die Erben voraussichtlich nicht leicht darauf einigen werden, wie alles zu teilen ist. In diesen Situationen kann eine Person mit klarer gesetzlicher Befugnis, den Nachlass zu verwalten und zu verteilen, verhindern, dass ein Streit alles zum Stillstand bringt.
Ein kleinerer Nachlass mit Erben, die gut miteinander auskommen, und ohne etwas besonders Komplexes zu verwalten, braucht oft keinen. Erben können die Teilung nach den ordentlichen Erbfolgeregeln selbst vornehmen, und einen Willensvollstrecker in dieser Situation hinzuzufügen, fügt vor allem eine Ebene an Kosten und Aufwand hinzu, ohne ein Problem zu lösen, das die Familie gar nicht hatte.
Die Ernennung eines Willensvollstreckers ist eine Entscheidung, die im Testament selbst getroffen wird, neben Entscheidungen darüber, wer was erbt. Unser Ratgeber zum Testament in der Schweiz behandelt, wie dieses Dokument zusammengestellt wird, und unsere Seite zum Erbvorbezug und lebzeitigen Zuwendungen behandelt eine verwandte Frage, die ein Willensvollstrecker während der Teilung oft klären muss. Für die kantonale Steuer, die nach der Verteilung eines Nachlasses gilt, siehe unsere Seite zur Erbschaftssteuer nach Kanton, und für das grössere Bild unseren Ratgeber zum schweizerischen Erbrecht und unseren Ratgeber zum Schweizer Recht.
Häufig gestellte Fragen
Wie wird ein Willensvollstrecker nach schweizerischem Recht ernannt?
Die testierende Person benennt eine oder mehrere handlungsfähige Personen als Willensvollstrecker direkt im Testament selbst, nach Art. 517 ZGB. Für diesen ersten Schritt gibt es kein separates gerichtliches Ernennungsverfahren.
Was geschieht, wenn die ernannte Person nicht reagiert?
Nach Art. 517 Abs. 2 ZGB hat die ernannte Person ab der amtlichen Mitteilung 14 Tage Zeit, zu erklären, ob sie annimmt. Schweigen während dieser Frist gilt als Annahme, nicht als Ablehnung.
Hat ein Schweizer Willensvollstrecker Anspruch auf Bezahlung?
Ja. Art. 517 Abs. 3 ZGB gibt dem Willensvollstrecker einen gesetzlichen Anspruch auf angemessene Vergütung. Das Gesetz legt keinen bestimmten Satz fest, sodass die tatsächliche Höhe üblicherweise vereinbart wird oder der beruflichen Praxis folgt.
Was tut ein Willensvollstrecker tatsächlich?
Nach Art. 518 ZGB verwaltet der Willensvollstrecker, sofern das Testament nichts anderes bestimmt, den Nachlass, bezahlt die Schulden der verstorbenen Person, verteilt Vermächtnisse und führt die Teilung nach dem Testament oder dem Gesetz durch, mit den Rechten und Pflichten eines amtlichen Erbschaftsverwalters.
Haftet ein Willensvollstrecker persönlich, wenn etwas schiefgeht?
Art. 517 und Art. 518 regeln die Haftung nicht direkt. Sie wird über den Verweis von Art. 518 auf die Rolle des Erbschaftsverwalters und, in der Rechtslehre, über eine Analogie zu den ordentlichen Regeln der Auftragshaftung erreicht, sodass dies auf Auslegung beruht statt auf einer einzigen klaren gesetzlichen Regel.
Was kann ein Erbe tun, der mit dem Willensvollstrecker unzufrieden ist?
Ein Erbe kann die Bedenken zunächst direkt ansprechen und um Auskunft bitten, wie der Nachlass verwaltet und geteilt wird. Hilft das nicht, ist der nächste Schritt die kantonale Behörde, die die Nachlassverwaltung beaufsichtigt, oder schliesslich ein Gericht, das einen Willensvollstrecker aus wichtigem Grund absetzen kann.
Muss ich in meinem Schweizer Testament einen Willensvollstrecker ernennen?
Nein. Die Ernennung eines Willensvollstreckers ist freiwillig. Sie lohnt sich tendenziell bei einem grösseren, komplexeren oder umstrittenen Nachlass und ist bei einem kleinen Nachlass mit Erben, die gut miteinander auskommen und selbst teilen können, weniger nötig.
Kann mehr als eine Person als Willensvollstrecker ernannt werden?
Ja. Art. 517 ZGB erlaubt die Benennung mehrerer Willensvollstrecker, und Art. 518 Abs. 3 gibt ihnen ihre Befugnisse gemeinsam, sofern das Testament nichts anderes vorsieht.
Quellen und Referenzen
- Art. 517 ZGB, Anordnung der Willensvollstreckung(fedlex.admin.ch).gov
- Art. 517 Abs. 2 ZGB, Annahmefrist von 14 Tagen und Stillschweigen als Annahme(fedlex.admin.ch).gov
- Art. 517 Abs. 3 ZGB, Anspruch der Willensvollstrecker auf angemessene Vergütung(fedlex.admin.ch).gov
- Art. 518 ZGB, Rechte und Pflichten der Willensvollstrecker(fedlex.admin.ch).gov
- Art. 394 ff. OR, allgemeine Grundsätze des Auftragsrechts, herangezogen bei der Haftung des Willensvollstreckers(fedlex.admin.ch).gov