Widerrufsrecht in Deutschland: Die 14-Tage-Frist nach § 355 BGB einfach erklärt

Das deutsche Widerrufsrecht ist das 14-tägige Recht, sich ohne Angabe von Gründen von einem Verbrauchervertrag zu lösen. Es ist das nützlichste Verbraucherrecht im deutschen Recht für jeden, der online einkauft, und zugleich dasjenige, das Neuankömmlinge am häufigsten missverstehen, denn es funktioniert nicht wie ein amerikanisches Rückgaberecht und gilt nicht überall dort, wo man es vermutet.
Die Grundregel steht in § 355 BGB, der die 14-Tage-Frist festlegt und bestimmt, wie ein Widerruf erklärt wird. § 312g BGB ist die Vorschrift, die das Recht tatsächlich gewährt, und zwar nur für zwei Vertragsarten: außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge. § 356 BGB bestimmt, wann die Frist beginnt, § 357 BGB regelt, was zurückzuzahlen ist, und § 357a BGB behandelt den Wertersatz für eine Wertminderung, die die Ware erlitten hat, während sie beim Verbraucher war.
Diese Seite arbeitet jeden dieser Punkte in der Reihenfolge durch, in der eine reale Situation sie aufwirft, mit durchgerechneten Zahlenbeispielen, und sie spricht die Ausnahmen offen an, denn genau dort entstehen die meisten Streitigkeiten.
Informationen zuletzt geprüft am 20. Juli 2026. Diese Seite enthält allgemeine rechtliche Informationen und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.
Welche Verträge das Recht auslösen
§ 312g Abs. 1 BGB fasst die Gewährung in einem Satz zusammen: Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu. Alles Weitere in diesem Bereich sind Definitionen und Ausnahmen.
Ein Fernabsatzvertrag im Sinne von § 312c BGB liegt vor, wenn Unternehmer und Verbraucher für die Vertragsverhandlung und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel einsetzen, innerhalb eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystems. § 312c Abs. 2 BGB nennt als Beispiele Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telefax, E-Mail, SMS, Rundfunk und digitale Dienste. Eine gewöhnliche Online-Bestellung bei einem deutschen Geschäft ist der Standardfall.
Ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag im Sinne von § 312b BGB umfasst das Haustürgeschäft, den an einem Messestand außerhalb der eigenen Geschäftsräume des Unternehmers unterschriebenen Vertrag, den in der Wohnung des Verbrauchers unterschriebenen Vertrag, und auch den Vertrag, der zwar formal im Geschäft oder online unterschrieben wird, bei dem der Verbraucher jedoch unmittelbar zuvor persönlich und individuell außerhalb der Geschäftsräume angesprochen wurde. § 312b Abs. 2 BGB definiert Geschäftsräume als unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, oder bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt.
Die Regel, die fast jeden Zugezogenen überrascht: kein Widerrufsrecht im Laden
Da § 312g Abs. 1 BGB auf diese beiden Kategorien beschränkt ist, fällt ein persönlicher Kauf in einem deutschen Geschäft vollständig heraus. Es gibt kein gesetzliches 14-Tage-Recht, sich bei einer im Kaufhaus gekauften Jacke, einem im Handyladen gekauften Telefon oder einem im Möbelhaus gekauften Sofa anders zu entscheiden.
Deutsche Händler bieten sehr häufig ein kulanzweises Rückgabefenster an, manchmal 14 Tage, manchmal 30, manchmal nur gegen einen Gutschein statt einer Rückerstattung. Das ist eine vertragliche Regelung, die das Geschäft selbst festlegt und nach Belieben einschränken kann, und es ist nicht das Widerrufsrecht. Das ist praktisch bedeutsam, denn ein Geschäft darf eine Rückgabe ablehnen, die ein Online-Händler nicht hätte ablehnen dürfen, und der Kunde hat gegen diese Ablehnung keine gesetzliche Handhabe.
