Üble Nachrede in Deutschland: § 186 StGB, Strafe und der Unterschied zur Verleumdung

Üble Nachrede ist das deutsche Ehrschutzdelikt, das die meisten realen Fälle erfasst, und es enthält ein Merkmal, das fast jede Leserin und jeden Leser mit einem Common-Law-Hintergrund überrascht. Nach § 186 StGB ist eine rufschädigende Tatsachenbehauptung über eine andere Person strafbar, sofern sie nicht erweislich wahr ist. Genau diese Formulierung, nicht erweislich wahr, legt das Risiko der Nichterweislichkeit der sprechenden Person auf, nicht der Person, über die gesprochen wird.
Das ist ein struktureller Unterschied, keine bloße Verfahrensfrage. In einem klassischen Common-Law-System ist der übliche Ausgangspunkt, dass die klagende Person sich über eine Äußerung beschwert und die beklagte Person die Wahrheit als Verteidigung beweisen kann, wobei die Beweislast je nach Rechtsordnung unterschiedlich verteilt ist. § 186 StGB ist dagegen so gefasst, dass eine Behauptung, deren Wahrheit sich schlicht nicht feststellen lässt, unter den Tatbestand fällt, selbst wenn niemand nachweisen kann, dass sie falsch ist.
Diese Seite arbeitet auf, was § 186 StGB voraussetzt, wie die Formel erweislich wahr in der Praxis wirkt, wie sich der Tatbestand zu § 185 StGB und § 187 StGB abgrenzt, was der Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB bewirkt und wie strafrechtlicher und zivilrechtlicher Weg zusammenspielen.
Informationen zuletzt geprüft am 20. Juli 2026. Diese Seite enthält allgemeine rechtliche Informationen und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.
Was § 186 StGB tatsächlich bestimmt
§ 186 StGB trägt die Überschrift Üble Nachrede. Die Vorschrift betrifft, wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, und stellt dieses Verhalten unter Strafe, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist.
Vier Merkmale müssen vorliegen. Es muss sich um eine Tatsache handeln, also um eine dem Beweis zugängliche Behauptung. Sie muss sich auf eine andere, identifizierbare Person beziehen. Sie muss geeignet sein, deren Ansehen zu schädigen. Und sie darf nicht erweislich wahr sein.
Zwei Verben erfassen das Verhalten. Behaupten bedeutet, die Aussage als eigene aufzustellen, verbreiten bedeutet, eine anderswo entstandene Aussage weiterzugeben. Ein Gerücht weiterzuerzählen, eine Nachricht weiterzuleiten oder eine dritte Person zu zitieren kann allesamt unter das zweite Verb fallen, und ein Zusatz wie angeblich oder anderen zufolge nimmt eine Äußerung nicht automatisch aus dem Tatbestand heraus.
Die Behauptung muss außerdem eine dritte Person erreichen. Die deutsche Lehre versteht §§ 186 und 187 StGB als auf Behauptungen gegenüber Dritten gerichtet, und eine Äußerung, die nur gegenüber der betroffenen Person selbst erfolgt, wird als Beleidigung nach § 185 StGB beurteilt, nicht als üble Nachrede.
Nicht erweislich wahr, und warum das entscheidend ist
Viele deutschsprachige und englischsprachige Darstellungen beschreiben § 186 StGB als Vorschrift gegen falsche Behauptungen. Das steht so nicht im Gesetz, und dieser Unterschied ist das folgenreichste Merkmal des Tatbestands.
Der Wortlaut verlangt nicht, dass die Behauptung falsch ist. Er verlangt, dass sie nicht erweislich wahr ist. Es gibt daher drei mögliche Beweislagen, und nur eine davon liegt außerhalb des Tatbestands.
| Beweislage | Position nach § 186 StGB |
|---|---|
| Die Behauptung ist erwiesen wahr | Außerhalb des Tatbestands, wobei § 192 StGB weiterhin auf die Art der Äußerung anwendbar sein kann |
| Die Wahrheit der Behauptung lässt sich weder feststellen noch widerlegen | Innerhalb des Tatbestands, weil die Behauptung nicht erweislich wahr ist |
| Die Behauptung ist erwiesen falsch | Innerhalb des Tatbestands, und wusste die sprechende Person davon, greift stattdessen § 187 StGB |
Die mittlere Zeile ist die, auf der das praktische Gewicht der Vorschrift liegt. Eine private Behauptung ohne Unterlagen, die Wiedergabe eines Gesprächs ohne Zeugen, ein in einer Bewertung wiederholter Verdacht: All das lässt sich häufig weder beweisen noch widerlegen, und nach § 186 StGB wirkt sich dieses Beweisdefizit gegen die Person aus, die die Behauptung aufgestellt hat.
