Listenhunde in Deutschland: Kampfhunde, das Einfuhrverbot und die 16 Länderlisten

Viele Übersichten zu gefährlichen Hunderassen in Deutschland machen denselben Fehler: Sie behandeln das Land, als gäbe es eine einzige bundesweite Liste. Das ist nicht der Fall. Es gibt eine schmale Bundesregel, die genau eine Sache regelt, und darüber liegen sechzehn eigenständige Länderregelungen, von denen manche bis zu neunzehn Rassen nennen und manche gar keine.
Die praktische Folge ist unmissverständlich. Ein Hund, der in Hannover rechtlich völlig gewöhnlich ist, kann 200 Kilometer südlich in München erlaubnispflichtig werden, ohne dass sich am Hund etwas geändert hat. Diese Seite trennt die beiden Ebenen, stellt dar, was jedes Land tatsächlich regelt, und erklärt, was eine Listung auslöst und was nicht.
Informationen zuletzt geprüft am 20. Juli 2026. Diese Seite enthält allgemeine rechtliche Informationen und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.
Ebene eins: das bundesweite Einfuhrverbot
Die einzige wirklich bundesweite Rasseregel steht im Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland, üblicherweise als HundVerbrEinfG abgekürzt. Dessen § 2 Abs. 1 Satz 1 verbietet das Verbringen nach oder die Einfuhr nach Deutschland von Hunden der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.
Das ist die gesamte Bundesebene zu Hunderassen, und sie ist schmaler, als die meisten Zusammenfassungen nahelegen. Sie greift an der Grenze. Sie macht es für sich genommen nicht rechtswidrig, einen solchen Hund zu halten, der bereits rechtmäßig in Deutschland ist, und sie legt nirgendwo eine Leinenpflicht, eine Maulkorbpflicht oder eine Erlaubnispflicht fest. Diese Fragen sind Sache des Landesrechts.
Das Gesetz enthält zudem einen Mechanismus für Hunde, die nach dem Recht des Herkunftsstaats als gefährlich vermutet werden, weshalb die praktische Situation bei einem Umzug mit Hund ebenso stark von den Nachweisen abhängt, die das Zielland verlangt, wie von den vier genannten Rassen. Wer einen Hund nach Deutschland bringen möchte, sollte das Bundesverbot und die Regeln des Ziellandes als zwei getrennte Prüfungen behandeln, denn das Bestehen der einen sagt nichts über die andere aus.
Ebene zwei: sechzehn Länder, sechzehn Antworten
Unterhalb des Bundesverbots regelt jedes Land die Materie selbst, entweder durch Gesetz (ein Landeshundegesetz) oder durch Verordnung (auf Grundlage allgemeiner polizei oder ordnungsrechtlicher Befugnisse). Die Regelungstechnik unterscheidet sich ebenso wie der Inhalt. Manche Länder verwenden eine einfache Liste. Bayern und, bis 2024, Brandenburg verwendeten zwei Stufen, eine unwiderlegliche und eine widerlegliche. Eine wachsende Minderheit verwendet überhaupt keine Liste.
Die folgende Tabelle enthält eine Zeile pro Land, mit dem jeweils maßgeblichen Regelwerk und den Rassen, die allein aufgrund der Rasse als gefährlich gelten. Zwölf der sechzehn Zeilen wurden am 20. Juli 2026 vollständig gegen das eigene Rechtsportal, Ministerium oder offizielle Serviceportal des jeweiligen Landes verifiziert. Zwei Zeilen (Hessen und Sachsen-Anhalt) sind nur auf Ebene des Regelwerks angegeben, weil der maßgebliche Text hinter einem reinen JavaScript-Portal liegt, das nicht direkt ausgelesen werden konnte, und die Rasseliste ist deshalb als nicht verifiziert gekennzeichnet, statt geraten zu werden. Zwei Zeilen (Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen) konnten gegen keine offizielle Quelle verifiziert werden. Wo eine Zelle nicht verifiziert angibt, ist das als Aufforderung zu verstehen, das eigene Portal des Landes zu prüfen, nicht als Aussage darüber, was das Gesetz tatsächlich sagt.
