Hundegesetz in Deutschland: Der vollständige Ratgeber zum Hunderecht

Das deutsche Recht gilt als vorbildlich einheitlich. Vertragsrecht, Mietrecht, Arbeitsrecht und das Strafgesetzbuch beruhen auf Bundesgesetzen, die von Flensburg bis Garmisch identisch gelten. Das Hunderecht gehört zu den wenigen Bereichen, in denen diese Annahme schlicht falsch ist, und in denen eine Antwort, die in einem Bundesland zutrifft, im Nachbarland glatt falsch sein kann.
Diese Übersichtsseite kartiert den Bereich. Sie zeigt, was die Bundesebene tatsächlich regelt, das ist deutlich weniger, als die meisten annehmen, was die Länder selbst entscheiden, und was zusätzlich die Kommune festlegt. Anschließend führt sie zu den zwei Fragen, die jede Suche dominieren: welche Rassen als gefährlich gelten, und wo ein Hund angeleint sein muss.
Informationen zuletzt geprüft am 20. Juli 2026. Diese Seite enthält allgemeine rechtliche Informationen und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.
Was tatsächlich Bundesrecht ist
Beginnen wir mit der kurzen Liste, denn sie ist wirklich kurz.
Tierschutz. § 2 TierSchG verpflichtet jeden, der ein Tier hält, betreut oder für es verantwortlich ist, es seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und unterzubringen, seine artgemäße Bewegung nicht so einzuschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden zugefügt werden, und über die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verfügen. Die Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001, zuletzt geändert 2021, konkretisiert das speziell für Hunde: ausreichender Auslauf außerhalb des Zwingers mehrmals täglich, angepasst an Rasse, Alter und Gesundheit, regelmäßiger Kontakt zu anderen Hunden, Mindestzwingerflächen gestaffelt nach der Widerristhöhe des Hundes, und ein grundsätzliches Verbot der Anbindehaltung, mit einer engen Ausnahme für beaufsichtigte Arbeitssituationen bei einer Leinenlänge von mindestens drei Metern. Diese Ebene gilt in jedem Bundesland identisch.
Das Einfuhrverbot. § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG verbietet das Verbringen nach oder die Einfuhr nach Deutschland von Hunden der vier genannten Rassen und deren Kreuzungen. Es ist eine Grenzmaßnahme und regelt weder Leinenpflicht noch Maulkorbpflicht, Erlaubnisse noch die Haltung.
Zivilrechtliche Haftung. § 833 BGB begründet eine verschuldensunabhängige Haftung des Tierhalters für Tötung, Körper oder Gesundheitsverletzung sowie Sachbeschädigung, die das Tier verursacht, und § 834 BGB ergänzt eine verschuldensabhängige Haftung für jeden, der die Aufsicht über ein Tier vertraglich übernimmt. Beide Vorschriften stehen im BGB und gelten bundesweit.
Eine ordnungsrechtliche Auffangregel. § 121 OWiG stellt es als Ordnungswidrigkeit unter Bußgeld, ein gefährliches Tier einer wild lebenden Art oder ein bissiges Tier frei umherlaufen zu lassen.
Das ist die Bundesebene in voller Länge. Bemerkenswert ist, was fehlt: keine bundesweite Rasseliste für die Haltung, keine bundesweite Leinenpflicht, keine bundesweite Maulkorbpflicht, keine bundesweite Erlaubnispflicht, keine bundesweite Hundesteuer, kein bundesweites Register.
Was jedes Bundesland selbst entscheidet
Alles, was in dieser Liste fehlt, ist Landesrecht und fällt unter die allgemeine Zuständigkeit der Länder für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. In der Praxis regelt jedes Land dies auf einem von zwei Wegen: durch ein vom Landtag beschlossenes Landeshundegesetz oder durch eine Verordnung des Innen oder Landwirtschaftsministeriums auf Grundlage polizeirechtlicher Ermächtigungen. Beide sind innerhalb des jeweiligen Landes gleichermaßen verbindlich.
Was ein Land typischerweise entscheidet:
- Ob die Gefährlichkeit überhaupt aus der Rasse vermutet wird, und wenn ja, bei welchen Rassen.
- Ob diese Vermutung widerlegt werden kann, und in welchem Verfahren, in der Regel durch einen Wesenstest.
- Ob die Haltung eines gefährlichen Hundes eine Erlaubnis erfordert, und unter welchen Voraussetzungen.
- Ob für einen solchen Hund in der Öffentlichkeit Leinen und Maulkorbpflicht gelten, und wo.
