Beleidigung in Deutschland: § 185 StGB, Strafe und wie eine Strafanzeige abläuft

Beleidigung ist einer der meistgesuchten Rechtsbegriffe in Deutschland, und das Suchvolumen speist sich aus zwei sehr praktischen Fragen: Was zählt überhaupt als Beleidigung, und was passiert, nachdem jemand eine Polizeidienststelle betreten hat. Das deutsche Recht behandelt die persönliche Ehre als geschütztes Rechtsgut, und Art. 5 Abs. 2 GG nennt das Recht der persönlichen Ehre ausdrücklich als eine der Schranken der Meinungsfreiheit. Deshalb ist eine Beleidigung hierzulande eine strafrechtliche Angelegenheit, nicht nur ein privater Streit.
Diese Seite erklärt, was § 185 StGB unter Strafe stellt, welche Rechtfertigungsgründe und Abwägungsregeln die meisten Fälle entscheiden, und wie eine Strafanzeige und ein Strafantrag in der Praxis genau ablaufen, einschließlich der Frist, an der still und leise mehr Anzeigen scheitern als an jeder inhaltlichen Auseinandersetzung. Für die vollständige Übersicht des deutschen Ehrschutzes, einschließlich der beiden Vorschriften zu Tatsachenbehauptungen statt Werturteilen, siehe die Übersicht zum deutschen Ehrschutzrecht.
Informationen zuletzt geprüft am 20. Juli 2026. Diese Seite enthält allgemeine rechtliche Informationen und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.
Was § 185 StGB tatsächlich unter Strafe stellt
§ 185 StGB ist ungewöhnlich kurz. Die Vorschrift nennt lediglich das Strafmaß und überlässt die Definition des Tatbestands selbst der Rechtsprechung: Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Nach gefestigtem Verständnis ist eine Beleidigung eine gegen eine andere Person gerichtete Missachtungs- oder Nichtachtungsäußerung, die geeignet ist, deren Ehre anzugreifen. Sie muss gegen eine identifizierbare Person gerichtet sein, sei es namentlich oder durch eine Beschreibung, die die betroffene Person erkennbar macht. Eine allgemeine Kritik an einem Berufsstand oder einer Institution ist eine andere Frage als der Angriff auf eine bestimmte Person.
Daraus folgen zwei strukturelle Punkte. Erstens ist § 185 StGB die Vorschrift für Werturteile und herabsetzende Äußerungen, während eine Tatsachenbehauptung über eine andere Person unter § 186 StGB oder § 187 StGB fällt. Zweitens hat der qualifizierte Tatbestand heute mehr praktisches Gewicht als der Grundtatbestand, weil ein großer Teil dessen, was bei einer Staatsanwaltschaft landet, öffentlich gepostet wurde.
Die Qualifikation durch Öffentlichkeit, Versammlung und Verbreitung
Die qualifizierten Varianten in § 185 StGB, also die Begehung öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts im Sinne von § 11 Abs. 3 StGB, heben das Höchstmaß von einem Jahr auf zwei Jahre an. Sie wurden erstmals durch das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität, in Kraft seit 3. April 2021, in § 185 StGB eingefügt. Eine eigenständige Reform hatte bereits zuvor den älteren Begriff Schriften in §§ 186 und 187 StGB durch den weiter gefassten Begriff Inhalt ersetzt: das 60. Strafrechtsänderungsgesetz vom 30. November 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021. Diese Modernisierung ist es, die gewöhnliche Beiträge in sozialen Medien, Nachrichten und Videos eindeutig unter den Wortlaut fallen lässt.