Was dem Käufer im Laden erhalten bleibt, ist die davon vollständig getrennte gesetzliche Mängelhaftung des Verkäufers, die für jeden Kauf gilt, unabhängig davon, wo er getätigt wurde. Das ist ein anderer Mechanismus mit anderen Fristen, behandelt auf der Seite Gewährleistung.
Eine weitere Falle wirkt in die andere Richtung. § 312 Abs. 2 Nr. 12 BGB nimmt außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge von diesen Regeln aus, wenn die Leistung sofort bei Vertragsschluss erbracht und bezahlt wird und der Preis 40 Euro nicht übersteigt. Ein kleiner Barkauf an der Haustür begründet also ebenfalls kein Widerrufsrecht.
Wann die 14 Tage beginnen
§ 355 Abs. 2 BGB legt den Grundfall fest: 14 Tage, gerechnet ab Vertragsschluss, sofern nichts anderes bestimmt ist. Für die praktisch wichtigsten Verträge ist etwas anderes bestimmt, nämlich in § 356 Abs. 2 BGB.
Waren
Beim Verbrauchsgüterkauf beginnt die Frist, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht der Frachtführer ist, die Ware erhalten hat. Die Bestellung ist unerheblich. Ein am 1. September bestelltes und am 9. September geliefertes Paket lässt die Frist am 9. September beginnen, und sie läuft bis zum Ende des 23. September.
Mehrere Waren, Teillieferungen und regelmäßige Lieferungen
§ 356 Abs. 2 Nr. 1 BGB differenziert hier sorgfältig. Hat der Verbraucher mehrere Waren in einer Bestellung geordert und werden sie getrennt geliefert, beginnt die Frist mit dem Eingang der letzten Ware. Wird eine Ware in mehreren Teillieferungen oder Teilstücken geliefert, beginnt sie mit dem Eingang der letzten Teillieferung oder des letzten Teilstücks. Ist der Vertrag auf die regelmäßige Lieferung von Waren über einen festgelegten Zeitraum gerichtet, etwa eine Abo-Box, beginnt sie mit dem Eingang der ersten Lieferung.
Dienstleistungen, Versorgungsleistungen und digitale Inhalte
Bei Dienstleistungen gilt der Grundfall aus § 355 Abs. 2 BGB, die Frist läuft also ab Vertragsschluss. § 356 Abs. 2 Nr. 2 BGB stellt auch Folgendes auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ab: die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, sofern diese nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge angeboten werden, die Lieferung von Fernwärme, und die Bereitstellung digitaler Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden.
Durchgerechnetes Beispiel: eine geteilte Lieferung
Ein Leser in Berlin bestellt bei einem Online-Händler am 3. März in einer einzigen Bestellung einen Schreibtisch und einen Stuhl. Der Stuhl kommt am 8. März an. Der Schreibtisch, der zunächst nicht vorrätig war, kommt am 14. März an.
Weil beide Waren aus einer Bestellung stammen und getrennt geliefert wurden, lässt § 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b BGB die Frist am 14. März beginnen, dem Tag des Eingangs der letzten Ware. Die 14 Tage laufen bis zum Ende des 28. März, und diese eine Frist gilt für beide Waren. Wer angenommen hätte, für den Stuhl gelte eine eigene Frist bis zum 22. März, hätte sechs Tage unnötig verschenkt.
Wie ein Widerruf erklärt wird
§ 355 Abs. 1 BGB ist hier ungewöhnlich klar formuliert und lohnt eine genaue Lektüre. Der Widerruf erfolgt durch eine Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Die Erklärung muss den Entschluss des Verbrauchers, vom Vertrag zurückzutreten, eindeutig erkennen lassen. Der Widerruf bedarf keiner Begründung. Und zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung.
Diese beiden letzten Sätze leisten viel. Kein Unternehmer kann einen Grund, eine Rechtfertigung, eine Erklärung, warum die Ware nicht gepasst hat, oder ein in bestimmter Weise ausgefülltes Formular verlangen. Eine schlichte E-Mail, in der mitgeteilt wird, dass die Bestellung mit der Nummer X widerrufen wird, ist ein wirksamer Widerruf. In Anlage 2 zu Art. 246a EGBGB gibt es ein Muster-Widerrufsformular, das Unternehmer zur Verfügung stellen müssen, dessen Verwendung jedoch freiwillig ist.