- Ob der Halter einen Sachkundenachweis benötigt, und ob dies für alle Halter gilt oder nur für bestimmte.
- Ob Haftpflichtversicherung, Chippen und Registrierung Pflicht sind, und für welche Hunde.
Die Unterschiede sind real und erheblich. Die bayerische Verordnung vom 10. Juli 1992 listet fünf Rassen in einer Kategorie, in der die Kampfhundeeigenschaft unwiderleglich vermutet wird, sowie vierzehn weitere in einer Kategorie, in der die Vermutung durch den Nachweis zum einzelnen Hund widerlegt werden kann. Das nordrhein-westfälische Landeshundegesetz nennt vier Rassen in § 3 Abs. 2 und zehn weitere in § 10 Abs. 1 mit einem leichteren Pflichtenkatalog. Sachsen, Berlin, Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg und das Saarland kommen jeweils mit drei oder vier Rassen aus.
Am anderen Ende hat Niedersachsen 2011 die Rasselisten abgeschafft und sein System um Halterkompetenz, Kennzeichnung, Versicherung und ein zentrales Register herum neu aufgebaut, wobei die Sachkundepflicht ihre Übergangsphase 2013 abschloss. Schleswig-Holstein ist seit dem 1. Januar 2016 rasseneutral. Brandenburg folgte am 1. Juli 2024: Die neue Hundehalterverordnung schaffte die bisherige Aufteilung zwischen unwiderleglich und widerleglich gefährlichen Rassen ab und wechselte zur Einzelfallbeurteilung des Tieres, während gleichzeitig eine Chip und Registrierungspflicht für jeden Hund ab acht Wochen eingeführt wurde.
Die Entwicklung verläuft aber nicht nur in eine Richtung. Bremen hat sein Hundegesetz von 2001 vollständig durch das BremHundeG vom 24. Juni 2025 ersetzt, das an einer Liste von vier Rassen festhält, deren Haltung mit engen Ausnahmen verbietet und eine Mindesthaftpflichtdeckung von 500.000 EUR für Personenschäden und 250.000 EUR für Sachschäden vorschreibt.
Die vollständige Aufstellung nach Bundesland, mit dem jeweils maßgeblichen Regelwerk für alle sechzehn Länder und ehrlich ausgewiesenen Lücken, wo ein Landestext nicht verifiziert werden konnte, finden Sie unter Listenhunde und die Länderlisten.
Was die Kommune entscheidet
Unterhalb des Landes steht die Gemeinde, und sie regelt zwei Dinge, die für einen Hundehalter im Alltag jeden Tag wichtig sind.
Die alltägliche Leinenpflicht. Kommunale Gefahrenabwehrverordnungen oder Polizeiverordnungen legen fest, wo in der jeweiligen Stadt ein Hund angeleint sein muss: Fußgängerzonen, Parks, Spielplätze, Friedhöfe, Badestellen, Schulgelände, öffentliche Verkehrsmittel. Sie weisen zudem die Hundeauslaufflächen aus, auf denen ein Hund frei laufen darf. Zwei benachbarte Städte können sich deutlich unterscheiden, und innerhalb einer Großstadt kann die Regel von Stadtteil zu Stadtteil wechseln.
Hundesteuer. Die Hundesteuer wird von der Kommune nach ihrer eigenen Satzung erhoben. Die Sätze für einen gewöhnlichen ersten Hund sind meist moderat, ein zweiter Hund kostet in der Regel mehr, und viele Kommunen verlangen für einen nach den geltenden Landesregeln als Kampfhund eingestuften Hund einen deutlich höheren Satz. Da der Betrag pro Kommune festgelegt wird, ist die einzige verlässliche Quelle für eine bestimmte Adresse die Satzung der jeweiligen Stadt oder ihr Steueramt.
Eine dritte Quelle überschneidet sich mit beiden: der Naturschutz. § 23 Abs. 2 BNatSchG verbietet Handlungen, die zur Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung eines Naturschutzgebiets führen können oder zu nachhaltigen Störungen führen, wobei die konkreten Verbote in der jeweiligen Schutzgebietsverordnung stehen, und die saisonale Leinenpflicht während der Brut und Setzzeit wird durch Landesnaturschutz, Landesforst oder Landesjagdrecht sowie durch örtliche Regeln angeordnet. Wie die drei Ebenen zusammenwirken und was innerhalb eines Schutzgebiets gilt, behandelt die Seite Leinenpflicht in Deutschland.