Dieselbe Qualifikationsstruktur zieht sich durch die benachbarten Vorschriften, sodass das Höchstmaß, das auf einen bestimmten Sachverhalt anzuwenden ist, von der Begehungsform abhängt, nicht nur davon, unter welche Vorschrift die Tat fällt.
| Vorschrift | Grundtatbestand | Qualifizierter Tatbestand |
|---|---|---|
| § 185 StGB Beleidigung | 1 Jahr oder Geldstrafe | 2 Jahre oder Geldstrafe (öffentlich, Versammlung, Verbreiten eines Inhalts oder mittels einer Tätlichkeit) |
| § 186 StGB üble Nachrede | 1 Jahr oder Geldstrafe | 2 Jahre oder Geldstrafe (öffentlich, Versammlung, Verbreiten eines Inhalts) |
| § 187 StGB Verleumdung | 2 Jahre oder Geldstrafe | 5 Jahre oder Geldstrafe (öffentlich, Versammlung, Verbreiten eines Inhalts) |
Bei der letzten Zeile lohnt sich Genauigkeit, denn die im Internet am häufigsten zitierte Zahl ist falsch. Das Höchstmaß von fünf Jahren in § 187 StGB gilt für den qualifizierten Tatbestand. Der Grundtatbestand sieht bis zu zwei Jahre vor. Fünf Jahre als reguläres Höchstmaß der Verleumdung darzustellen, überzeichnet den gewöhnlichen Fall erheblich.
Es müssen nicht zwingend Worte sein
Eine Beleidigung kann durch eine Gebärde, ein Bild, ein Symbol oder eine Handlung begangen werden. Das bestätigt bereits der Wortlaut von § 185 StGB selbst, indem er die Variante mittels einer Tätlichkeit nennt, also eine körperlich gegen die Person ausgeführte Handlung, wobei das Anspucken das klassische Lehrbuchbeispiel ist. Ein mit einer Bildunterschrift versehenes Foto, ein manipuliertes Bild oder eine Handgeste im Straßenverkehr können denselben Aussagegehalt tragen wie ein Satz.
Die praktische Folge betrifft die Beweisbarkeit, nicht die Dogmatik. Eine Gebärde hinterlässt keine Spur, sofern sie niemand dokumentiert hat, während ein Beitrag oder eine Nachricht sich selbst dokumentiert. Dieser Unterschied erklärt, warum so viele der Fälle, die tatsächlich vorankommen, online ihren Ausgang nahmen.
Die Dreimonatsfrist, und warum sie zuerst kommt
Das ist der eine Umstand, der am ehesten beeinflusst, was eine Leserin oder ein Leser heute unternimmt, und deshalb gehört er vor die Dogmatik. Beleidigung ist ein Antragsdelikt. § 194 Abs. 1 Satz 1 StGB bestimmt unmissverständlich, dass die Beleidigung nur auf Antrag verfolgt wird, das heißt, ohne Strafantrag einer antragsberechtigten Person kommt es in aller Regel zu keiner Verfolgung.
§ 77b Abs. 1 StGB legt sodann die Frist fest: Eine nur auf Antrag verfolgbare Tat wird nicht verfolgt, wenn die antragsberechtigte Person den Antrag nicht innerhalb von drei Monaten stellt. Nach § 77b Abs. 2 StGB beginnt diese Frist mit Ablauf des Tages, an dem die antragsberechtigte Person von der Tat und von der Person des Täters Kenntnis erlangt hat. Würde das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Samstag fallen, verlängert sie sich bis zum Ende des nächsten Werktags.
Ein Beispiel mit konkreten Daten macht die Berechnung greifbar. Angenommen, ein beleidigender Beitrag erscheint am 4. März, und die betroffene Person sieht ihn und identifiziert die verfassende Person am 10. März. Die Frist beginnt mit Ablauf des 10. März und läuft bis zum 10. Juni. Sieht eine Person den Beitrag sofort, identifiziert aber die verfassende Person erst am 2. Mai, beginnt die Frist stattdessen erst mit Ablauf des 2. Mai, weil § 77b Abs. 2 StGB Kenntnis von beiden Umständen verlangt.
Zwei weitere Einzelheiten werden leicht übersehen. Nach § 77b Abs. 3 StGB läuft die Frist, wenn mehrere Personen antragsberechtigt sind oder mehrere Personen an der Tat beteiligt waren, für und gegen jede von ihnen gesondert. Nach § 77b Abs. 5 StGB ruht die Frist, solange ein Antrag auf einen Sühneversuch nach § 380 StPO bei der Vergleichsbehörde anhängig ist, bis die Bescheinigung ausgestellt wird.