Maßgeblich ist die Absendung, nicht der Zugang. Eine um 23:50 Uhr am 14. Tag versendete E-Mail ist rechtzeitig, selbst wenn der Unternehmer sie erst zwei Tage später öffnet. Einen Nachweis der Absendung aufzubewahren ist trotzdem sinnvoll, denn § 361 Abs. 3 BGB legt die Beweislast dem Unternehmer nur dort auf, wo der Beginn der Frist streitig ist, nicht die Tatsache der Absendung selbst.
Die Ware einfach kommentarlos zurückzuschicken ist riskant. Das Gesetz verlangt eine Erklärung, aus der sich der Widerrufsentschluss eindeutig ergibt, ein stillschweigend zurückgeschicktes Paket ist also eine schwächere Position als eine kurze schriftliche Nachricht zusätzlich zur Rücksendung.
Die elektronische Widerrufsfunktion bei Online-Shops
§ 356a BGB verpflichtet Unternehmer, die Fernabsatzverträge über eine Online-Benutzeroberfläche schließen, auf dieser Oberfläche eine Widerrufsfunktion bereitzustellen. Sie muss gut lesbar sein und mit Vertrag widerrufen oder einer anderen ebenso eindeutigen Formulierung beschriftet sein, und sie muss während der gesamten Widerrufsfrist dauerhaft verfügbar, deutlich platziert und leicht zugänglich sein.
Die Funktion muss es dem Verbraucher ermöglichen, die Erklärung zusammen mit seinem Namen, Angaben zur Identifizierung des Vertrags oder des Vertragsteils, von dem zurückgetreten wird, sowie Angaben zu dem elektronischen Mittel zu übermitteln, an das die Zugangsbestätigung gesendet werden soll, gefolgt von einer Bestätigungsschaltfläche mit der Beschriftung Widerruf bestätigen oder einer entsprechenden Formulierung. Nach § 356a Abs. 4 BGB muss der Unternehmer anschließend eine Bestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übersenden, die mindestens den Inhalt der Erklärung sowie Datum und Uhrzeit ihres Eingangs enthält.
§ 356a Abs. 5 BGB fügt einen nützlichen Schutz hinzu: Eine über diese Funktion vor Fristablauf abgesendete Erklärung gilt als dem Unternehmer innerhalb der Frist zugegangen.
Was der Unternehmer zurückzahlen muss, und bis wann
§ 357 Abs. 1 BGB verlangt, dass die empfangenen Leistungen spätestens innerhalb von 14 Tagen zurückzugewähren sind. Nach § 355 Abs. 3 BGB läuft diese Frist für den Unternehmer ab Zugang der Widerrufserklärung und für den Verbraucher ab deren Absendung.
§ 357 Abs. 2 BGB erstreckt die Rückerstattung auf die vom Verbraucher gezahlten Lieferkosten, mit einer Ausnahme: Die Mehrkosten sind nicht zu erstatten, wenn der Verbraucher eine andere als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung gewählt hat. § 357 Abs. 3 BGB verlangt, dass die Rückerstattung mit demselben Zahlungsmittel erfolgt, das der Verbraucher verwendet hat, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
§ 357 Abs. 4 BGB erlaubt es dem Unternehmer bei einem Verbrauchsgüterkauf, die Rückerstattung zurückzuhalten, bis entweder die Ware zurückgesandt wurde oder der Verbraucher den Nachweis der Absendung erbracht hat. Deshalb ist der Versandnachweis wichtig. Das gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Ware selbst abzuholen.