Die Haftungsregel, die alles andere überlagert
Öffentlich-rechtliche Regelkonformität und zivilrechtliche Haftung sind zwei getrennte Fragen, die häufig vermischt werden. Ein Halter, der jede Leinenvorschrift der Kommune einhält, kann trotzdem in vollem Umfang für das haften, was der Hund anrichtet, denn § 833 Satz 1 BGB fragt nicht nach Regelkonformität oder Sorgfalt. Er fragt, ob der Schaden aus dem Verhalten des Tieres entstanden ist.
Ein Beispiel. Ein Hund läuft frei in einem Bereich, in dem das erlaubt ist, und läuft über einen Radweg. Ein Radfahrer bremst, stürzt und bricht sich das Handgelenk. Angenommen entstehen 4.000 EUR an Behandlungs und Sachschaden sowie 3.000 EUR Verdienstausfall über sechs Wochen, dazu ein Schmerzensgeldanspruch. Nach § 833 Satz 1 BGB haftet der Halter für den entstandenen Schaden, und der Umstand, dass der Hund rechtmäßig unangeleint war, entkräftet den Anspruch nicht. Es gibt keine gesetzliche Obergrenze für den Betrag, weshalb eine schwere Verletzung einen Anspruch weit über dieses Beispiel hinaus auslösen kann, sobald Dauerpflege oder ein dauerhafter Verdienstausfall im Raum stehen.
Das ist der Grund, warum die Hundehaftpflichtversicherung in Deutschland als selbstverständliche Grundausstattung gilt und nicht als optionales Produkt, und warum eine wachsende Zahl von Ländern sie inzwischen zur Pflicht macht. Ob ein Mitverschulden der geschädigten Person einen Anspruch mindert, und in welchem Umfang, entscheidet ein Gericht anhand der konkreten Umstände.
Wesenstest und Sachkundenachweis: zwei verschiedene Dinge
Diese beiden Begriffe tauchen im deutschen Hunderecht ständig auf und werden regelmäßig verwechselt, auch in englischsprachigen Zusammenfassungen. Sie prüfen unterschiedliche Dinge.
Ein Wesenstest beurteilt den Hund. Ein zugelassener Gutachter, meist ein Tierarzt oder ein speziell zertifizierter Wesenstester, führt das Tier durch eine standardisierte Abfolge von Begegnungen mit Fremden, anderen Hunden, Lärm und plötzlichen Bewegungen und hält fest, ob es Aggression über das normale Maß hinaus zeigt. Seine rechtliche Wirkung hängt vom jeweiligen Land ab. In Sachsen und im Saarland ist die rassebezogene Vermutung ausdrücklich widerleglich, sodass ein bestandener Test sie entkräften kann. In Bayern kann die Vermutung der Kategorie 2 durch den Nachweis zum einzelnen Tier widerlegt werden, während die Vermutung der Kategorie 1 als stets geltend beschrieben wird, sodass kein Test einen Hund aus dieser obersten Kategorie herausholt.
Ein Sachkundenachweis beurteilt den Halter. Er ist ein Kompetenznachweis, in der Regel eine theoretische Prüfung zu Verhalten, Umgang und geltendem Recht, und in einigen Ländern zusätzlich eine praktische Prüfung mit dem konkreten Hund. Das Saarland bindet die Bescheinigung an den einzelnen gefährlichen Hund, für den die Sachkunde nachgewiesen wurde, sie ist also keine allgemeine Erlaubnis. Niedersachsen verlangt Sachkunde grundsätzlich von allen Hundehaltern und nicht nur von Haltern eines gelisteten Hundes.
Keiner der beiden Nachweise ist von Rechts wegen über eine Landesgrenze hinweg übertragbar, denn jeder ist das Ergebnis eines Verfahrens nach dem Recht eines Landes, das dessen eigenem gesetzlichen System dient.
Wie ein Hund gefährlich wird, ohne auf einer Liste zu stehen
Rasselisten dominieren die Suchanfragen, sind aber nur einer von zwei Wegen in die Kategorie der Gefährlichkeit, und in den rasseneutralen Ländern sind sie überhaupt kein Weg.
Der zweite Weg ist die Einzelfalleinstufung aufgrund des Verhaltens. Ein Hund, der einen Menschen oder ein Tier gebissen hat, ohne angegriffen oder provoziert worden zu sein, der wiederholt bedrohlich nach Menschen gesprungen ist, oder der unkontrolliert andere Tiere gehetzt oder gerissen hat, kann von der zuständigen Behörde unabhängig von der Rasse als gefährlich eingestuft werden. Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Hamburg, Hessen und Rheinland-Pfalz sehen diese verhaltensbezogene Einstufung neben ihren jeweiligen Rasseregeln vor, und in Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Brandenburg ist sie der gesamte Mechanismus.