Ist die Frist verstrichen, ist der strafrechtliche Weg versperrt, unabhängig davon, wie gut der Vorfall dokumentiert war. Keine noch so starke Begründetheit öffnet ihn wieder.
Wer antragsberechtigt ist
In der Regel die betroffene Person. § 194 Abs. 1 Satz 6 StGB überträgt sowohl das Antragsrecht als auch das Widerspruchsrecht auf die in § 77 Abs. 2 StGB genannten Angehörigen, wenn die betroffene Person verstirbt. Wurde das Andenken einer verstorbenen Person verunglimpft, gibt § 194 Abs. 2 StGB das Antragsrecht denselben Angehörigen, wobei der materielle Tatbestand § 189 StGB, Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener, ist, der Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vorsieht.
§ 194 Abs. 3 StGB eröffnet einen weiteren Weg für Beleidigungen gegenüber einem Amtsträger, einer Person mit besonderen öffentlich-rechtlichen Dienstpflichten oder einem Soldaten der Bundeswehr während oder im Zusammenhang mit deren Dienst: Auch der Dienstvorgesetzte kann den Antrag stellen. § 194 Abs. 4 StGB verlangt eine Ermächtigung des betroffenen Organs, wenn sich die Tat gegen ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder ein anderes politisches Organ richtet.
In § 194 Abs. 1 und Abs. 2 StGB gibt es eng begrenzte Konstellationen, in denen überhaupt kein Antrag erforderlich ist, insbesondere wenn die betroffene Person als Angehörige einer Gruppe unter der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verfolgt wurde und die Beleidigung mit dieser Verfolgung im Zusammenhang steht. In den Fällen der §§ 188 und 192a StGB wird die Tat auch verfolgt, wenn die Strafverfolgungsbehörde ein Einschreiten von Amts wegen wegen eines besonderen öffentlichen Interesses für geboten hält.
Wie und wo eine Strafanzeige gestellt wird
§ 158 Abs. 1 StPO beantwortet die Frage nach dem Wo unmittelbar: Die Anzeige einer Straftat und der Strafantrag können bei der Staatsanwaltschaft, den Behörden und Beamten des Polizeidienstes und den Amtsgerichten angebracht werden. Alle drei Stellen sind zuständig, und eine bei einer von ihnen erstattete Anzeige gelangt in dasselbe System.
Zwei Begriffe werden häufig gleichgesetzt, obwohl sie nicht dasselbe sind. Eine Strafanzeige meldet, dass eine Straftat begangen wurde. Ein Strafantrag ist die gesonderte Erklärung einer antragsberechtigten Person, dass sie die Verfolgung wünscht, und bei einem Antragsdelikt wie der Beleidigung ist es der Strafantrag, der rechtlich entscheidend ist. Den Vorfall zu melden, ohne diese Erklärung abzugeben, genügt § 194 Abs. 1 StGB nicht.
§ 158 Abs. 2 StPO unterstreicht diesen Punkt für nur auf Antrag verfolgbare Delikte: Die Identität der anzeigenden Person und ihr Verfolgungswille müssen gesichert werden. In der Praxis werden solche Anzeigen deshalb persönlich oder in unterschriebener schriftlicher Form aufgenommen, statt als anonyme Hinweise behandelt zu werden, und ein Online-Anzeigenportal verlangt bei dieser Deliktsgruppe in der Regel weiterhin eine Identifizierung.
§ 158 StPO regelt außerdem die Übermittlung einer Anzeige an einen anderen EU-Mitgliedstaat sowie sprachliche Unterstützung für Personen, die kein Deutsch sprechen, was für die Leserschaft dieser Seite von Bedeutung ist. Wer die Erklärung nicht auf Deutsch abgeben kann, ist deshalb nicht vom Verfahren ausgeschlossen.
