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Missbräuchliche Kündigung Schweiz: Art. 336 OR und die Frist nach Art. 336b OR

Von Recording Law Redaktionsteam10 Min. Lesezeit
Missbräuchliche Kündigung Schweiz: Art. 336 OR und die Frist nach Art. 336b OR

Häufig gestellte Fragen

Kann mir mein Arbeitgeber in der Schweiz ohne Angabe eines Grundes kündigen?

Ja. Das Schweizer Recht geht von der Kündigungsfreiheit für einen unbefristeten Vertrag aus, und ein Arbeitgeber braucht keinen wichtigen Grund, wie ihn Arbeitgeber in Deutschland oder Österreich in der Regel benötigen. Geregelt sind nur bestimmte missbräuchliche Motive nach Art. 336 OR sowie die dazugehörigen Fristen.

Was macht eine Kündigung nach Schweizer Recht missbräuchlich?

Art. 336 OR zählt bestimmte verbotene Motive auf, darunter die Kündigung wegen einer Persönlichkeitseigenschaft, wegen der Ausübung eines verfassungsmässigen Rechts, allein um einen Anspruch zu verhindern, oder als Vergeltung für einen nach Treu und Glauben geltend gemachten Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis. Alles ausserhalb dieser Liste, und ausserhalb des von den Gerichten anerkannten Fürsorgepflicht-Grunds, ist eine rechtmässige gewöhnliche Kündigung.

Bekomme ich meine Stelle zurück, wenn meine Kündigung missbräuchlich war?

Nein. Art. 336a OR sieht nur eine Entschädigung vor. Das Schweizer Recht kennt bei einer missbräuchlichen Kündigung keine Wiedereinstellung, sodass das Arbeitsverhältnis unabhängig vom Ausgang endet.

Wie viel Entschädigung kann ich bei einer missbräuchlichen Kündigung in der Schweiz erhalten?

Bis zu sechs Monatslöhne, festgesetzt vom Gericht nach Würdigung der Umstände, sodass der Betrag nicht automatisch ist. Eine tiefere Obergrenze von zwei Monatslöhnen gilt speziell für die unterlassene Konsultation bei einer Massenentlassung nach Art. 336 Abs. 2 lit. c OR.

Bis wann muss ich einer missbräuchlichen Kündigung in der Schweiz widersprechen?

Sie müssen der kündigenden Partei spätestens bis zum Ende der Kündigungsfrist schriftlich widersprechen, nach Art. 336b Abs. 1 OR. Das ist eine gesonderte und frühere Frist als jene für die eigentliche Klageeinreichung.

Was geschieht, wenn ich die Frist nach Art. 336b OR verpasse?

Der Entschädigungsanspruch verwirkt, unabhängig davon, wie missbräuchlich die Kündigung tatsächlich war. Für eine verpasste Frist sieht das Gesetz keine Ausnahme wegen eines wichtigen Grundes vor.

Wie lange habe ich Zeit, um nach einer missbräuchlichen Kündigung in der Schweiz zu klagen?

Sobald gültig schriftlich widersprochen wurde und sich die Parteien nicht auf eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses einigen, muss die Klage innert 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beim Gericht eingehen, sonst verwirkt sie vollständig.

Beweist allein der Zeitpunkt, dass meine Kündigung eine Vergeltungsmassnahme war?

Nein. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts hält fest, dass eine Kündigung nicht missbräuchlich ist, wenn der geltend gemachte Anspruch für den Entscheid des Arbeitgebers keine tatsächliche ursächliche Rolle gespielt hat, sodass ein unabhängiger, sachfremder Grund für den Zeitpunkt eine Vergeltungsklage entkräften kann.

Quellen und Referenzen

  1. Art. 335 Abs. 1 OR, Kündigungsfreiheit im unbefristeten Arbeitsverhältnis(fedlex.admin.ch).gov
  2. Art. 336 Abs. 1 OR, persönlichkeitsbezogene Kündigungsgründe, die eine Kündigung missbräuchlich machen(fedlex.admin.ch).gov
  3. Art. 336 Abs. 2 OR, zusätzliche arbeitgeberseitige Missbrauchsgründe einschliesslich unterlassener Konsultation bei Massenentlassung(fedlex.admin.ch).gov
  4. Art. 336a Abs. 1 und 2 OR, Entschädigung bis zu sechs Monatslöhnen nach richterlichem Ermessen(fedlex.admin.ch).gov
  5. Art. 336a Abs. 3 OR, reduzierte Entschädigung von höchstens zwei Monatslöhnen bei Massenentlassung(fedlex.admin.ch).gov
  6. Art. 336b Abs. 1 OR, schriftliche Einsprache bis zum Ende der Kündigungsfrist(fedlex.admin.ch).gov
  7. Art. 336b Abs. 2 OR, Klagefrist von 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses(fedlex.admin.ch).gov
  8. BGE 132 III 115, Fürsorgepflicht des Arbeitgebers erweitert den Missbrauchsbegriff(bger.ch).gov
  9. BGE 136 III 513, Kausalität als Voraussetzung für den Schutz vor einer Rachekündigung(bger.ch).gov
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