Die Folgen einer Einzelfalleinstufung entsprechen im Wesentlichen denen eines gelisteten Hundes: eine Erlaubnispflicht, Leinen und Maulkorbpflicht, ein Sachkundeerfordernis und in vielen Kommunen ein höherer Hundesteuersatz. Die Entscheidung ist ein Verwaltungsakt der örtlichen Behörde, das heißt, sie wird von einer Behörde getroffen, die Landesrecht auf den Sachverhalt eines konkreten Vorfalls anwendet, und das Verfahren zur Anfechtung folgt dem gewöhnlichen deutschen Verwaltungsverfahren. Wie dieses Verfahren im Einzelfall aussieht, richtet sich nach der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, und nach dem Land, dessen Recht sie angewandt hat.
Die Umzugsfalle
Da die Landesregeln an den Haltungsort anknüpfen, wird der Hund bei einem dauerhaften Umzug über eine Landesgrenze neu beurteilt. Kein Bundesgesetz überträgt eine Erlaubnis, eine Registrierung oder ein Wesenstestergebnis von einem Land in ein anderes.
Ein American Staffordshire Terrier, der in Hannover rechtmäßig und unauffällig gehalten wird, wo Niedersachsen ein rasseneutrales System betreibt, fällt am Tag seiner Ankunft in München in die stets vermutete Kategorie 1 der bayerischen Verordnung. Der Hund ist derselbe Hund. Das anwendbare Gesetz ist es nicht. Dieselbe Logik gilt auch umgekehrt, und sie gilt in jeder Richtung zwischen den sechzehn Ländern.
Deshalb lautet die sinnvolle Frage nie, was das deutsche Recht zu einer Rasse sagt. Sie lautet, was das Recht des Ziellandes sagt und was die Satzung der Zielkommune für die Adresse sagt, an der der Hund tatsächlich leben wird. Beides sind Fragen an die zuständige Ordnungsbehörde am Zielort, und sie sollten am besten vor einem Umzug gestellt werden statt danach.
Wie es weitergeht
| Wenn Sie wissen möchten | Beginnen Sie hier |
|---|---|
| Welche Rassen als gefährlich gelistet sind, und in welchem Land | Listenhunde und die Länderlisten |
| Wo ein Hund angeleint sein muss, und wer für einen Biss haftet | Leinenpflicht in Deutschland |
| Ob ein Hundeproblem eigentlich ein Nachbarschaftsstreit ist | Lärm und Störung im deutschen Nachbarrecht |
| Das größere Bild des deutschen Rechts | Deutsches Recht erklärt |
Ein Hinweis zur Geschwindigkeit des Wandels
Fünf Länder haben ihr Hunderecht seit 2011 grundlegend neu gefasst, drei davon durch die Abkehr von Rasselisten, und eines, Bremen, durch eine vollständige Neufassung des Gesetzes in die andere Richtung. Kommunale Satzungen ändern sich nach ihrem eigenen Haushaltsrhythmus. Jede Aussage zum deutschen Hunderecht muss daher ein Datum und eine Quelle tragen, und die Quelle muss das eigene Rechtsportal oder Ministerium des Landes sein oder das veröffentlichte Regelwerk der Kommune. Eine Seite, die Rassen oder Bußgelder auflistet, ohne zu sagen, wann sie geprüft wurde, ist keine brauchbare Grundlage für eine Entscheidung.
Häufig gestellte Fragen
Gibt es ein einheitliches deutsches Hundegesetz, oder unterscheidet es sich nach Bundesland?
Beides, je nach Bereich. Tierschutzstandards, das Einfuhrverbot für vier Rassen und die zivilrechtliche Haftungsregel sind Bundesrecht und gelten überall. Die Einstufung gefährlicher Hunde, Erlaubnisse, Maulkorbpflicht, Sachkundenachweise und Registrierung legt jedes der sechzehn Bundesländer selbst fest, und die alltägliche Leinenpflicht sowie die Hundesteuer bestimmt die Kommune.
Welche Hunderassen sind in Deutschland eingeschränkt?
Auf Bundesebene erfasst § 2 HundVerbrEinfG Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier sowie deren Kreuzungen, und er beschränkt die Einfuhr und das Verbringen ins Land, nicht die Haltung. Welche Rassen bei der Haltung eingeschränkt sind, hängt vom jeweiligen Land ab, und mehrere Länder verwenden inzwischen überhaupt keine Rasselisten mehr.
Wie hoch ist die Hundesteuer in Deutschland?