Was als Nächstes geschieht: die Staatsanwaltschaft und der Privatklageweg
Eine Anzeige ist nicht dasselbe wie eine Anklage. Über die Erhebung öffentlicher Klage entscheidet die Staatsanwaltschaft, und bei dieser Deliktsgruppe ist ihr Ermessen ungewöhnlich weit, weil die Beleidigung auf der Liste der Privatklagedelikte steht.
§ 374 Abs. 1 Nr. 2 StPO nennt eine Beleidigung im Sinne der §§ 185 bis 189 StGB als Delikt, das eine Privatperson ohne vorherige Einschaltung der Staatsanwaltschaft verfolgen kann, sofern sich die Tat nicht gegen eines der in § 194 Abs. 4 StGB genannten politischen Organe richtet. § 376 StPO setzt sodann den Filter: Bei den in § 374 StPO aufgeführten Delikten erhebt die Staatsanwaltschaft öffentliche Klage nur, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.
Das ist der Schritt, der die meisten überrascht. Eine Anzeige kann vollständig begründet sein und trotzdem mit einem Schreiben enden, das die anzeigende Person auf den Privatklageweg verweist, weil die Staatsanwaltschaft kein öffentliches Interesse an einer staatlichen Verfolgung gesehen hat. Das ist keine Feststellung, dass die Beleidigung nicht stattgefunden habe.
Der Privatklageweg hat eine eigene Zugangsvoraussetzung. § 380 Abs. 1 StPO lässt eine Privatklage wegen Beleidigung erst nach einem erfolglosen Sühneversuch vor einer von der Landesjustizverwaltung bestimmten Vergleichsbehörde zu, und die Bescheinigung über den erfolglosen Versuch ist zusammen mit der Klage einzureichen. § 380 Abs. 2 StPO erlaubt es der Landesjustizverwaltung, die Tätigkeit der Vergleichsbehörde von der Zahlung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig zu machen, und § 380 Abs. 4 StPO erlaubt es, durch nähere Anordnung der Landesjustizverwaltung auf den Sühneversuch zu verzichten, wenn die Parteien nicht demselben Gemeindebezirk angehören.
Der realistische Ablauf bei einer privaten Beleidigung zwischen zwei Personen ist also: Strafantrag innerhalb der Frist, eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft über das öffentliche Interesse, und in vielen Fällen ein Verweis an eine Vergleichsstelle, bevor überhaupt ein Gericht mit der Sache befasst wird. Das als schnellen Weg zu einer Verurteilung darzustellen, würde die Realität verzerren.
Art. 5 Abs. 1 GG und die Eingrenzung der Schmähkritik
Art. 5 Abs. 1 GG schützt die freie Meinungsäußerung und Verbreitung in Wort, Schrift und Bild. Art. 5 Abs. 2 GG setzt die Schranken: die allgemeinen Gesetze, die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und das Recht der persönlichen Ehre. § 185 StGB gehört zu diesen allgemeinen Gesetzen, weshalb jeder Beleidigungsfall im Kern eine Abwägung zweier verfassungsrechtlicher Positionen ist, nicht die einfache Frage, ob ein Wort unhöflich war.
Die deutsche Rechtsprechung kennt seit Langem eine eng begrenzte Kategorie, die Schmähkritik, bei der eine Äußerung so ausschließlich auf die Herabwürdigung einer Person zielt, statt sich mit einer Sache auseinanderzusetzen, dass die Abwägung ohne vollständige Prüfung ausfällt. Das praktische Problem war, dass Instanzgerichte begannen, dieses Etikett als Abkürzung zu behandeln.
Das Bundesverfassungsgericht hat dem 2020 einen Riegel vorgeschoben. Seine Pressemitteilung 049/2020 vom 19. Juni 2020 kündigte eine Klarstellung der verfassungsrechtlichen Maßgaben für strafrechtliche Verurteilungen wegen ehrbeeinträchtigender Äußerungen an und berichtete über Beschlüsse vom 19. Mai 2020. Die Pressemitteilung 095/2020 vom 29. Oktober 2020 kündigte eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine Verurteilung wegen Beleidigung an und berichtete über den Beschluss vom 19. August 2020 im Verfahren 1 BvR 2249/19. Die durchgängige Aussage lautet, dass Schmähkritik eine eng zu verstehende Ausnahme ist, dass sie nicht schon deshalb vorliegt, weil eine Äußerung scharf, polemisch oder überspitzt ist, und dass ein Gericht, das das Etikett anwendet, die Abwägung dennoch darlegen muss, statt sie zu überspringen.
