Verleumdung in Deutschland: § 187 StGB, Strafe und wie eine Anzeige abläuft

Verleumdung ist der schwerste der drei deutschen Ehrschutzdelikte, und zugleich das Wort, das im Alltag am ungenauesten verwendet wird. Umgangssprachlich wird es auf so ziemlich jede unangenehme Äußerung über eine Person angewendet. In § 187 StGB bedeutet es etwas deutlich Engeres: das Behaupten oder Verbreiten einer Tatsachenbehauptung über eine andere Person wider besseres Wissen, also in dem Bewusstsein, dass die Behauptung im Moment ihrer Äußerung unwahr war.
Dieses Wissenselement macht den gesamten Unterschied zwischen § 187 StGB und § 186 StGB aus. Es erklärt auch, warum ein großer Teil der als Verleumdung angezeigten Fälle am Ende als üble Nachrede geprüft wird, denn zu beweisen, was jemand im Moment der Äußerung wusste, ist erheblich schwerer als zu beweisen, dass eine Äußerung überhaupt gefallen ist.
Diese Seite stellt dar, was § 187 StGB tatsächlich voraussetzt, wie die Strafrahmen aufgebaut sind und warum die Zahl von fünf Jahren weit häufiger zitiert wird, als sie tatsächlich zutrifft, wie sich der Tatbestand zu § 186 StGB und § 185 StGB verhält, wie lange die Frist zur Anzeige ist und wie strafrechtlicher und zivilrechtlicher Weg im deutschen Recht nebeneinander bestehen.
Informationen zuletzt geprüft am 20. Juli 2026. Diese Seite enthält allgemeine rechtliche Informationen und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.
Was § 187 StGB tatsächlich bestimmt
§ 187 StGB trägt die Überschrift Verleumdung. Die Vorschrift betrifft, wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, diesen verächtlich zu machen, in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden.
Vier Merkmale müssen zusammenkommen. Es muss sich um eine Tatsache handeln, also um eine dem Beweis zugängliche Aussage, nicht um eine Meinung. Sie muss sich auf eine andere, identifizierbare Person beziehen. Sie muss unwahr sein. Und die sprechende Person muss wider besseres Wissen gehandelt haben, was positive Kenntnis der Unwahrheit voraussetzt, nicht bloße Unachtsamkeit oder einen starken Verdacht.
Die dritte Variante der Vorschrift verdient eigene Erwähnung. Neben der Eignung, verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, erfasst § 187 StGB auch Behauptungen, die geeignet sind, den Kredit der betroffenen Person zu gefährden, also ihre wirtschaftliche Kreditwürdigkeit. Diese Variante findet sich in § 187 StGB, nicht aber in § 186 StGB, und ist damit einer der wenigen textlichen Unterschiede zwischen beiden Vorschriften, der über das subjektive Element hinausgeht.
Zu beachten ist außerdem das Verbpaar. Behaupten bedeutet, die Aussage als eigene aufzustellen, verbreiten bedeutet, eine fremde Aussage weiterzugeben. Wer eine wissentlich falsche Behauptung lediglich wiederholt, wird von der Vorschrift ebenso erfasst wie wer sie erfunden hat.
Verleumdung, üble Nachrede und Beleidigung im Vergleich
Die drei Vorschriften bilden ein abgestuftes System und keine drei voneinander unabhängigen Straftatbestände. Wer nach einer von ihnen sucht, will fast immer herausfinden, wie sich die eigene Situation zu den beiden anderen verhält.
| Vorschrift | Was sie erfasst | Die entscheidende Frage |
|---|---|---|
| § 185 StGB Beleidigung | Die Missachtungs- oder Verachtungsäußerung gegenüber einer Person, einschließlich Werturteilen, Beschimpfungen und Gebärden | Wurde Missachtung geäußert, sei es gegenüber der Person oder über sie |
| § 186 StGB Üble Nachrede | Eine Tatsachenbehauptung über eine Person, gegenüber Dritten behauptet oder verbreitet, die den Ruf schädigt | Ist die Tatsache erweislich wahr. Ist sie es nicht, ist die Vorschrift einschlägig |
| § 187 StGB Verleumdung | Dieselbe Art von Tatsachenbehauptung, wobei die sprechende Person wusste, dass sie unwahr war | Wusste die sprechende Person im Moment der Äußerung, dass die Behauptung falsch war |
Zwei Trennlinien leisten die gesamte Abgrenzungsarbeit. Tatsache gegen Werturteil trennt § 185 StGB von den beiden anderen, und die Kenntnis der Unwahrheit trennt § 187 StGB von § 186 StGB. Eine Behauptung, die sich nicht als wahr beweisen lässt, fällt in den Bereich von § 186 StGB. Dieselbe Behauptung, aufgestellt von jemandem, der wusste, dass sie erfunden war, fällt in den Bereich von § 187 StGB. Die Mechanik der Prüfung nach § 186 StGB ist unter Üble Nachrede und nicht beweisbare Tatsachenbehauptungen dargestellt, der Beleidigungstatbestand unter Beleidigung.