Es gibt keinen bundesweiten Satz. Die Hundesteuer wird von jeder Kommune nach ihrer eigenen Satzung erhoben, sodass der Betrag von der jeweiligen Stadt abhängt. Ein zweiter Hund kostet in der Regel mehr als ein erster, und viele Kommunen verlangen für einen nach den geltenden Landesregeln als Kampfhund eingestuften Hund einen erheblich höheren Satz.
Ist eine Hundehaftpflichtversicherung in Deutschland vorgeschrieben?
Das hängt vom Land ab. Mehrere Länder verlangen eine Hundehaftpflichtversicherung für als gefährlich eingestufte Hunde, einige für jeden Hund, und das bremische Gesetz von 2025 schreibt eine Mindestdeckung von 500.000 EUR für Personenschäden und 250.000 EUR für Sachschäden vor. Da § 833 BGB eine unbegrenzte Haftung begründet, ist eine Versicherung auch dort übliche Praxis, wo ein Land sie nicht vorschreibt.
Darf ich meinen Hund im Garten an der Kette halten?
In der Regel nicht. Die Tierschutz-Hundeverordnung verbietet die Anbindehaltung, abgesehen von einer engen Ausnahme für beaufsichtigte Arbeitssituationen mit einer Leinenlänge von mindestens drei Metern und geeigneter Anschirrung. Sie verlangt zudem ausreichenden Auslauf außerhalb des Zwingers mehrmals täglich sowie regelmäßigen Kontakt zu anderen Hunden.
Muss ein Hund in Deutschland registriert werden?
Die Anmeldung zur Hundesteuer bei der Kommune ist überall Standard. Die Eintragung in ein zentrales Landeshunderegister ist Landessache: Niedersachsen führt ein solches Register, und Brandenburg hat mit Wirkung zum 1. Juli 2024 die Kennzeichnung mit einem Transponder und die Registrierung für jeden Hund ab acht Wochen eingeführt.
Was geschieht rechtlich, wenn ein Hund in Deutschland jemanden beißt?
Zwei getrennte Verfahren laufen gleichzeitig. Zivilrechtlich macht § 833 BGB den Halter ohne Verschuldenserfordernis für den entstandenen Schaden haftbar. Ordnungsrechtlich kann die örtliche Behörde den Hund nach den geltenden Landesregeln als gefährlich einstufen, was üblicherweise eine Erlaubnispflicht, Leinen und Maulkorbpflicht sowie ein Sachkundeerfordernis nach sich zieht. Beide Verfahren werden von unterschiedlichen Stellen nach unterschiedlichen Regeln entschieden.
Ändern sich die deutschen Hunderegeln, wenn ich in ein anderes Bundesland ziehe?
Ja. Die Landesregeln knüpfen an den Haltungsort an, sodass ein Umzug eine Neubeurteilung nach dem Recht des Ziellandes bedeutet, und weder Erlaubnis noch Registrierung noch ein Wesenstestergebnis werden automatisch über eine Landesgrenze hinweg übertragen. Ein Hund, der in einem Land nicht gelistet ist, kann in einem anderen Land in eine gelistete Kategorie fallen, ohne dass sich am Tier etwas geändert hat.
Quellen und Referenzen
- § 2 HundVerbrEinfG, Verbringungs- und Einfuhrverbot für bestimmte Hunde(gesetze-im-internet.de).gov
- § 833 BGB, Haftung des Tierhalters(gesetze-im-internet.de).gov
- § 834 BGB, Haftung des Tieraufsehers(gesetze-im-internet.de).gov
- § 2 TierSchG, Pflichten des Tierhalters(gesetze-im-internet.de).gov
- Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV) vom 2. Mai 2001(gesetze-im-internet.de).gov
- § 121 OWiG, Halten gefährlicher Tiere(gesetze-im-internet.de).gov
- § 23 BNatSchG, Naturschutzgebiete(gesetze-im-internet.de).gov
- Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 (Bayern), § 1(gesetze-bayern.de).gov
- Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW)(recht.nrw.de).gov
- Das Niedersächsische Hundegesetz (NHundG), Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit(laves.niedersachsen.de).gov
- Neue Hundehalteverordnung tritt am 1. Juli in Kraft, Ministerium des Innern und für Kommunales Brandenburg(mik.brandenburg.de).gov
- Bremisches Gesetz über das Halten von Hunden (BremHundeG) vom 24. Juni 2025, Transparenzportal Bremen(transparenz.bremen.de).gov
- Berliner Hundegesetz, Senatsverwaltung für Verbraucherschutz(berlin.de).gov
- Gefährliche Hunde im Saarland, Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz(saarland.de).gov