Für die Leserin oder den Leser bleibt eine bescheidene, aber ehrliche Erkenntnis: Eine Äußerung, die grundlos herabwürdigend wirkt, ist eher gefährdet als eine, die im Rahmen einer sachlichen Auseinandersetzung fällt, aber kein Gericht entscheidet das allein anhand der Worte. Kontext, Anlass und die Art des Austauschs fließen alle in die Beurteilung ein.
§ 193 StGB: Wahrnehmung berechtigter Interessen
§ 193 StGB ist die Vorschrift, die einen Großteil der praktischen Fälle löst. Sie bestimmt, dass tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, Äußerungen oder Handlungen zur Ausübung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen, Vorwürfe und Rügen von Vorgesetzten gegenüber Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von Beamten und ähnliche Fälle nur strafbar sind, soweit sich das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter denen sie geschah, ergibt.
Genau gelesen handelt es sich um eine zweistufige Prüfung, keine pauschale Erlaubnis. Eine Äußerung zur Verteidigung eines Rechts oder zur Wahrnehmung eines berechtigten Interesses ist grundsätzlich straflos, doch der Schutz entfällt, wo die Beleidigung in der gewählten Form oder in den Umständen liegt. Ein berechtigtes Anliegen vorzubringen, erlaubt nicht jede beliebige Wortwahl, mit der es vorgebracht wird.
Der praktische Anwendungsbereich ist breit: eine kritische Produkt- oder Dienstleistungsbewertung, eine Beschwerde beim Arbeitgeber, ein Vorbringen in einem Rechtsstreit, die Leistungskritik eines Vorgesetzten, eine Anzeige bei einer Behörde. Jede davon kann für die betroffene Person unangenehm sein und trotzdem außerhalb von § 185 StGB liegen, solange die Form sachbezogen bleibt.
Eine verwandte Vorschrift schließt das naheliegende Schlupfloch in die andere Richtung. § 192 StGB bestimmt, dass der Beweis der Wahrheit der behaupteten oder verbreiteten Tatsache die Bestrafung nach § 185 StGB nicht ausschließt, wenn sich das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Behauptung oder aus den Umständen ergibt. Anders gesagt: Die Wahrheit ist eine vollständige Entlastung bei einem Vorwurf zu einer Tatsachenbehauptung, aber sie erlaubt nicht, eine wahre Tatsache beliebig herabwürdigend zu verpacken.
§ 199 StGB: Beleidigung auf der Stelle erwidert
§ 199 StGB besteht aus einem einzigen Satz und ist bei den alltäglichen Streitigkeiten, die zu solchen Anzeigen führen, häufig ausschlaggebend: Wenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert wird, so kann der Richter beide Beleidiger oder einen derselben für straffrei erklären.
Drei Merkmale verdienen Beachtung. Es handelt sich um ein Ermessen des Gerichts, kein automatisches Verfahrenshindernis. Die Vorschrift greift, wenn die Beleidigung auf der Stelle erwidert wurde, also unmittelbar, nicht erst Tage später in einer weiteren Nachricht. Und sie kann auf eine Partei oder auf beide angewendet werden, sodass eine Person, die in gleicher Münze zurückgezahlt hat, nicht davon ausgehen kann, dass die Vorschrift allein zu ihren Gunsten wirkt.
Das ist ein wesentlicher Grund, warum eskalierende Auseinandersetzungen, sei es am Straßenrand oder in einem Kommentarbereich, so häufig ohne Verurteilung für eine der beteiligten Personen enden.