Ein Beispiel macht die Abgrenzung greifbar. Angenommen, ein ehemaliger Kollege schreibt in einem öffentlichen Forum, ein namentlich genannter Buchhalter habe Gelder eines Mandanten veruntreut. Trifft das zu und lässt es sich beweisen, entsteht auf dieser Tatsachengrundlage kein Ehrschutzdelikt, auch wenn die Art der Formulierung nach § 192 StGB weiterhin von Bedeutung sein kann. Lässt sich das weder beweisen noch widerlegen, ist die Äußerung nach § 186 StGB zu beurteilen, weil die sprechende Person das Risiko der Nichterweislichkeit trägt. Hat der Kollege die Behauptung erfunden und genau gewusst, dass sie nie zutraf, handelt es sich um einen Fall des § 187 StGB.
Die Strafrahmen, und woher die Zahl von fünf Jahren stammt
Die Zahl, die online kursiert, lautet fünf Jahre, und für die meisten Fälle ist sie schlicht falsch. § 187 StGB sieht im Grundtatbestand Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor. Das Höchstmaß von fünf Jahren gilt nur in der qualifizierten Variante, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts im Sinne von § 11 Absatz 3 StGB begangen wurde.
Dieselbe dreiteilige Qualifikation zieht sich durch die benachbarten Vorschriften. § 185 StGB sieht bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor, steigend auf bis zu zwei Jahre, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts oder mittels einer Tätlichkeit begangen wurde. § 186 StGB sieht bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor, steigend auf bis zu zwei Jahre in denselben Fällen von Öffentlichkeit, Versammlung oder Verbreitung.
| Vorschrift | Grundtatbestand | Qualifizierter Tatbestand |
|---|---|---|
| § 185 StGB | Bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe | Bis zu 2 Jahre oder Geldstrafe |
| § 186 StGB | Bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe | Bis zu 2 Jahre oder Geldstrafe |
| § 187 StGB | Bis zu 2 Jahre oder Geldstrafe | Bis zu 5 Jahre oder Geldstrafe |
Der Verweis auf § 11 Absatz 3 StGB ist das, was Online-Äußerungen in den qualifizierten Tatbestand hineinzieht. Diese Vorschrift definiert Inhalte als solche, die in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übermittelt werden. Ein Beitrag, eine an eine Gruppe weitergeleitete Nachricht und ein Video fallen allesamt darunter.
Diese Änderung des Wortlauts ist noch nicht lange her. Das 60. Strafrechtsänderungsgesetz vom 30. November 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021, hat den Begriff Schriften in §§ 186 und 187 StGB durch den Begriff Inhalt modernisiert. Das eigenständige Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität, in Kraft seit 3. April 2021, hat die Qualifikation der Öffentlichkeit, Versammlung und Verbreitung erstmals in § 185 StGB eingefügt. Am Höchstmaß von § 187 StGB hat es nichts geändert. Jede Darstellung, die behauptet, die Reform von 2021 habe das Strafmaß der Verleumdung erhöht, ist unzutreffend.
Eine eigene, schärfere Regelung für Personen des politischen Lebens
§ 188 StGB betrifft dasselbe Verhalten, wenn es sich gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person richtet, bis hinunter zur kommunalen Ebene, die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts begangen wird, mit der Stellung dieser Person im öffentlichen Leben zusammenhängt und geeignet ist, deren öffentliches Wirken erheblich zu erschweren.