Durchgerechnetes Beispiel: eine online gekaufte Jacke
Ein Verbraucher bestellt eine Jacke für 189,00 Euro. Das Geschäft bietet Standardversand für 4,99 Euro und Expressversand für 12,99 Euro an, und der Verbraucher wählt den Expressversand und zahlt insgesamt 201,99 Euro. Die Jacke kommt am 4. Juni an. Am 11. Juni widerruft der Verbraucher per E-Mail den Vertrag und schickt die Jacke noch am selben Tag für 5,49 Euro zurück, nachdem er in der Widerrufsbelehrung des Geschäfts ordnungsgemäß darüber informiert worden war, dass die Rücksendekosten den Kunden treffen.
Die Rückerstattung beträgt 189,00 Euro für die Jacke plus 4,99 Euro für die Lieferung, also 193,99 Euro. Die Differenz von 8,00 Euro zwischen Express- und Standardversand ist nach § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht zu erstatten. Der Verbraucher trägt zusätzlich die 5,49 Euro Rückversandkosten, sodass sich die Nettokosten des Sinneswandels auf 13,49 Euro belaufen. Das Geschäft muss die 193,99 Euro innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der E-Mail auf dieselbe Karte zurückzahlen, darf jedoch damit warten, bis das Paket ankommt oder der Versandbeleg vorgelegt wird.
Wer die Rücksendekosten trägt
Das ist der Punkt, der am häufigsten falsch dargestellt wird. Nach § 357 Abs. 5 BGB trägt der Verbraucher die unmittelbaren Kosten der Rücksendung, aber nur, wenn der Unternehmer ihn über diese Pflicht entsprechend Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB informiert hat. Ein Unternehmer, der diese Information nie erteilt hat, kann die Versandkosten dann nicht weitergeben. § 357 Abs. 5 Satz 2 BGB nimmt die Last auch dort weg, wo der Unternehmer sich bereit erklärt hat, die Kosten selbst zu tragen, was viele größere Geschäfte als geschäftliche Entscheidung so handhaben.
Zwei weitere Regeln verschieben die Position. § 357 Abs. 6 BGB hebt jede Pflicht zur Rücksendung der Ware auf, wenn der Unternehmer angeboten hat, sie selbst abzuholen. § 357 Abs. 7 BGB geht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Ware bei Vertragsschluss zum Verbraucher nach Hause gebracht wurde, noch weiter: Ist die Ware ihrer Art nach nicht per Post rücksendbar, muss der Unternehmer sie auf eigene Kosten abholen. Das ist die Regel für die an der Haustür verkaufte Matratze oder das Sofa.
Schließlich legt § 355 Abs. 3 Satz 4 BGB das Risiko des Rücktransports dem Unternehmer auf. Ein auf dem Rückweg verlorengegangenes Paket ist das Problem des Unternehmers, nicht des Verbrauchers, sofern es tatsächlich abgesendet wurde.
Wertersatz: Zahlung für einen über das Prüfen hinausgehenden Umgang
§ 357a Abs. 1 BGB ist die Vorschrift, auf die Unternehmer zurückgreifen, wenn eine Ware gebraucht zurückkommt. Sie lässt einen Anspruch auf Wertersatz nur zu, wenn zwei Voraussetzungen zugleich erfüllt sind. Erstens muss der Wertverlust auf einem Umgang mit der Ware beruhen, der zur Prüfung von Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war. Zweitens muss der Unternehmer den Verbraucher entsprechend Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB über das Widerrufsrecht informiert haben.
Der Maßstab ist bewusst verbraucherfreundlich. Das Anprobieren von Kleidung, das Auspacken und Einschalten eines Geräts oder das Prüfen einer Ware so, wie ein Kunde sie im Laden prüfen würde, fällt auf die erlaubte Seite. Das Tragen eines Mantels eine Woche lang im Freien, das Anbringen eines Fernsehers an der Wand oder der reale Einsatz eines Gartengeräts hingegen nicht.