Weitere Vorschriften, die man kennen sollte
§ 188 StGB sieht eine schärfere Regelung vor, wenn sich die Tat gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person richtet und öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts begangen wird, aus Motiven, die mit der Stellung dieser Person im öffentlichen Leben zusammenhängen, und geeignet ist, deren öffentliches Wirken erheblich zu erschweren. § 188 Abs. 1 StGB sieht für eine Beleidigung unter diesen Voraussetzungen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor, § 188 Abs. 2 StGB für üble Nachrede Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren und für Verleumdung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren unter denselben Voraussetzungen.
§ 192a StGB, die verhetzende Beleidigung, erfasst ein spezifisch modernes Muster: das unaufgeforderte Zugänglichmachen von Inhalten, die geeignet sind, die Menschenwürde anzugreifen, indem sie eine durch nationale, rassische, religiöse oder ethnische Herkunft, Weltanschauung, Behinderung oder sexuelle Orientierung bestimmte Gruppe oder eine Einzelperson wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer solchen Gruppe beschimpfen, böswillig verächtlich machen oder verleumden, gegenüber einem Mitglied dieser Gruppe. Die Vorschrift sieht Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor.
Wurde die Beleidigung öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts begangen und wird auf Strafe erkannt, so ist nach § 200 StGB auf Antrag anzuordnen, dass die Verurteilung auf Verlangen bekanntgegeben wird, wobei die Art der Bekanntgabe im Urteil bestimmt wird und, wenn die Beleidigung durch Verbreiten eines Inhalts begangen wurde, die Bekanntgabe nach Möglichkeit auf dieselbe Art erfolgt.
Zu den kursierenden Tabellen mit Eurobeträgen
Wer nach Beleidigung sucht, findet die Ergebnisse voller Tabellen, die jedem einzelnen Schimpfwort einen Eurobetrag zuordnen. Diese Tabellen sollten nicht als Bußgeldkatalog gelesen werden, denn das deutsche Recht kennt keine solche Liste, und kein Gericht wendet eine an.
Was das Gesetz tatsächlich vorsieht, ist § 40 StGB. Eine Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt, mindestens fünf und, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist, höchstens 360 volle Tagessätze. Die Anzahl der Tagessätze spiegelt die Schwere der Tat wider. Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht anhand der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der täterschaftlichen Person, in der Regel ausgehend von dem Nettoeinkommen, das diese Person an einem Tag hat oder haben könnte, wobei ihr das zum notwendigen Lebensunterhalt Erforderliche zu belassen ist, und jeder Tagessatz wird auf einen Betrag zwischen einem und dreißigtausend Euro festgesetzt.
Die Rechnung lohnt sich einmal durchzuführen. Nehmen wir eine Person mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.400 EUR. Das entspricht etwa 80 EUR Nettoeinkommen pro Tag, sodass eine Verurteilung zu 20 Tagessätzen eine Geldstrafe von rund 1.600 EUR ergibt. Hält man die Anzahl der Tagessätze konstant und verhängt dieselbe Strafe gegen eine Person mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.200 EUR, ergeben dieselben 20 Tagessätze rund 800 EUR. Dieselben Worte führen zu einer unterschiedlichen Summe, weil § 40 Abs. 2 StGB darauf angelegt ist, die Strafe vergleichbar spürbar zu machen, nicht bestimmte Äußerungen zu bepreisen.
Genau das verschleiern die kursierenden Tabellen. Es handelt sich um zusammengetragene Einzelfälle aus individuellen Entscheidungen, jeweils nach ihrem eigenen Sachverhalt entschieden, mit eigenen erschwerenden und mildernden Umständen und den individuellen finanziellen Verhältnissen der jeweiligen angeklagten Person. Als Preisliste dargestellt führen sie in beide Richtungen in die Irre: Sie unterschätzen, was ein schwerer Fall nach sich ziehen kann, und überschätzen, was eine erstmalige, vereinzelte Äußerung üblicherweise zur Folge hat.