| Land | Maßgebliches Regelwerk | Rein aufgrund der Rasse gefährliche Hunde |
|---|---|---|
| Baden-Württemberg | Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde (PolVOgH), 3. August 2000 | American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pit Bull Terrier, und Kreuzungen |
| Bayern | Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit, 10. Juli 1992 | Kategorie 1 (unwiderleglich): Pit-Bull, Bandog, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Tosa-Inu. Kategorie 2 (widerleglich): Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Bullterrier, Cane Corso, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Perro de Presa Canario, Perro de Presa Mallorquin, Rottweiler |
| Berlin | Hundegesetz Berlin (in Kraft 22. Juli 2016) mit Gefährliche-Hunde-Verordnung | Pit-Bull, American Staffordshire Terrier, Bullterrier, und Kreuzungen |
| Brandenburg | Hundehalterverordnung, in Kraft 1. Juli 2024 | Rasseneutral. Die Reform hat die bisherige zweistufige Rasseeinteilung (fünf Rassen unwiderleglich, dreizehn widerleglich) abgeschafft und ist zur Einzelfallbeurteilung übergegangen |
| Bremen | Bremisches Gesetz über das Halten von Hunden (BremHundeG), 24. Juni 2025 | Pit-Bull-Terrier, Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier. Die Haltung dieser Rassen ist verboten, mit engen Ausnahmen |
| Hamburg | Hamburgisches Hundegesetz | American Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier, und Kreuzungen, stets gefährlich. Eine weitere widerlegliche Stufe existiert, wurde jedoch nicht im Detail verifiziert |
| Hessen | Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO), 22. Januar 2003, zuletzt geändert am 30. November 2022 | Rasseliste in § 2 Abs. 1: nicht verifiziert |
| Mecklenburg-Vorpommern | Hundehalterverordnung M-V | Nicht verifiziert |
| Niedersachsen | Niedersächsisches Hundegesetz (NHundG), 26. Mai 2011 | Rasseneutral. Niedersachsen war 2011 das erste Land, das Rasselisten abgeschafft hat. Die Sachkundepflicht für Halter schloss ihre Übergangsphase später, 2013, ab |
| Nordrhein-Westfalen | Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW) | § 3 Abs. 2: Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier. § 10 Abs. 1 (weitere Pflichten): Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler, Tosa Inu |
| Rheinland-Pfalz | Landesgesetz über gefährliche Hunde (LHundG), 22. Dezember 2004 | American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Pit Bull Terrier, und von ihnen abstammende Hunde |
| Saarland | Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (HuV SL), 2022 | American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, American Pit Bull Terrier. Widerlegbar durch Wesenstest |
| Sachsen | Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG) mit DVOGefHundG, 1. November 2000 | American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pitbull Terrier, und Kreuzungen. Widerlegbar durch amtliche Verhaltensbegutachtung |
| Sachsen-Anhalt | Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren (HundeG LSA), 23. Januar 2009, geändert 2016 | Rasseliste in § 3 Abs. 2: nicht verifiziert |
| Schleswig-Holstein | Gesetz zur Vermeidung von Gefahren durch Hunde | Rasseneutral seit dem 1. Januar 2016 |
| Thüringen | Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren (ThürTierGefG), 22. Juni 2011 | Nicht verifiziert. Eine Gesetzesänderung von 2018, die angeblich die Rasseliste gestrichen hat, wird vielfach berichtet, konnte jedoch nicht gegen das Landesportal bestätigt werden |
Liest man die Tabelle im Zusammenhang, wird das Muster deutlich. Dieselben vier Rassen bilden bei fast jeder Liste den Kern, weil es die vier Rassen sind, die das bundesweite Einfuhrverbot nennt. Was variiert, ist, wie weit ein Land über diesen Kern hinausgeht, ob die Vermutung widerlegbar ist, und ob das Land den Listenansatz vollständig aufgegeben hat.
Was ein Wesenstest tatsächlich ist
Ein Wesenstest ist eine strukturierte Verhaltensbegutachtung eines einzelnen Hundes durch einen dafür zugelassenen Gutachter, meist einen Tierarzt oder einen speziell zertifizierten Wesenstester. Der Hund wird einer standardisierten Abfolge von Situationen ausgesetzt, Begegnungen mit Fremden, mit anderen Hunden, mit Lärm und mit plötzlichen Bewegungen, und der Gutachter hält fest, ob das Tier Aggression über das normale Maß hinaus zeigt.
Seine rechtliche Wirkung hängt vollständig davon ab, in welchem Land der Hund gehalten wird. In Sachsen kann die Gefährlichkeitsvermutung, die an die drei gelisteten Rassen anknüpft, durch eine amtlich anerkannte Verhaltensbegutachtung widerlegt werden. Im Saarland gilt dieselbe Logik: Die Vermutung ist ausdrücklich widerleglich, und ein bestandener Test kann den Hund von der Erlaubnispflicht befreien. In Bayern dagegen ist die Unterscheidung entscheidend, denn die Vermutung der Kategorie 2 kann durch einen Nachweis gegenüber der zuständigen Behörde widerlegt werden, während die Vermutung der Kategorie 1 als stets geltend beschrieben wird.