Daraus folgt ein verfahrensrechtlicher Punkt, der in Zusammenfassungen häufig verzerrt dargestellt wird. Weil die Nichterweislichkeit Teil der Tatbestandsdefinition ist und keine Einrede, handelt es sich nicht um eine Umkehr der strafrechtlichen Beweislast im eigentlichen Sinn: Das Gericht muss weiterhin von den Tatbestandsmerkmalen überzeugt sein, und die Unschuldsvermutung gilt fort. Verändert hat sich nur, was zu diesen Merkmalen gehört, denn die Anklage muss nicht die Unwahrheit beweisen, sondern nur, dass die Wahrheit nicht erwiesen ist.
Ein Beispiel
Ein konkretes Beispiel macht das anschaulich. Eine ehemalige Patientin schreibt in einer öffentlichen Bewertung, ein namentlich genannter Physiotherapeut habe Einwegmaterial zwischen Patienten wiederverwendet. Die Praxis bestreitet das.
Kann die Patientin belegen, dass dies tatsächlich geschehen ist, etwa durch ein Foto mit eindeutigem Kontext oder eine bestätigende Zeugin, ist die Tatsache erweislich wahr, und § 186 StGB ist nicht einschlägig, wobei § 192 StGB weiterhin bedeuten kann, dass die Formulierung von Bedeutung bleibt.
Hat die Patientin etwas Mehrdeutiges gesehen, kann sie es nicht genau beschreiben, und existieren keine weiteren Beweise, liegt der Fall anders. Die Praxis muss nicht beweisen, dass die Wiederverwendung nie stattgefunden hat. Die Behauptung ist schlicht nicht erweislich wahr, und da sie geeignet ist, die Praxis in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, fällt sie unter § 186 StGB, auch wenn niemand nachweisen kann, dass die Patientin sich etwas ausgedacht hat.
Hat die Patientin die Behauptung erfunden, um den Lieferanten eines Konkurrenten zu schädigen, und wusste sie, dass sie unwahr ist, verschiebt sich der Fall zu § 187 StGB, und der Strafrahmen verschiebt sich mit ihm. Dieser Übergang, von beweisbar über unbeweisbar bis wissentlich falsch, ist die Grundstruktur der gesamten Deliktsgruppe.
Wie sich § 186 StGB von § 187 StGB und § 185 StGB unterscheidet
Die drei Vorschriften lassen sich am besten als ein einziges, abgestuftes System lesen. Der Suchbegriff, der die meisten Leserinnen und Leser hierher führt, ist meist der Versuch, herauszufinden, welche der drei Vorschriften auf die eigene Situation zutrifft.
| Vorschrift | Was sie erfasst | Die entscheidende Frage |
|---|---|---|
| § 185 StGB Beleidigung | Die Äußerung von Missachtung oder Verachtung, einschließlich Werturteilen, Beschimpfungen und Gebärden, gegenüber der Person oder über sie | Wurde Missachtung geäußert |
| § 186 StGB Üble Nachrede | Eine rufschädigende Tatsachenbehauptung über eine Person, gegenüber Dritten aufgestellt | Ist die Behauptung erweislich wahr |
| § 187 StGB Verleumdung | Dieselbe Art von Behauptung, wider besseres Wissen aufgestellt | Wusste die sprechende Person, dass die Behauptung unwahr war |
Zwei Trennlinien erledigen die gesamte Abgrenzung. Tatsache gegen Werturteil trennt § 185 StGB von den beiden anderen, und die Kenntnis der Unwahrheit trennt § 187 StGB von § 186 StGB. Die Beweisbarkeit trennt § 186 StGB von einer rechtmäßigen Äußerung. Der wissensbasierte Tatbestand ist unter Verleumdung: wissentlich falsche Behauptungen dargestellt, der Beleidigungstatbestand unter Beleidigung.
Eine Behauptung als Tatsache oder Werturteil einzuordnen, ist selten eine mechanische Übung. Ein Satz wie der Geschäftsführer beutet sein Personal aus kann als wertende Zusammenfassung eines Arbeitsverhältnisses gelesen werden oder als Behauptung über konkretes Verhalten, und die deutschen Gerichte beurteilen die Äußerung im Kontext, wobei gemischte Äußerungen nach dem Element beurteilt werden, das ihnen ihr Gepräge gibt.