Der zivilrechtliche Weg läuft parallel
Die strafrechtliche Verantwortlichkeit ist nicht die einzige Folge einer ehrverletzenden Äußerung, und für viele Betroffene ist sie nicht die nützlichere. Der zivilrechtliche Weg eröffnet Ansprüche auf Beseitigung einer Äußerung und auf Unterlassung ihrer Wiederholung, gestützt auf § 1004 Abs. 1 BGB in entsprechender Anwendung neben § 823 BGB, und § 823 Abs. 2 BGB knüpft zusätzlich eine Schadensersatzhaftung an den Verstoß gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz, als das die Ehrschutzvorschriften des StGB gelten.
Beide Wege sind unabhängig voneinander. Die Entscheidung einer Staatsanwaltschaft, dass kein öffentliches Interesse an einer Anklage nach § 376 StPO besteht, sagt nichts über einen zivilrechtlichen Anspruch aus, und die Dreimonatsfrist des § 77b StGB gilt nur für den Strafantrag. Wie strafrechtlicher und zivilrechtlicher Weg zusammenhängen und wo jeder der drei zentralen Tatbestände einzuordnen ist, stellt die Übersicht zum deutschen Ehrschutzrecht dar.
Wurde die fragliche Äußerung auf einer Aufzeichnung festgehalten, gilt ein eigenständiges Regelwerk dafür, ob die Aufzeichnung selbst rechtmäßig zustande kam und ob sie verwertet werden darf, unabhängig davon, was gesagt wurde. Dazu siehe Deutsches Aufnahmerecht.
Häufig gestellte Fragen
Was zählt nach § 185 StGB als Beleidigung?
Eine Missachtungs- oder Nichtachtungsäußerung, die die Ehre einer identifizierbaren Person angreift. Erfasst sind Werturteile und Schimpfwörter, und die Vorschrift beschränkt sich nicht auf gesprochene Worte: Eine Gebärde, ein Bild, ein Symbol oder eine körperliche Handlung wie das Anspucken können ausreichen. Handelt es sich bei der Äußerung um eine Tatsachenbehauptung statt um ein Werturteil, ist in der Regel § 186 StGB oder § 187 StGB einschlägig.
Wie lange habe ich Zeit, einen Strafantrag wegen Beleidigung zu stellen?
Drei Monate nach § 77b Abs. 1 StGB. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die antragsberechtigte Person von der Tat und von der Identität der handelnden Person Kenntnis erlangt hat, und würde sie an einem Sonntag, einem allgemeinen Feiertag oder einem Samstag enden, verlängert sie sich bis zum Ende des nächsten Werktags. Ist sie verstrichen, ist der strafrechtliche Weg versperrt, ganz gleich, wie stark der zugrunde liegende Sachverhalt ist.
Wo stelle ich in Deutschland eine Strafanzeige wegen einer Beleidigung?
§ 158 Abs. 1 StPO nennt drei Stellen: die Staatsanwaltschaft, die Behörden und Beamten des Polizeidienstes und das Amtsgericht. Die Anzeige kann schriftlich oder zu Protokoll erstattet werden, und bei einem nur auf Antrag verfolgbaren Delikt müssen die Identität der anzeigenden Person und ihr Verfolgungswille dokumentiert werden.
Wird eine Beleidigung im Internet strenger behandelt als eine persönlich geäußerte?
Das kann sie. § 185 StGB hebt das Höchstmaß von einem Jahr auf zwei Jahre an, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts im Sinne von § 11 Abs. 3 StGB begangen wird. Diese Qualifikation wurde durch das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität, in Kraft seit 3. April 2021, in § 185 StGB eingefügt.
Was macht die Staatsanwaltschaft mit einer Anzeige wegen Beleidigung?
Sie entscheidet, ob öffentliche Klage erhoben wird. Beleidigung ist in § 374 Abs. 1 Nr. 2 StPO als Privatklagedelikt aufgeführt, und nach § 376 StPO erhebt die Staatsanwaltschaft bei diesen Delikten nur dann öffentliche Klage, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Tut sie das nicht, wird die anzeigende Person meist auf den Privatklageweg verwiesen, der nach § 380 StPO in der Regel zunächst einen erfolglosen Sühneversuch voraussetzt, bevor eine Privatklage erhoben werden kann.