Die ehrliche allgemeine Antwort lautet deshalb, dass ein Wesenstest einen gelisteten Hund in mehreren Ländern von den Beschränkungen befreit und in anderen für die oberste Kategorie überhaupt nichts bewirkt. Das Testergebnis ist zudem nicht so übertragbar, wie Halter häufig annehmen, denn es ist das Ergebnis eines Verfahrens nach dem Recht eines einzelnen Landes. Welches Landesrecht anwendbar ist, und ob ein Test überhaupt zur Verfügung steht, entscheidet das jeweilige Land und die Behörde, die das Verfahren durchführt.
Was aus einer Listung tatsächlich folgt
Eine Listung hat nicht nur eine einzige Folge. Sie ist ein Bündel von Pflichten, und die Länder schnüren dieses Bündel unterschiedlich. Die gemeinsamen Elemente sind folgende.
Erlaubnis. Die meisten Länder mit einer Liste verlangen vor der Haltung eine Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde. Baden-Württemberg verlangt sie für einen Kampfhund über sechs Monate und knüpft sie an ein berechtigtes Interesse an der Hundehaltung, an die Zuverlässigkeit der antragstellenden Person und an deren Sachkunde. Das Saarland verlangt, dass der Halter mindestens achtzehn Jahre alt ist, im Land wohnt und eine an diesen konkreten Hund gebundene Sachkundebescheinigung besitzt.
Leinenpflicht und Maulkorbpflicht. Gelistete Hunde müssen außerhalb umfriedeten Privatgrundstücks üblicherweise angeleint und mit Maulkorb geführt werden. Rheinland-Pfalz verlangt beides außerhalb gesicherten Grundstücks und innerhalb von Mehrfamilienhäusern. Mecklenburg-Vorpommern schreibt für als gefährlich eingestufte Hunde eine maximale Leinenlänge von zwei Metern vor.
Sachkundenachweis. Ein Nachweis der Sachkunde des Halters, in der Regel eine theoretische Prüfung und in einigen Ländern zusätzlich eine praktische Prüfung mit dem Hund.
Versicherung, Chippen und Registrierung. Eine Hundehaftpflichtversicherung ist für gelistete Hunde Standard und zunehmend für alle Hunde. Das bremische Gesetz von 2025 schreibt eine Mindestdeckung von 500.000 EUR für Personenschäden und 250.000 EUR für Sachschäden vor. Die brandenburgische Reform von 2024 hat für jeden Hund ab acht Wochen die Chip und Registrierungspflicht eingeführt, unabhängig davon, ob er als gefährlich gilt.
Hundesteuer. Diese ist kommunal geregelt, nicht auf Landesebene. Viele Kommunen verlangen für einen als Kampfhund eingestuften Hund einen deutlich höheren Satz, mitunter mehrere hundert Euro im Jahr gegenüber einem zweistelligen Betrag für einen gewöhnlichen Hund. Da der Betrag durch die Satzung jeder Gemeinde festgelegt wird, muss die Zahl für eine bestimmte Adresse von dieser Kommune stammen.
Zucht und Handelsbeschränkungen. Bremen verbietet Zucht und Handel mit den vier gelisteten Rassen vollständig und verbietet deren Haltung mit engen Ausnahmen.
Die Falle: der Umzug zwischen Bundesländern
Da alle oben genannten Elemente Landes oder Kommunalrecht sind, knüpft der rechtliche Status eines Hundes an seinen Haltungsort an. Bei einem dauerhaften Umzug über eine Landesgrenze wird der Hund nach den Regeln des Ziellandes neu beurteilt. Kein Bundesgesetz überträgt einen Status, eine Erlaubnis oder ein Wesenstestergebnis automatisch über diese Grenze hinweg.
Ein durchgerechnetes Beispiel. Nehmen wir einen fünf Jahre alten American Staffordshire Terrier, der in Hannover gehalten wird. Nach dem Niedersächsischen Hundegesetz betreibt das Land ein rasseneutrales System, der Hund ist also nicht allein aufgrund der Rasse gefährlich. Sein Halter besitzt den Sachkundenachweis, den jeder niedersächsische Hundehalter benötigt, hat den Hund gechippt und im zentralen Landesregister registriert und besitzt eine Haftpflichtversicherung. In der Praxis wird der Hund nach den gewöhnlichen örtlichen Regeln ausgeführt wie jeder andere Hund.