Die Strafrahmen
§ 186 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Wurde die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts im Sinne von § 11 Absatz 3 StGB begangen, steigt der Rahmen auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
| Vorschrift | Grundtatbestand | Qualifizierter Tatbestand |
|---|---|---|
| § 185 StGB | Bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe | Bis zu 2 Jahre oder Geldstrafe |
| § 186 StGB | Bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe | Bis zu 2 Jahre oder Geldstrafe |
| § 187 StGB | Bis zu 2 Jahre oder Geldstrafe | Bis zu 5 Jahre oder Geldstrafe |
§ 11 Absatz 3 StGB definiert Inhalte als solche, die in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übermittelt werden. Alles, was online gepostet oder weitergeleitet wird, fällt deshalb unter den qualifizierten Tatbestand, weshalb Online-Fälle strukturell schwerer wiegen als dieselben Worte in einem Treppenhaus.
Die Änderung des Wortlauts zu Inhalt in § 186 StGB stammt aus dem 60. Strafrechtsänderungsgesetz vom 30. November 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021. Das eigenständige Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität, in Kraft seit 3. April 2021, hat die Qualifikation der Öffentlichkeit, Versammlung und Verbreitung erstmals in § 185 StGB eingefügt. Am Höchstmaß von § 187 StGB hat es nichts geändert.
Eine schärfere Variante existiert, wenn sich die Tat gegen eine im politischen Leben stehende Person richtet. Nach § 188 StGB wird eine unter § 186 StGB fallende Tat, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts begangen, im Zusammenhang mit der öffentlichen Stellung dieser Person stehend und geeignet, deren öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Zwei Vorschriften, die die Wahrheitsfrage verfeinern
§ 190 StGB betrifft Behauptungen, eine Person habe eine Straftat begangen. Ist die behauptete Tatsache eine Straftat, gilt der Wahrheitsbeweis als erbracht, wenn die betroffene Person deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist, und er ist ausgeschlossen, wenn diese Person vor der Behauptung rechtskräftig freigesprochen worden war.
Die zweite Hälfte dieser Regel hat echtes Gewicht. Nach einem rechtskräftigen Freispruch kann eine Person, die den Vorwurf danach wiederholt, sich gar nicht mehr auf den Wahrheitsbeweis berufen, unabhängig davon, was sie über den Ausgang des Verfahrens glaubt.
§ 192 StGB weist in die entgegengesetzte Richtung. Der Beweis der Wahrheit der behaupteten Tatsache schließt die Bestrafung nach § 185 StGB nicht aus, wenn sich das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Behauptung oder aus den Umständen ergibt, unter denen sie geäußert wurde. Eine wahre Behauptung, in Form einer Missachtung vorgetragen, kann also weiterhin eine Beleidigung sein, weshalb der Wahrheitsbeweis die Prüfung nach § 186 StGB beendet, aber nicht zwangsläufig die gesamte Angelegenheit.
§ 193 StGB und die verfassungsrechtliche Abwägung
Die Vorschrift, die § 186 StGB mit einer funktionierenden öffentlichen Debatte vereinbar hält, ist § 193 StGB, die Wahrnehmung berechtigter Interessen. Sie erfasst tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, Äußerungen oder Handlungen zur Ausübung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen, Rügen von Vorgesetzten gegenüber Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von Beamten und ähnliche Fälle, die nur strafbar sind, soweit sich das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder den Umständen ergibt, unter denen sie geschah.
Hier wird die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht abgewogen. Journalismus, Verbraucherbewertungen, Warnungen an Kollegen, Vorbringen in einem Rechtsstreit und Beschwerden bei einer Behörde spielen sich alle hier ab, und bei der Bewertung wird unter anderem berücksichtigt, ob die sprechende Person vor der Behauptung die gebotene Sorgfalt beachtet hat.
Genau dieser letzte Punkt ist das Gegengewicht zur Struktur der Nichterweislichkeit. Eine Person, die geprüft hat, was sich vernünftigerweise prüfen ließ, und sorgfältig über eine Angelegenheit von echtem Interesse berichtet hat, steht in einer ganz anderen Position als jemand, der ein ungeprüftes Gerücht weitergegeben hat, auch wenn keiner von beiden die Behauptung vor Gericht beweisen kann.