Sind die online kursierenden Tabellen mit Eurobeträgen je Schimpfwort zuverlässig?
Nein. Das deutsche Recht kennt keinen Tarif für einzelne Wörter. § 40 StGB verlangt, eine Geldstrafe in Tagessätzen zu verhängen, wobei die Anzahl die Schwere der Tat widerspiegelt und die Höhe des einzelnen Tagessatzes aus den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der täterschaftlichen Person bestimmt wird. Die kursierenden Tabellen sind zusammengetragene Einzelfälle aus individuellen Entscheidungen, kein Katalog, den ein Gericht anwendet.
Macht die Bezeichnung als Schmähkritik eine Äußerung automatisch strafbar?
Nein, und das Bundesverfassungsgericht hat das in seinen 2020 durch die Pressemitteilungen 049/2020 und 095/2020 bekanntgemachten Entscheidungen ausdrücklich festgestellt. Schmähkritik ist eine eng begrenzte Kategorie, die Äußerungen vorbehalten ist, deren eigentliches Anliegen die persönliche Herabwürdigung der betroffenen Person ist, statt sich mit einer Sache auseinanderzusetzen. Außerhalb dieser engen Kategorie muss ein Gericht das Ehrinteresse weiterhin gegen die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG abwägen.
Können eine Strafanzeige und ein zivilrechtlicher Anspruch gleichzeitig verfolgt werden?
Ja. Der strafrechtliche Weg nach den §§ 185 bis 187 StGB und der zivilrechtliche Weg sind getrennt. Zivilrechtliche Ansprüche auf Beseitigung und auf Unterlassung der Wiederholung stützen sich auf § 1004 Abs. 1 BGB in entsprechender Anwendung zusammen mit § 823 BGB, und keiner der beiden Wege hängt vom Ausgang des anderen ab.
Quellen und Referenzen
- § 185 StGB, Beleidigung(gesetze-im-internet.de).gov
- § 186 StGB, Üble Nachrede(gesetze-im-internet.de).gov
- § 187 StGB, Verleumdung(gesetze-im-internet.de).gov
- § 188 StGB, Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung(gesetze-im-internet.de).gov
- § 189 StGB, Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener(gesetze-im-internet.de).gov
- § 192 StGB, Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises(gesetze-im-internet.de).gov
- § 192a StGB, Verhetzende Beleidigung(gesetze-im-internet.de).gov
- § 193 StGB, Wahrnehmung berechtigter Interessen(gesetze-im-internet.de).gov
- § 194 StGB, Strafantrag(gesetze-im-internet.de).gov
- § 199 StGB, Wechselseitig begangene Beleidigungen(gesetze-im-internet.de).gov
- § 200 StGB, Bekanntgabe der Verurteilung(gesetze-im-internet.de).gov
- § 77b StGB, Antragsfrist(gesetze-im-internet.de).gov
- § 40 StGB, Verhängung in Tagessätzen(gesetze-im-internet.de).gov
- § 158 StPO, Strafanzeige; Strafantrag(gesetze-im-internet.de).gov
- § 374 StPO, Privatklagedelikte(gesetze-im-internet.de).gov
- § 376 StPO, Erhebung der öffentlichen Klage bei Privatklagedelikten(gesetze-im-internet.de).gov
- § 380 StPO, Erfolgloser Sühneversuch als Zulässigkeitsvoraussetzung(gesetze-im-internet.de).gov
- Art. 5 GG, Meinungs- und Pressefreiheit(gesetze-im-internet.de).gov
- BVerfG, Pressemitteilung Nr. 49/2020 vom 19. Mai 2020, Klarstellung verfassungsrechtlicher Maßgaben für strafrechtliche Verurteilungen wegen ehrbeeinträchtigender Äußerungen(bundesverfassungsgericht.de).gov
- BVerfG, Pressemitteilung Nr. 95/2020 vom 19. August 2020 (1 BvR 2249/19), Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung(bundesverfassungsgericht.de).gov