Das Gesetz legt keinen Tarif für die Höhe fest, der Unternehmer muss die Kürzung also begründen, statt eine runde Zahl zu nennen. Kommt eine 189,00 Euro teure Jacke nach einer Woche Nutzung im Freien sichtbar getragen zurück und kann das Geschäft sie nur noch als Retourenware für 120,00 Euro weiterverkaufen, würde das Geschäft einen Abzug von 69,00 Euro von einer Rückerstattung von 189,00 Euro geltend machen, sodass 120,00 Euro plus die erstattungsfähigen Lieferkosten verbleiben. Hat das Geschäft von vornherein keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt, entfällt die zweite Voraussetzung aus § 357a Abs. 1 BGB, und es kann überhaupt kein Wertersatz verlangt werden, wie abgetragen die Jacke auch sein mag.
§ 357a Abs. 2 BGB betrifft eine andere Situation: bereits vor dem Widerruf erbrachte Dienstleistungen oder bereits gelieferte, nicht separat gemessene Mengen an Wasser, Gas, Strom oder Fernwärme. Ein Wertersatz ist dort nur geschuldet, wenn der Verbraucher ausdrücklich verlangt hat, dass die Leistung vor Fristablauf beginnt, wenn dieses Verlangen bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt wurde, und wenn der Unternehmer die erforderliche Information erteilt hat. Die Berechnung erfolgt auf Grundlage des vereinbarten Gesamtpreises, es sei denn, dieser Preis ist unverhältnismäßig hoch, dann wird stattdessen der Marktwert der Leistung zugrunde gelegt.
§ 357a Abs. 3 BGB ist es wert, im Gedächtnis zu bleiben: Widerruft der Verbraucher einen Vertrag über digitale Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert wurden, ist kein Wertersatz geschuldet.
Wo das Recht nicht besteht: § 312g Abs. 2 BGB
§ 312g Abs. 2 BGB zählt dreizehn Vertragsarten auf, bei denen das Widerrufsrecht nicht besteht, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Die im Alltag relevanten sind:
| Ausnahme | § 312g Abs. 2 BGB |
|---|---|
| Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist, oder die eindeutig auf persönliche Bedürfnisse zugeschnitten sind | Nr. 1 |
| Waren, die schnell verderben oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde | Nr. 2 |
| Versiegelte Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde | Nr. 3 |
| Waren, die nach der Lieferung aufgrund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden | Nr. 4 |
| Versiegelte Ton- oder Videoaufnahmen oder versiegelte Computersoftware, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde | Nr. 6 |
| Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierte, mit Ausnahme von Abonnementverträgen | Nr. 7 |
| Waren oder Dienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat | Nr. 8 |
| Beherbergung zu anderen Zwecken als Wohnzwecken, Warentransport, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitdienstleistungen, wenn der Vertrag einen bestimmten Termin oder Zeitraum vorsieht | Nr. 9 |
| Öffentlich zugängliche Versteigerungen mit konkurrierenden Geboten | Nr. 10 |
| Dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers | Nr. 11 |
| Notariell beurkundete Verträge | Nr. 13 |
Die Hygieneausnahme in Nr. 3 ist enger gefasst, als Geschäfte oft behaupten. Sie gilt für Waren, die aus Gesundheits- oder Hygienegründen versiegelt waren und deren Versiegelung tatsächlich entfernt wurde, nicht für alles, was lediglich mit Haut in Berührung kam. Ebenso betrifft die Sonderanfertigungsausnahme in Nr. 1 eine echte individuelle Bestimmung, nicht eine aus einem Standardsortiment ausgewählte Farbe oder Größe.
Digitale Inhalte und vollständig erbrachte Dienstleistungen funktionieren anders
Das ist der Punkt, der am häufigsten seitenverkehrt dargestellt wird, deshalb lohnt sich Präzision. Digitale Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden, etwa ein heruntergeladenes Spiel oder ein gestreamter Film, stehen nicht auf der Ausnahmeliste des § 312g Abs. 2 BGB. Das Widerrufsrecht besteht zunächst und erlischt dann vorzeitig nach § 356 Abs. 6 BGB.