Nach dieser Vorschrift wird eine unter § 186 StGB fallende Tat mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, eine unter § 187 StGB fallende Tat mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Das sind die einzigen Varianten in diesem Abschnitt des Gesetzes mit einer Mindeststrafe statt einer Geldstrafenoption, was den besonderen Schutzzweck der Vorschrift widerspiegelt.
§ 194 StGB fügt hier einen verfahrensrechtlichen Unterschied hinzu. Bei § 188 StGB und § 192a StGB kann die Staatsanwaltschaft von Amts wegen einschreiten, wenn sie ein besonderes öffentliches Interesse für gegeben hält, wobei die Verfolgung endet, wenn die antragsberechtigte Person widerspricht.
Wahrheit, und was sie klärt und was nicht
Da § 187 StGB voraussetzt, dass die Behauptung unwahr ist, ist der Wahrheitsbeweis eine vollständige Entlastung. Zwei weitere Vorschriften verfeinern, wie der Wahrheitsbeweis innerhalb dieser Deliktsgruppe wirkt.
§ 190 StGB betrifft Vorwürfe strafbaren Verhaltens. Ist die behauptete Tatsache eine Straftat, gilt der Wahrheitsbeweis als erbracht, wenn die betroffene Person deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist, und er ist ausgeschlossen, wenn diese Person vor der Behauptung rechtskräftig freigesprochen worden war.
§ 192 StGB wirkt in die entgegengesetzte Richtung. Der Beweis der Wahrheit der behaupteten Tatsache schließt die Bestrafung nach § 185 StGB nicht aus, wenn sich das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Behauptung oder aus den Umständen ergibt, unter denen sie geäußert wurde. Ganz praktisch bedeutet das: Ein wahrer Vorwurf kann trotzdem so vorgetragen werden, dass die Art der Äußerung selbst eine Beleidigung darstellt.
Der Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB
§ 193 StGB trägt die Überschrift Wahrnehmung berechtigter Interessen. Die Vorschrift erfasst tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, Äußerungen zur Ausübung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen, Rügen von Vorgesetzten gegenüber Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von Beamten und ähnliche Fälle. Diese sind nur strafbar, soweit sich das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter denen sie geschah, ergibt.
Die Vorschrift ist das gesetzliche Scharnier für die verfassungsrechtliche Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Hier wird journalistische Berichterstattung, eine Kundenbewertung, eine Warnung an Kollegen oder ein Vorbringen in einem Rechtsstreit abgewogen, statt schlicht am entstandenen Rufschaden gemessen zu werden.
Die Reichweite der Vorschrift ist über die drei Tatbestände hinweg ungleich verteilt. § 193 StGB kann bei Äußerungen greifen, die nach § 185 StGB oder § 186 StGB beurteilt werden, doch hinter einer wissentlich unwahren Tatsachenbehauptung steht kein anerkanntes berechtigtes Interesse. Das ist ein weiterer praktischer Grund, warum Verurteilungen nach § 187 StGB vergleichsweise selten sind.
Schmähkritik ist eng zu verstehen und keine Abkürzung
Schmähkritik ist das Etikett, das Gerichte für Äußerungen verwenden, die derart losgelöst von jeder sachlichen Auseinandersetzung sind, dass keine Abwägung mit der Meinungsfreiheit erforderlich ist. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Kategorie erheblich eingeschränkt.
In seinen Entscheidungen vom 19. Mai 2020, bekanntgemacht durch die Pressemitteilung 049/2020, und in der Entscheidung vom 19. August 2020 im Verfahren 1 BvR 2249/19, bekanntgemacht durch die Pressemitteilung 095/2020, hat das Gericht festgestellt, dass diese Kategorie eine eng begrenzte Ausnahme mit strengen Voraussetzungen ist. Sie greift, wenn eine Äußerung keinen erkennbaren Bezug mehr zu einer sachlichen Auseinandersetzung hat und sich in der grundlosen Herabsetzung einer Person erschöpft, oder wenn eine Äußerung die Menschenwürde berührt oder eine Formalbeleidigung darstellt.
Für die Praxis zählt die Folge mehr als die Dogmatik. Das Etikett Schmähkritik befreit nicht automatisch von der Abwägung nach Art. 5 Abs. 1 GG. Es handelt sich um den seltenen Ausnahmefall, in dem diese Abwägung entfällt, und ein Gericht muss anhand konkreter Umstände darlegen, dass ein solcher Fall vorliegt. Gerichte, die das Etikett als Abkürzung genutzt haben, wurden wiederholt aufgehoben.
