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Üble Nachrede in Deutschland: § 186 StGB, Strafe und der Unterschied zur Verleumdung

Unabhängig faktengeprüftVon Recording Law Redaktionsteam19 Min. Lesezeit

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Üble Nachrede in Deutschland: § 186 StGB, Strafe und der Unterschied zur Verleumdung

Häufig gestellte Fragen

Was ist üble Nachrede nach deutschem Recht?

§ 186 StGB erfasst das Behaupten oder Verbreiten einer Tatsache über eine andere Person, die geeignet ist, sie verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, sofern diese Tatsache nicht erweislich wahr ist. Die Vorschrift betrifft Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten, nicht Meinungen oder Beleidigungen, die unter § 185 StGB fallen.

Muss die sprechende Person beweisen, dass ihre Behauptung wahr ist?

Die Vorschrift ist so gefasst, dass eine nicht erweislich wahre Behauptung unter den Tatbestand fällt. In der praktischen Wirkung trägt die sprechende Person also das Risiko der Nichterweislichkeit, denn die Anklage muss nicht beweisen, dass die Behauptung falsch war, sondern nur, dass ihre Wahrheit nicht erwiesen ist. Die Unschuldsvermutung gilt weiterhin für die Tatbestandsmerkmale insgesamt.

Was ist der Unterschied zwischen übler Nachrede und Verleumdung?

Die Kenntnis der Unwahrheit. § 186 StGB gilt, wenn eine rufschädigende Tatsachenbehauptung nicht erweislich wahr ist, unabhängig davon, was die sprechende Person glaubte. § 187 StGB setzt voraus, dass die sprechende Person im Moment der Äußerung wusste, dass die Behauptung unwahr war, und sieht ein höheres Strafmaß vor.

Welche Strafe droht bei übler Nachrede in Deutschland?

§ 186 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor, steigend auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts im Sinne von § 11 Absatz 3 StGB begangen wurde. Richtet sich die Behauptung gegen eine Person des politischen Lebens, sieht § 188 StGB einen schärferen Rahmen vor.

Ist eine negative Online-Bewertung üble Nachrede?

Das hängt davon ab, ob die Bewertung eine Tatsachenbehauptung oder eine Wertung enthält. Eine Wertung wird nach § 185 StGB beurteilt, während eine konkrete Tatsachenbehauptung, die sich nicht als wahr beweisen lässt, unter § 186 StGB fällt. § 193 StGB wägt die Äußerung dann gegen die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG ab, unter Berücksichtigung der vor der Behauptung angewandten Sorgfalt.

Wie lange ist die Frist, um einen Strafantrag zu stellen?

§ 77b StGB setzt drei Monate, beginnend mit Ablauf des Tages, an dem die antragsberechtigte Person von der Tat und von der Identität des Täters Kenntnis erlangt. Die Frist beginnt nicht, solange der Urheber unbekannt ist, und nach ihrem Ablauf ist der strafrechtliche Weg unabhängig von der Begründetheit des Vorwurfs versperrt.

Bedeutet eine Strafanzeige, dass der Fall verfolgt wird?

Nein. Eine Strafanzeige meldet einen Anfangsverdacht und setzt eine Prüfung in Gang. Über die Anklageerhebung entscheidet die Staatsanwaltschaft, und nach § 376 StPO geschieht das bei diesen Delikten nur, wenn die Verfolgung im öffentlichen Interesse liegt. Andernfalls wird häufig auf den Privatklageweg verwiesen.

Kann eine Äußerung sowohl entfernt als auch strafrechtlich verfolgt werden?

Die Entfernung erfolgt über den zivilrechtlichen Weg, der eigenständig neben dem strafrechtlichen läuft und gleichzeitig beschritten werden kann. Die deutschen Gerichte wenden § 1004 BGB entsprechend auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht an, um Löschung und Unterlassung zu erreichen, während Schadensersatzansprüche auf § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB beruhen.

Aktualisierungen

Unabhängig gegen die zitierten Primärquellen geprüft

Quellen und Referenzen

  1. § 186 StGB, Üble Nachrede(gesetze-im-internet.de).gov
  2. § 187 StGB, Verleumdung(gesetze-im-internet.de).gov
  3. § 185 StGB, Beleidigung(gesetze-im-internet.de).gov
  4. § 188 StGB, Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung(gesetze-im-internet.de).gov
  5. § 11 StGB, Personen- und Sachbegriffe, Begriff des Inhalts in Absatz 3(gesetze-im-internet.de).gov
  6. § 190 StGB, Wahrheitsbeweis durch Strafurteil(gesetze-im-internet.de).gov
  7. § 192 StGB, Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises(gesetze-im-internet.de).gov
  8. § 193 StGB, Wahrnehmung berechtigter Interessen(gesetze-im-internet.de).gov
  9. § 194 StGB, Strafantrag bei Beleidigungsdelikten(gesetze-im-internet.de).gov
  10. § 200 StGB, Bekanntgabe der Verurteilung(gesetze-im-internet.de).gov
  11. § 77b StGB, Antragsfrist von drei Monaten(gesetze-im-internet.de).gov
  12. § 374 StPO, Privatklage(gesetze-im-internet.de).gov
  13. § 376 StPO, Anklageerhebung im öffentlichen Interesse(gesetze-im-internet.de).gov
  14. § 823 BGB, Schadensersatzpflicht(gesetze-im-internet.de).gov
  15. § 1004 BGB, Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch(gesetze-im-internet.de).gov
  16. § 21 TDDDG, Auskunftsverfahren bei Bestandsdaten(gesetze-im-internet.de).gov
  17. Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilung 049/2020 vom 19. Juni 2020 zu den Beschlüssen vom 19. Mai 2020 zur Schmähkritik(bundesverfassungsgericht.de).gov
  18. Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilung 095/2020 vom 29. Oktober 2020 zum Beschluss vom 19. August 2020, 1 BvR 2249/19(bundesverfassungsgericht.de).gov
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