Der Halter nimmt nun eine Stelle in München an und zieht um. Nach der bayerischen Verordnung vom 10. Juli 1992 fällt der American Staffordshire Terrier in die Kategorie 1, die Kategorie, in der die Kampfhundeeigenschaft stets vermutet wird. Der Hund hat nichts getan. Sein Verhalten ist unverändert. Aber er ist aus einem Land ohne Rasseliste in ein Land gezogen, dessen oberste Kategorie nicht durch den Nachweis zum einzelnen Tier widerlegt werden kann, und der niedersächsische Sachkundenachweis wurde nach einem anderen Gesetz zu einem anderen Zweck ausgestellt.
Derselbe Umzug in umgekehrter Richtung ergibt das Spiegelbild: Ein Kategorie 1 Hund in Bayern wird bei Ankunft in Hannover zu einem nicht gelisteten Hund. Die Lehre daraus ist nicht, dass ein Land richtig liegt und das andere falsch. Sie lautet, dass die Frage niemals ist, was das deutsche Recht zu dieser Rasse sagt, sondern was das Recht des konkreten Landes und die Satzung der konkreten Kommune für die Adresse sagen, an der der Hund leben wird. Das ist eine Frage an die zuständige Ordnungsbehörde am Zielort, und zwar vor dem Umzug, nicht danach.
Warum sich das Bild ständig ändert
Rasselisten stehen seit Niedersachsen 2011 seine Liste abgeschafft hat, unter anhaltendem Druck. Schleswig-Holstein folgte ab dem 1. Januar 2016 mit einem rasseneutralen System. Brandenburg gab seine zweistufige Klassifizierung am 1. Juli 2024 auf, und das dortige Innenministerium beschrieb den Wechsel als einen Übergang von der Rasse zu individuellem Verhalten, Halterkompetenz und konkreten Vorfällen. Bremen ging 2025 den umgekehrten Weg und ersetzte sein Gesetz von 2001 nach einem schweren Beißvorfall vollständig durch ein strengeres.
Genau deshalb trägt eine Tabelle wie die obige ein Verifizierungsdatum. Eine Seite, die Rassen auflistet, ohne zu sagen, wann die Liste geprüft wurde, ist für eine Entscheidung nicht brauchbar, denn die Liste kann seither neu gefasst worden sein. Für die größere Übersicht zu diesem Bereich, einschließlich wie Leinenpflicht und Haftung damit zusammenspielen, siehe die Übersichtsseite zum deutschen Hunderecht und die Seite zur Leinenpflicht. Für das deutsche Recht im weiteren Sinne siehe Deutsches Recht erklärt.
Häufig gestellte Fragen
Welche Hunderassen sind in Deutschland verboten?
Für die Haltung ist bundesweit keine Rasse verboten. Das bundesweite HundVerbrEinfG verbietet die Einfuhr oder das Verbringen von vier Rassen nach Deutschland, Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier, sowie deren Kreuzungen. Ob eine Rasse gehalten werden darf und unter welchen Voraussetzungen, entscheidet jedes Land für sich, und Bremen etwa verbietet die Haltung derselben vier Rassen mit engen Ausnahmen.
Wie viele Bundesländer haben noch eine Rasseliste?
Die meisten schon, aber eine wachsende Minderheit nicht mehr. Niedersachsen hat seine Liste 2011 abgeschafft, Schleswig-Holstein ist ab dem 1. Januar 2016 zu einem rasseneutralen System übergegangen, und Brandenburg hat seine zweistufige Rasseklassifizierung am 1. Juli 2024 aufgehoben. Bayern, Nordrhein-Westfalen, Berlin, Hamburg, Bremen, Sachsen, Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg und das Saarland wurden alle mit Stand 20. Juli 2026 als weiterhin Rasselisten verwendend verifiziert.
Nimmt ein Wesenstest einen Hund von der Rasseliste?
Das hängt vom Land ab. In Sachsen und im Saarland ist die rassebezogene Vermutung ausdrücklich widerleglich, sodass eine amtliche Verhaltensbegutachtung sie entkräften kann. In Bayern ist die Vermutung der Kategorie 2 widerleglich, die der Kategorie 1 dagegen nicht. Ein Testergebnis aus dem Verfahren eines Landes gilt nicht automatisch auch in einem anderen Land.
Was ist der Unterschied zwischen einem Listenhund und einem Kampfhund?