Bei einem entgeltlichen Vertrag verlangt § 356 Abs. 6 Nr. 2 BGB vier Voraussetzungen zusammen, bevor das Recht erlischt: Der Unternehmer hat mit der Vertragsausführung begonnen, der Verbraucher hat ausdrücklich zugestimmt, dass die Ausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, der Verbraucher hat seine Kenntnis bestätigt, dass diese Zustimmung mit Beginn der Ausführung zum Erlöschen des Rechts führt, und der Unternehmer hat eine Bestätigung nach § 312f BGB übermittelt. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, besteht das Recht fort. Bei einem Vertrag, für den der Verbraucher keinen Preis zahlt, lässt § 356 Abs. 6 Nr. 1 BGB es einfach mit Beginn der Ausführung durch den Unternehmer erlöschen.
Für Dienstleistungen gilt eine parallele Struktur in § 356 Abs. 5 BGB. Bei einer entgeltlichen Dienstleistung erlischt das Recht mit vollständiger Erbringung, sofern der Verbraucher vor Beginn der Ausführung ausdrücklich zugestimmt hat, dass diese vor Fristablauf beginnt, diese Zustimmung bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat, und seine Kenntnis bestätigt hat, dass das Recht mit vollständiger Erbringung erlischt.
Die praktische Konsequenz ist in beiden Fällen dieselbe: Das Häkchen im Bestellprozess, mit dem der Käufer zustimmt, dass die Ausführung sofort beginnen darf und das Widerrufsrecht dadurch erlischt, ist keine Formalität. Es ist der Mechanismus, der das Recht zum Erlöschen bringt, und wenn das Geschäft diese Zustimmung nicht korrekt eingeholt hat, besteht das Recht weiterhin.
Ein versiegelter physischer Datenträger ist der andere Fall. Eine DVD oder eine verpackte Software-Disc fällt unter § 312g Abs. 2 Nr. 6 BGB, und dort ist das Recht von Anfang an ausgeschlossen, sobald die Versiegelung entfernt wurde.
Wenn der Unternehmer die Belehrung falsch erteilt
§ 356 Abs. 3 BGB bestimmt, dass die Widerrufsfrist nicht beginnt, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB informiert hat. Diese Vorschrift verlangt Informationen über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren zur Ausübung des Rechts, das Muster-Widerrufsformular in Anlage 2, und, soweit einschlägig, das Vorhandensein und die Platzierung der Widerrufsfunktion nach § 356a BGB.
Eine fehlerhafte Belehrung verkürzt die Frist also nicht, sie verhindert deren Beginn. Ein Geschäft, das überhaupt keine Widerrufsbelehrung erteilt hat oder eine Belehrung mit der falschen Frist erteilt hat, hat einen Kunden, dessen 14 Tage noch nicht zu laufen begonnen haben.
Diese Hemmung ist nicht zeitlich unbegrenzt. § 356 Abs. 4 Satz 1 BGB legt die äußerste Grenze präzise fest: Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in § 356 Abs. 2 BGB oder § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB genannten Zeitpunkt. Bei einem gewöhnlichen Online-Warenkauf bedeutet das zwölf Monate und 14 Tage nach Eingang der Ware. Ein Verbraucher, der am 1. Februar 2026 gekauft hat, die Ware am 5. Februar 2026 erhalten hat und nie eine Widerrufsbelehrung erhalten hat, könnte noch bis zum 19. Februar 2027 widerrufen.
Ein Unternehmer kann die Lage auch nachträglich in Ordnung bringen. Wird die Belehrung verspätet nachgereicht, beginnt die Frist ab diesem späteren Zeitpunkt zu laufen, wiederum begrenzt durch dieselbe äußerste Grenze.
Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung ist zudem einer der häufigsten Auslöser dafür, dass ein Mitbewerber oder ein Verband einem deutschen Unternehmer ein förmliches Abmahnschreiben schickt, behandelt auf der Seite Abmahnung. Das ist ein Risiko für das Unternehmen, nicht für den Verbraucher, erklärt aber, warum deutsche Geschäfte den Gesetzeswortlaut meist fast wörtlich übernehmen.