Strafantrag und die Dreimonatsfrist
Die Delikte dieser Gruppe sind Antragsdelikte. § 194 StGB bestimmt, dass eine Beleidigung nur auf Antrag verfolgt wird, und § 77b StGB setzt die Frist für diesen Antrag auf drei Monate.
Die drei Monate laufen ab dem Ende des Tages, an dem die antragsberechtigte Person sowohl von der Tat als auch von der Identität des Täters Kenntnis erlangt. Beide Umstände sind erforderlich, sodass die Frist nicht gegen eine Person zu laufen beginnt, die zwar weiß, was gepostet wurde, nicht aber, wer es gepostet hat. Endet die Frist an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag, verlängert sie sich bis zum nächsten Werktag.
Wird die Frist versäumt, ist der strafrechtliche Weg versperrt, unabhängig davon, wie stark der Fall in der Sache begründet ist. § 194 StGB enthält auch Ausnahmen vom Antragserfordernis, unter anderem für Fälle im Zusammenhang mit Verfolgung unter der nationalsozialistischen oder einer anderen Willkürherrschaft, für Beleidigungen gegenüber Amtsträgern, bei denen der Dienstvorgesetzte den Antrag stellen kann, sowie für das Andenken Verstorbener, das Gegenstand von § 189 StGB ist.
Strafanzeige, Privatklage, und wer entscheidet
Eine Strafanzeige ist schlicht die Mitteilung eines Anfangsverdachts an die Polizei oder die Staatsanwaltschaft. Sie setzt eine Prüfung in Gang, sie eröffnet aber kein Strafverfahren und überträgt der anzeigenden Person auch nicht die Kontrolle über den weiteren Ablauf. Ein Strafantrag ist die gesonderte Erklärung, dass die Verfolgung gewünscht wird, und für ihn gilt die Dreimonatsfrist.
Ob Anklage erhoben wird, entscheidet die Staatsanwaltschaft. § 376 StPO bestimmt, dass bei den in § 374 StPO aufgeführten Delikten öffentliche Klage nur erhoben wird, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt, und die Ehrschutzdelikte stehen auf dieser Liste. Bei einem privaten Streit zwischen zwei Personen wird die Akte häufig mit dem Verweis auf den Privatklageweg geschlossen, statt Anklage zu erheben.
Dieser Weg ist die Privatklage. Nach § 374 Absatz 1 Nummer 2 StPO kann eine Beleidigung im Sinne der §§ 185 bis 189 StGB von der verletzten Person im Wege der Privatklage verfolgt werden, ohne zunächst die Staatsanwaltschaft anzurufen, sofern sich die Tat nicht gegen eines der in § 194 Absatz 4 StGB genannten politischen Organe richtet. Die Privatklage legt die Prozessführung und das damit verbundene Kostenrisiko in die Hände der privaten Partei.
Eine weitere Vorschrift gehört in diesen Zusammenhang. Wurde die Tat öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts begangen, so ist nach § 200 StGB auf Antrag anzuordnen, dass die Verurteilung öffentlich bekanntgemacht wird, wobei die Art der Bekanntgabe im Urteil bestimmt wird und in Verbreitungsfällen nach Möglichkeit über dasselbe Medium erfolgt.
Der zivilrechtliche Weg läuft parallel
Straf- und Zivilverfahren sind in Deutschland getrennte Wege, und beide können wegen derselben Äußerung gleichzeitig beschritten werden. Der Ausgang des Strafverfahrens entscheidet nicht über den zivilrechtlichen Anspruch, und eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft gegen die Anklageerhebung schließt den zivilrechtlichen Weg nicht.
Zivilrechtliche Ansprüche wegen Ehrverletzung stützen sich auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das die deutschen Gerichte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ableiten und als sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB behandeln. Eine zweite, parallele Grundlage bildet § 823 Abs. 2 BGB, der eine Haftung für denjenigen begründet, der gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt, wobei §§ 185 bis 187 StGB als solche Schutzgesetze dienen.