Schmähkritik ist eng zu verstehen
Schmähkritik bezeichnet Äußerungen, die derart losgelöst von jeder sachlichen Auseinandersetzung sind, dass keine Abwägung mit der Meinungsfreiheit erforderlich ist. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Kategorie deutlich zurückgeschnitten, und sie spielt vor allem bei Äußerungen eine Rolle, die nach § 185 StGB beurteilt werden, weniger bei Tatsachenbehauptungen nach § 186 StGB.
In seinen Entscheidungen vom 19. Mai 2020, bekanntgemacht durch die Pressemitteilung 049/2020, hat das Gericht festgestellt, dass Schmähkritik nur vorliegt, wenn eine Äußerung keinen erkennbaren Bezug mehr zu einer sachlichen Auseinandersetzung hat und sich in der grundlosen Herabsetzung einer Person erschöpft. Die Entscheidung vom 19. August 2020 im Verfahren 1 BvR 2249/19, bekanntgemacht durch die Pressemitteilung 095/2020, hat ergänzt, dass es sich um eine eng begrenzte Ausnahme mit strengen Voraussetzungen handelt und ein Gericht in Grenzfällen die Abwägung vornehmen sollte, statt das Etikett zu verwenden.
Für Leserinnen und Leser lautet die Lehre schlicht, dass das Etikett keine Abkürzung ist. Die Feststellung, dass eine Äußerung keine Schmähkritik ist, sagt noch nichts darüber aus, ob sie rechtmäßig ist, denn dann muss die gewöhnliche Abwägung nach Art. 5 Abs. 1 GG erfolgen.
Strafantrag und die Dreimonatsfrist
Die Delikte dieser Gruppe sind Antragsdelikte. § 194 StGB bestimmt, dass eine Beleidigung nur auf Antrag verfolgt wird, und § 77b StGB setzt diese Antragsfrist auf drei Monate.
Die Frist läuft ab dem Ende des Tages, an dem die antragsberechtigte Person sowohl von der Tat als auch von der Identität des Täters Kenntnis erlangt. Beide Elemente sind erforderlich, sodass die Uhr nicht gegen jemanden zu laufen beginnt, der den Beitrag zwar gesehen, aber dessen Verfasser noch nicht kennt. Würde die Frist an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag enden, verlängert sie sich bis zum nächsten Werktag.
Ist die Frist verstrichen, ist der strafrechtliche Weg versperrt, unabhängig davon, wie schwer die Äußerung wog. § 194 StGB enthält auch Ausnahmen, unter anderem für Fälle im Zusammenhang mit Verfolgung unter der nationalsozialistischen oder einer anderen Willkürherrschaft, ein Antragsrecht des Dienstvorgesetzten bei Beleidigung eines Amtsträgers und eine Regelung für Delikte nach §§ 188 und 192a StGB, bei denen die Staatsanwaltschaft von Amts wegen tätig werden kann, wenn sie ein besonderes öffentliches Interesse für gegeben hält.
Was eine Strafanzeige tatsächlich bewirkt
Eine Strafanzeige ist die Mitteilung eines Anfangsverdachts an die Polizei oder die Staatsanwaltschaft. Sie setzt eine Prüfung in Gang, sie eröffnet aber kein Strafverfahren und überträgt der anzeigenden Person nicht die Kontrolle über den weiteren Ablauf.
Über die Anklageerhebung entscheidet die Staatsanwaltschaft. Nach § 376 StPO wird bei den in § 374 StPO aufgeführten Delikten öffentliche Klage nur erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt, und die Ehrschutzdelikte stehen auf dieser Liste, sodass ein rein privater Streit häufig mit dem Verweis auf den Privatklageweg geschlossen wird, statt Anklage zu erheben.
Dieser Weg ist die Privatklage. Nach § 374 Absatz 1 Nummer 2 StPO kann eine Beleidigung im Sinne der §§ 185 bis 189 StGB von der verletzten Person im Wege der Privatklage verfolgt werden, ohne zunächst die Staatsanwaltschaft anzurufen, sofern sich die Äußerung nicht gegen eines der in § 194 Absatz 4 StGB genannten politischen Organe richtet. Bei der Privatklage trägt die private Partei die Prozessführung und das damit verbundene Kostenrisiko.
Wird verurteilt und wurde die Tat öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts begangen, so ist nach § 200 StGB auf Antrag der verletzten Person anzuordnen, dass die Verurteilung öffentlich bekanntgemacht wird, wobei die Art der Bekanntgabe im Urteil bestimmt wird und im Verbreitungsfall nach Möglichkeit über dasselbe Medium erfolgt.