Beide Begriffe meinen im Kern dasselbe, nur mit unterschiedlicher Regelungstechnik. Kampfhund ist der ältere Begriff, der noch in der bayerischen Verordnung und in der baden-württembergischen Polizeiverordnung verwendet wird. Listenhund ist der Alltagsbegriff für einen Hund auf der Rasseliste eines Landes. Mehrere Länder bevorzugen inzwischen den neutralen Begriff gefährlicher Hund, der auch einen Hund jeder Rasse erfassen kann, der nach einem Vorfall als gefährlich eingestuft wurde.
Bleibt ein Hund Listenhund, wenn ich in ein anderes Bundesland ziehe?
Die Einstufung knüpft an den Haltungsort an, sodass ein Umzug in ein anderes Land bedeutet, dass der Hund nach den Regeln dieses Landes neu beurteilt wird. Ein in Niedersachsen nicht gelisteter Hund kann in Bayern in eine unwiderlegliche Kategorie fallen, ohne dass sich am Tier etwas geändert hat, und umgekehrt ist dasselbe möglich. Es gibt keine bundesweite Regel, die eine Erlaubnis oder einen Status über eine Landesgrenze hinweg überträgt.
Welche Pflichten folgen, wenn ein Hund in Deutschland als gefährlich eingestuft wird?
Typischerweise eine Erlaubnis der örtlichen Behörde, eine Leinen und Maulkorbpflicht in der Öffentlichkeit, ein Sachkundenachweis des Halters, eine Haftpflichtversicherung, Chippen und Registrierung sowie ein deutlich höherer, von der Kommune festgelegter Hundesteuersatz. Manche Länder ergänzen Zucht und Handelsverbote. Das genaue Pflichtenbündel unterscheidet sich nach Land, und der Steuersatz unterscheidet sich nach Gemeinde.
Steht der Rottweiler in Deutschland auf der Rasseliste?
Nur in manchen Ländern. Der Rottweiler erscheint in der widerleglichen Kategorie 2 der bayerischen Verordnung und in der Gruppe des § 10 Abs. 1 des Landeshundegesetzes NRW, die weitere Pflichten auslöst statt der Einstufung nach § 3 Abs. 2. Er gehört nicht zu den vier Rassen, die das bundesweite Einfuhrverbot erfasst, und er ist nicht in jedem Land gelistet.
Wo finde ich die aktuelle Liste für mein Bundesland?
Auf dem eigenen Rechtsportal des Landes oder den Seiten seines Innen oder Veterinärministeriums, zum Beispiel gesetze-bayern.de für Bayern, recht.nrw.de für Nordrhein-Westfalen oder revosax.sachsen.de für Sachsen. Diese Listen werden vergleichsweise häufig geändert, sodass man sich auf eine Liste ohne Verifizierungsdatum nicht verlassen sollte.
Quellen und Referenzen
- § 2 HundVerbrEinfG, Verbringungs- und Einfuhrverbot für bestimmte Hunde(gesetze-im-internet.de).gov
- Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 (Bayern), § 1(gesetze-bayern.de).gov
- Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW), § 3 Abs. 2 und § 10 Abs. 1(recht.nrw.de).gov
- Berliner Hundegesetz und Gefährliche-Hunde-Verordnung, Senatsverwaltung für Verbraucherschutz(berlin.de).gov
- Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (DVOGefHundG), Sachsen(revosax.sachsen.de).gov
- Das Niedersächsische Hundegesetz (NHundG), Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit(laves.niedersachsen.de).gov
- Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes, Freie und Hansestadt Hamburg(hamburg.de).gov
- Gefährliche Hunde im Saarland, Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz(saarland.de).gov
- Gefährliche Hunde, Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz (Landesgesetz über gefährliche Hunde vom 22. Dezember 2004)(add.rlp.de).gov
- Hundeverordnung Hessen (Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 22. Januar 2003), Regierungspräsidium Darmstadt(rp-darmstadt.hessen.de).gov
- Hundegesetz Sachsen-Anhalt (Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren), Ministerium für Inneres und Sport(mi.sachsen-anhalt.de).gov
- Neue Hundehalteverordnung tritt am 1. Juli in Kraft, Ministerium des Innern und für Kommunales Brandenburg(mik.brandenburg.de).gov
- Bremisches Gesetz über das Halten von Hunden (BremHundeG) vom 24. Juni 2025, Transparenzportal Bremen(transparenz.bremen.de).gov
- Haltung von Hunden und gefährlichen Hunden, Serviceportal Baden-Württemberg (Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde)(service-bw.de).gov