Beseitigung und Unterlassung stützen sich auf eine andere Vorschrift. § 1004 BGB ist für Eigentumsstörungen formuliert und gibt dem Eigentümer einen Anspruch gegen die störende Person auf Beseitigung der Störung sowie, wenn weitere Störungen zu besorgen sind, auf Unterlassung. Die deutschen Gerichte wenden die Vorschrift entsprechend auf das Persönlichkeitsrecht an, und diese entsprechende Anwendung ist die Grundlage, auf der ein Gericht die Löschung einer Äußerung anordnet oder deren Wiederholung untersagt.
Dieser Unterschied in der Rechtsfolge bestimmt meist die Wahl des Weges. Der strafrechtliche Weg kann zu einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe gegen die sprechende Person führen, er entfernt einen Beitrag aber nicht von selbst. Der zivilrechtliche Weg ist derjenige, der Löschung, eine mit Ordnungsmitteln bewehrte Unterlassungsverfügung, gegebenenfalls eine Richtigstellung und in schweren Fällen eine Geldentschädigung bewirkt.
Warum Online-Fälle an der Identifizierung hängen
In der Praxis liegt die Schwierigkeit bei den meisten Ehrschutzfällen im Internet nicht in der Frage, welche Vorschrift einschlägig ist. Sie liegt darin, festzustellen, wer die Äußerung verfasst hat, denn ein Name auf einem Konto ist kein Beweis der Urheberschaft, und ein Konto kann ohne jede verifizierte Angabe angelegt worden sein.
Für den zivilrechtlichen Weg gibt es einen gesetzlich geregelten Weg. § 21 TDDDG, Teil des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes, erlaubt es Anbietern digitaler Dienste, Bestandsdaten herauszugeben, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen rechtswidriger Inhalte erforderlich ist, einschließlich Inhalten im Sinne der §§ 185 bis 187 StGB und § 189 StGB. Die Herausgabe setzt eine vorherige gerichtliche Anordnung voraus, die die betroffene Person beim Landgericht beantragt, wobei der Anbieter an diesem Verfahren beteiligt wird.
Selbst eine erfolgreiche Anordnung liefert nur die Daten, die der Anbieter tatsächlich vorhält, und das kann sich auf eine IP-Adresse und einen Zeitstempel beschränken statt auf einen Namen. Von dort zu einer identifizierten Person zu gelangen, erfordert einen weiteren Schritt gegenüber dem Zugangsanbieter, und dieser Schritt kann an ganz gewöhnlichen technischen Umständen scheitern, etwa an gemeinsam genutzten Adressen oder abgelaufenen Speicherfristen. An diesem Punkt bleiben viele ansonsten aussichtsreiche Fälle stecken, und es lohnt sich, das zu wissen, bevor die Dreimonatsfrist des § 77b StGB zur drängenden Frage wird.
Für die vollständige Übersicht des deutschen Ehrschutzrechts siehe die Übersicht zum deutschen Ehrschutzrecht, und für den allgemeinen Leitfaden zum deutschen Recht siehe Deutschland.
Häufig gestellte Fragen
Was gilt nach deutschem Recht als Verleumdung?
Nach § 187 StGB ist es das Behaupten oder Verbreiten einer unwahren Tatsachenbehauptung über eine andere Person wider besseres Wissen, wenn die Behauptung geeignet ist, diese Person verächtlich zu machen, in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder ihre Kreditwürdigkeit zu gefährden. Eine Meinung, mag sie noch so scharf sein, ist keine Tatsachenbehauptung und wird stattdessen nach § 185 StGB beurteilt.
Was ist der Unterschied zwischen Verleumdung und übler Nachrede?
Das subjektive Element. § 186 StGB gilt für eine rufschädigende Tatsachenbehauptung, die nicht erweislich wahr ist, unabhängig davon, was die sprechende Person geglaubt hat. § 187 StGB setzt voraus, dass die sprechende Person im Moment der Äußerung wusste, dass die Behauptung unwahr war. Weil sich diese Kenntnis nur schwer nachweisen lässt, werden viele als Verleumdung angezeigte Fälle nach § 186 StGB geprüft.
Welche Strafe droht bei Verleumdung in Deutschland?
§ 187 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor. Wurde die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts im Sinne von § 11 Absatz 3 StGB begangen, steigt der Strafrahmen auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die Zahl von fünf Jahren gilt für den qualifizierten Tatbestand, nicht für das reguläre Höchstmaß.