Der zivilrechtliche Weg läuft parallel
Straf- und Zivilverfahren sind in Deutschland getrennte Wege, und beide können wegen derselben Äußerung gleichzeitig beschritten werden. Eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft gegen die Anklageerhebung entscheidet nicht über den zivilrechtlichen Anspruch, und ein Zivilgericht bildet sich eine eigene Auffassung von den Tatsachen.
Schadensersatzansprüche stützen sich auf § 823 Abs. 1 BGB, über das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das die deutschen Gerichte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ableiten und als sonstiges Recht im Sinne dieser Vorschrift behandeln. Eine zweite Grundlage bildet § 823 Abs. 2 BGB, der eine Haftung für denjenigen begründet, der gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt, wobei §§ 185 bis 187 StGB als solche Schutzgesetze dienen.
Beseitigung und Unterlassung folgen aus einer anderen Vorschrift. § 1004 BGB gibt dem Eigentümer einen Anspruch gegen die störende Person auf Beseitigung einer Störung sowie, wenn weitere Störungen zu besorgen sind, auf Unterlassung. Die deutschen Gerichte wenden diese Vorschrift entsprechend auf das Persönlichkeitsrecht an, und diese entsprechende Anwendung ist die Grundlage, auf der ein Gericht die Löschung einer Äußerung anordnet oder deren Wiederholung untersagt.
Diese Unterscheidung lohnt sich zu behalten, denn beide Wege bewirken Unterschiedliches. Der strafrechtliche Ausgang sanktioniert die sprechende Person, entfernt die Äußerung aber nicht. Der zivilrechtliche Weg ist derjenige, der Löschung, eine Unterlassungsverfügung, gegebenenfalls eine Richtigstellung und in schweren Fällen eine Geldentschädigung bewirkt.
Die sprechende Person zu identifizieren, ist meist die eigentliche Hürde
Bei Fällen im Internet ist es selten die rechtliche Einordnung, die einen Fall aufhält. Es ist die Feststellung, wer die Behauptung tatsächlich verfasst hat, denn ein angezeigter Name ist kein Beweis der Urheberschaft, und viele Plattformen speichern über ihre Nutzer nur wenig verifizierte Angaben.
§ 21 TDDDG, im Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz, eröffnet einen Weg für zivilrechtliche Ansprüche. Die Vorschrift erlaubt es Anbietern digitaler Dienste, Bestandsdaten herauszugeben, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen Schäden durch rechtswidrige Inhalte erforderlich ist, einschließlich Inhalten im Sinne der §§ 185 bis 187 StGB und § 189 StGB, und sie setzt eine vorherige gerichtliche Anordnung voraus, die die betroffene Person beim Landgericht beantragt, wobei der Anbieter an diesem Verfahren beteiligt wird.
Selbst dann können die vorliegenden Daten sich auf eine IP-Adresse und einen Zeitstempel beschränken, was einen weiteren Schritt gegenüber dem Zugangsanbieter erfordert, bevor eine Person identifiziert ist, und dieser Schritt kann an ganz gewöhnlichen technischen Umständen scheitern. An diesem Punkt bleiben nicht wenige, ansonsten gut begründete Fälle stecken, und es lohnt sich, das früh zu wissen, denn die Dreimonatsfrist des § 77b StGB beginnt erst, sobald der Täter bekannt ist.
Für die vollständige Übersicht des deutschen Ehrschutzrechts siehe die Übersicht zum deutschen Ehrschutzrecht, und für den allgemeinen Leitfaden zum deutschen Recht siehe Deutschland.
Häufig gestellte Fragen
Was ist üble Nachrede nach deutschem Recht?
§ 186 StGB erfasst das Behaupten oder Verbreiten einer Tatsache über eine andere Person, die geeignet ist, sie verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, sofern diese Tatsache nicht erweislich wahr ist. Die Vorschrift betrifft Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten, nicht Meinungen oder Beleidigungen, die unter § 185 StGB fallen.
Muss die sprechende Person beweisen, dass ihre Behauptung wahr ist?
Die Vorschrift ist so gefasst, dass eine nicht erweislich wahre Behauptung unter den Tatbestand fällt. In der praktischen Wirkung trägt die sprechende Person also das Risiko der Nichterweislichkeit, denn die Anklage muss nicht beweisen, dass die Behauptung falsch war, sondern nur, dass ihre Wahrheit nicht erwiesen ist. Die Unschuldsvermutung gilt weiterhin für die Tatbestandsmerkmale insgesamt.
Was ist der Unterschied zwischen übler Nachrede und Verleumdung?