Verbundene Darlehensverträge
Viele größere Käufe werden über ein am Verkaufsort vermitteltes Darlehen finanziert. § 358 Abs. 1 BGB bestimmt, dass der Verbraucher, wenn er wirksam vom Vertrag über die Ware oder Dienstleistung zurückgetreten ist, auch an seine auf den Abschluss eines damit verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Erklärung nicht mehr gebunden ist. § 358 Abs. 2 BGB wendet dieselbe Regel auch in umgekehrter Richtung an, von einem widerrufenen Darlehen auf den Kauf.
§ 358 Abs. 3 BGB definiert, wann beide verbunden sind: Das Darlehen dient ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags, und beide bilden eine wirtschaftliche Einheit. Das wird insbesondere angenommen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung finanziert, oder, wenn ein Dritter finanziert, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient hat.
In der Praxis sind zwei Folgen wichtig. § 358 Abs. 4 Satz 4 BGB schließt Ansprüche auf Zinsen und Kosten gegen den Verbraucher aus, die aus der Rückabwicklung des Darlehens entstehen. Und § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB setzt den Darlehensgeber für die Folgen des Widerrufs an die Stelle des Unternehmers, wenn die Darlehensvaluta bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits beim Unternehmer angekommen war, sodass der Verbraucher es mit nur einem Vertragspartner zu tun hat, statt zwischen zweien zu stehen.
Erfüllen die beiden Verträge die Voraussetzungen für einen verbundenen Vertrag nicht, erfasst § 360 BGB lediglich zusammenhängende Verträge und befreit den Verbraucher unter Anwendung derselben Rückabwicklungsregeln ebenfalls davon.
Einige Randfälle, die man kennen sollte
§ 312 Abs. 3 BGB ist eine tatsächlich nützliche Regel für Menschen, die neu nach Deutschland kommen. Wohnraummietverträge liegen weitgehend außerhalb dieses Abschnitts, doch § 312g BGB zum Widerrufsrecht wird auf sie angewendet, mit einer wichtigen Einschränkung: Diese Vorschriften gelten nicht für die Begründung eines Wohnraummietverhältnisses, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat. Ein aus der Ferne, ungesehen unterschriebener Mietvertrag steht damit anders da als einer, der nach einer Besichtigung unterschrieben wird.
§ 361 Abs. 1 BGB bestimmt, dass aufgrund des Widerrufs keine weiteren als die in diesem Untertitel genannten Ansprüche gegen den Verbraucher bestehen, ein Unternehmer kann sich also keine Wiedereinlagerungs- oder Bearbeitungsgebühr ausdenken. § 361 Abs. 2 BGB macht das gesamte Regelwerk zugunsten des Verbrauchers zwingend und wendet es auch auf Gestaltungen an, die es umgehen sollen. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die einen Grund verlangt, eine Gebühr für den Widerruf erhebt oder die Frist verkürzt, ist unwirksam.
Für einen Überblick über die anderen hier behandelten deutschen Verbraucherregeln siehe den Verbraucherrecht-Überblick, und für die umfassenderen Germany-Guides siehe Deutsches Recht im Überblick.
Häufig gestellte Fragen
Muss ich beim Widerruf eines Vertrags in Deutschland einen Grund angeben?
Nein. § 355 Abs. 1 BGB stellt ausdrücklich klar, dass der Widerruf keiner Begründung bedarf. Die Erklärung muss lediglich den Widerrufsentschluss eindeutig erkennen lassen, und ein Unternehmer kann keine Rechtfertigung oder eine bestimmte Form verlangen.
Wann genau beginnen die 14 Tage bei einer Online-Bestellung?
Beim Verbrauchsgüterkauf lässt § 356 Abs. 2 BGB die Frist mit dem Eingang der Ware beginnen, nicht mit der Bestellung. Kommt eine Bestellung in mehreren Paketen an, beginnt die Frist mit dem Eingang der letzten Ware, und kommt eine Ware in mehreren Teillieferungen an, mit dem Eingang der letzten Teillieferung.
Kann ich etwas zurückgeben, das ich in einem deutschen Geschäft gekauft habe?