Hat die Reform von 2021 gegen Rechtsextremismus und Hasskriminalität das Strafmaß für Verleumdung erhöht?
Nein. Das 60. Strafrechtsänderungsgesetz vom 30. November 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021, hat den Wortlaut von Schriften auf Inhalt in §§ 186 und 187 StGB modernisiert. Das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität, in Kraft seit 3. April 2021, hat die Qualifikation der Öffentlichkeit, Versammlung und Verbreitung in § 185 StGB eingefügt. Am Höchstmaß von § 187 StGB hat sich dadurch nichts geändert.
Wird Verleumdung in Deutschland automatisch verfolgt?
In der Regel nicht. § 194 StGB macht die Verfolgung von einem Strafantrag der antragsberechtigten Person abhängig, und § 376 StPO beschränkt die Anklageerhebung bei diesen Delikten auf Fälle, in denen die Verfolgung im öffentlichen Interesse liegt. § 194 StGB sieht Ausnahmen vor, und bei § 188 StGB kann die Staatsanwaltschaft von Amts wegen tätig werden, wenn ein besonderes öffentliches Interesse besteht.
Wie lange ist die Frist, um Verleumdung anzuzeigen?
§ 77b StGB setzt drei Monate. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die antragsberechtigte Person sowohl von der Tat als auch von der Identität des Täters Kenntnis erlangt, sie beginnt also nicht, solange der Urheber unbekannt ist. Ist die Frist abgelaufen, ist der strafrechtliche Weg versperrt, unabhängig von der Begründetheit des Vorwurfs.
Kann neben einer Strafanzeige auch Schadensersatz geltend gemacht werden?
Beide Wege sind getrennt und können parallel beschritten werden. Zivilrechtliche Ansprüche stützen sich auf § 823 Abs. 1 BGB über das allgemeine Persönlichkeitsrecht und auf § 823 Abs. 2 BGB mit §§ 185 bis 187 StGB als Schutzgesetzen, während Beseitigung und Unterlassung aus § 1004 BGB in entsprechender Anwendung folgen.
Was geschieht, wenn die Behauptung anonym veröffentlicht wurde?
Die Identifizierung ist bei Online-Fällen meist der schwierigste Teil. § 21 TDDDG erlaubt es dem Landgericht, einen Diensteanbieter zur Herausgabe von Bestandsdaten zu verpflichten, um zivilrechtliche Ansprüche wegen Inhalten nach §§ 185 bis 187 StGB durchzusetzen, doch die vorliegenden Daten können sich auf eine IP-Adresse und einen Zeitstempel beschränken, sodass ein weiterer Schritt nötig ist, um eine Person zu erreichen.
Quellen und Referenzen
- § 187 StGB, Verleumdung(gesetze-im-internet.de).gov
- § 186 StGB, Üble Nachrede(gesetze-im-internet.de).gov
- § 185 StGB, Beleidigung(gesetze-im-internet.de).gov
- § 188 StGB, Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung(gesetze-im-internet.de).gov
- § 11 StGB, Personen- und Sachbegriffe, Begriff des Inhalts in Absatz 3(gesetze-im-internet.de).gov
- § 190 StGB, Wahrheitsbeweis durch Strafurteil(gesetze-im-internet.de).gov
- § 192 StGB, Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises(gesetze-im-internet.de).gov
- § 193 StGB, Wahrnehmung berechtigter Interessen(gesetze-im-internet.de).gov
- § 194 StGB, Strafantrag bei Beleidigungsdelikten(gesetze-im-internet.de).gov
- § 200 StGB, Bekanntgabe der Verurteilung(gesetze-im-internet.de).gov
- § 77b StGB, Antragsfrist von drei Monaten(gesetze-im-internet.de).gov
- § 374 StPO, Privatklage(gesetze-im-internet.de).gov
- § 376 StPO, Anklageerhebung im öffentlichen Interesse(gesetze-im-internet.de).gov
- § 823 BGB, Schadensersatzpflicht(gesetze-im-internet.de).gov
- § 1004 BGB, Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch(gesetze-im-internet.de).gov
- § 21 TDDDG, Auskunftsverfahren bei Bestandsdaten(gesetze-im-internet.de).gov
- Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilung 095/2020 vom 29. Oktober 2020 zum Beschluss vom 19. August 2020, 1 BvR 2249/19(bundesverfassungsgericht.de).gov