Die Kenntnis der Unwahrheit. § 186 StGB gilt, wenn eine rufschädigende Tatsachenbehauptung nicht erweislich wahr ist, unabhängig davon, was die sprechende Person glaubte. § 187 StGB setzt voraus, dass die sprechende Person im Moment der Äußerung wusste, dass die Behauptung unwahr war, und sieht ein höheres Strafmaß vor.
Welche Strafe droht bei übler Nachrede in Deutschland?
§ 186 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor, steigend auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts im Sinne von § 11 Absatz 3 StGB begangen wurde. Richtet sich die Behauptung gegen eine Person des politischen Lebens, sieht § 188 StGB einen schärferen Rahmen vor.
Ist eine negative Online-Bewertung üble Nachrede?
Das hängt davon ab, ob die Bewertung eine Tatsachenbehauptung oder eine Wertung enthält. Eine Wertung wird nach § 185 StGB beurteilt, während eine konkrete Tatsachenbehauptung, die sich nicht als wahr beweisen lässt, unter § 186 StGB fällt. § 193 StGB wägt die Äußerung dann gegen die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG ab, unter Berücksichtigung der vor der Behauptung angewandten Sorgfalt.
Wie lange ist die Frist, um einen Strafantrag zu stellen?
§ 77b StGB setzt drei Monate, beginnend mit Ablauf des Tages, an dem die antragsberechtigte Person von der Tat und von der Identität des Täters Kenntnis erlangt. Die Frist beginnt nicht, solange der Urheber unbekannt ist, und nach ihrem Ablauf ist der strafrechtliche Weg unabhängig von der Begründetheit des Vorwurfs versperrt.
Bedeutet eine Strafanzeige, dass der Fall verfolgt wird?
Nein. Eine Strafanzeige meldet einen Anfangsverdacht und setzt eine Prüfung in Gang. Über die Anklageerhebung entscheidet die Staatsanwaltschaft, und nach § 376 StPO geschieht das bei diesen Delikten nur, wenn die Verfolgung im öffentlichen Interesse liegt. Andernfalls wird häufig auf den Privatklageweg verwiesen.
Kann eine Äußerung sowohl entfernt als auch strafrechtlich verfolgt werden?
Die Entfernung erfolgt über den zivilrechtlichen Weg, der eigenständig neben dem strafrechtlichen läuft und gleichzeitig beschritten werden kann. Die deutschen Gerichte wenden § 1004 BGB entsprechend auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht an, um Löschung und Unterlassung zu erreichen, während Schadensersatzansprüche auf § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB beruhen.
Quellen und Referenzen
- § 186 StGB, Üble Nachrede(gesetze-im-internet.de).gov
- § 187 StGB, Verleumdung(gesetze-im-internet.de).gov
- § 185 StGB, Beleidigung(gesetze-im-internet.de).gov
- § 188 StGB, Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung(gesetze-im-internet.de).gov
- § 11 StGB, Personen- und Sachbegriffe, Begriff des Inhalts in Absatz 3(gesetze-im-internet.de).gov
- § 190 StGB, Wahrheitsbeweis durch Strafurteil(gesetze-im-internet.de).gov
- § 192 StGB, Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises(gesetze-im-internet.de).gov
- § 193 StGB, Wahrnehmung berechtigter Interessen(gesetze-im-internet.de).gov
- § 194 StGB, Strafantrag bei Beleidigungsdelikten(gesetze-im-internet.de).gov
- § 200 StGB, Bekanntgabe der Verurteilung(gesetze-im-internet.de).gov
- § 77b StGB, Antragsfrist von drei Monaten(gesetze-im-internet.de).gov
- § 374 StPO, Privatklage(gesetze-im-internet.de).gov
- § 376 StPO, Anklageerhebung im öffentlichen Interesse(gesetze-im-internet.de).gov
- § 823 BGB, Schadensersatzpflicht(gesetze-im-internet.de).gov
- § 1004 BGB, Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch(gesetze-im-internet.de).gov
- § 21 TDDDG, Auskunftsverfahren bei Bestandsdaten(gesetze-im-internet.de).gov
- Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilung 049/2020 vom 19. Juni 2020 zu den Beschlüssen vom 19. Mai 2020 zur Schmähkritik(bundesverfassungsgericht.de).gov
- Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilung 095/2020 vom 29. Oktober 2020 zum Beschluss vom 19. August 2020, 1 BvR 2249/19(bundesverfassungsgericht.de).gov