Nicht als gesetzlichen Anspruch. § 312g Abs. 1 BGB gewährt das Widerrufsrecht nur bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, ein Kauf im Laden fällt also nicht darunter. Jedes Rückgabefenster, das ein Geschäft über den Ladentisch anbietet, ist dessen eigene freiwillige Regelung.
Wer trägt die Rücksendekosten, wenn ich widerrufe?
Nach § 357 Abs. 5 BGB trägt der Verbraucher die unmittelbaren Rücksendekosten nur, wenn der Unternehmer die nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB erforderliche Information erteilt hat, oder sofern der Unternehmer sich bereit erklärt hat, sie selbst zu tragen. Hat der Unternehmer angeboten, die Ware abzuholen, entfällt nach § 357 Abs. 6 BGB die Pflicht zur Rücksendung überhaupt.
Darf das Geschäft etwas abziehen, weil ich die Ware benutzt habe?
Nur innerhalb enger Grenzen. § 357a Abs. 1 BGB erlaubt Wertersatz für einen Wertverlust, der auf einem über die Prüfung von Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise hinausgehenden Umgang beruht, und auch nur dort, wo der Unternehmer die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß erteilt hat. Das Anprobieren oder Einschalten einer Ware ist ein erlaubter Umgang.
Was passiert, wenn der Verkäufer mich nie über mein Widerrufsrecht informiert hat?
Dann beginnt die Frist nicht. § 356 Abs. 3 BGB knüpft den Beginn an die nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB erforderliche Information, und § 356 Abs. 4 BGB setzt die äußerste Grenze bei zwölf Monaten und 14 Tagen nach dem in § 356 Abs. 2 BGB genannten Ausgangspunkt.
Kann ich nach dem Herunterladen eines Spiels oder dem Streamen eines Films noch widerrufen?
Oft nicht, aber nur, wenn das Geschäft es korrekt gemacht hat. § 356 Abs. 6 BGB lässt das Recht für digitale Inhalte ohne körperlichen Datenträger erlöschen, sobald die Ausführung begonnen hat, sofern der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat, seine Kenntnis vom Erlöschen bestätigt hat und die Bestätigung nach § 312f BGB erhalten hat. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, besteht das Recht fort.
Was passiert mit dem Darlehen, wenn ich einen finanzierten Kauf widerrufe?
§ 358 Abs. 1 BGB befreit den Verbraucher auch von einem verbundenen Darlehensvertrag, und § 358 Abs. 4 BGB schließt Ansprüche auf Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung dieses Darlehens aus. War die Darlehensvaluta bereits beim Unternehmer angekommen, tritt der Darlehensgeber für die Rückabwicklung an dessen Stelle.
Quellen und Referenzen
- § 355 BGB, Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen(gesetze-im-internet.de).gov
- § 356 BGB, Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen(gesetze-im-internet.de).gov
- § 356a BGB, Elektronische Widerrufsfunktion bei Fernabsatzverträgen(gesetze-im-internet.de).gov
- § 357 BGB, Rechtsfolgen des Widerrufs(gesetze-im-internet.de).gov
- § 357a BGB, Wertersatz als Rechtsfolge des Widerrufs(gesetze-im-internet.de).gov
- § 358 BGB, Mit dem widerrufenen Vertrag verbundener Vertrag(gesetze-im-internet.de).gov
- § 360 BGB, Zusammenhängende Verträge(gesetze-im-internet.de).gov
- § 361 BGB, Weitere Ansprüche, abweichende Vereinbarungen und Beweislast(gesetze-im-internet.de).gov
- § 312 BGB, Anwendungsbereich(gesetze-im-internet.de).gov
- § 312b BGB, Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge(gesetze-im-internet.de).gov
- § 312c BGB, Fernabsatzverträge(gesetze-im-internet.de).gov
- § 312d BGB, Informationspflichten(gesetze-im-internet.de).gov
- § 312g BGB, Widerrufsrecht(gesetze-im-internet.de).gov
- Art. 246a § 1 EGBGB, Informationspflichten bei Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen(gesetze-im-internet.de).gov