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Abmahnung wegen Filesharing: Was das Schreiben bedeutet und wozu eine Unterschrift verpflichtet

Von Recording Law Redaktionsteam18 Min. Lesezeit
Abmahnung wegen Filesharing: Was das Schreiben bedeutet und wozu eine Unterschrift verpflichtet

Häufig gestellte Fragen

Ist eine Abmahnung wegen Filesharing ein Bußgeld oder eine strafrechtliche Anklage?

Nein. Es handelt sich um ein zivilrechtliches Warnschreiben eines privaten Rechteinhabers oder seiner Anwälte, gestützt auf den Unterlassungsanspruch aus § 97 UrhG. In dem Moment, in dem das Schreiben eintrifft, hat noch kein Gericht irgendetwas entschieden, und es handelt sich weder um ein Bußgeld noch um ein Strafverfahren. Eine Urheberrechtsverletzung kann grundsätzlich auch nach § 106 UrhG eine Straftat sein, doch eine Abmahnung wegen Filesharing ist eine zivilrechtliche Forderung.

Wie kam die Kanzlei anhand meiner IP-Adresse an meinen Namen und meine Anschrift?

Über § 101 UrhG. Der Rechteinhaber protokolliert die IP-Adresse, von der aus die Datei nach seinen Angaben angeboten wurde, und beantragt anschließend beim Landgericht eine Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG, die dem Internetanbieter erlaubt, Verkehrsdaten zur Identifizierung des Anschlussinhabers zu verwenden. Der Anbieter offenbart daraufhin Namen und Anschrift der Person, auf die der Anschluss angemeldet war.

Was bedeutet die Zahl von 1.000 Euro im Schreiben?

Das ist der Gegenstandswert, der fiktive Wert, aus dem das Anwaltshonorar berechnet wird, nicht ein geforderter Betrag. § 97a Abs. 3 UrhG deckelt ihn für den Unterlassungsanspruch bei einer erstmaligen Abmahnung auf 1.000 Euro, wenn der Abgemahnte eine Privatperson ist, die das Werk nicht für geschäftliche Zwecke genutzt hat und gegenüber demselben Rechteinhaber noch nicht zur Unterlassung verpflichtet war.

Wozu verpflichtet mich die Unterschrift unter die beigefügte Unterlassungserklärung tatsächlich?

Die Unterschrift begründet einen eigenständigen Vertrag mit dem Rechteinhaber. Sie ist auf ihrer Vorderseite nicht befristet und wird häufig als bis zu dreißig Jahre bindend beschrieben, und sie legt eine Vertragsstrafe fest, die bei jeder weiteren Rechtsverletzung der beschriebenen Art fällig wird. Weil sie eigenständig besteht, bindet sie auch dann fort, wenn die Geldfrage aus dem ursprünglichen Schreiben längst geklärt ist.

Was ist eine modifizierte Unterlassungserklärung?

Es handelt sich um eine neu formulierte Fassung der Erklärung anstelle der dem Schreiben beigefügten Fassung. Die typischen Unterschiede sind, dass sie auf ein Schuldanerkenntnis verzichtet, den Umfang auf das konkret benannte Werk beschränkt und eine feste Vertragsstrafensumme durch eine vom Rechteinhaber festzusetzende, gerichtlich überprüfbare Strafe ersetzt. Sie ist ein materiell anderes Dokument als die beigefügte Fassung, weshalb beide nicht austauschbar sind.

Das Schreiben setzt mir eine Frist von etwa einer Woche. Bedeutet die kurze Frist, dass der Anspruch nicht ernst zu nehmen ist?

Nein, und auch das Umgekehrte gilt nicht. Kurze Fristen sind bei diesen Schreiben normal, weil der Rechteinhaber einen Unterlassungsanspruch verfolgt, bei dem die Dringlichkeit verfahrensrechtlich eine Rolle spielt. Die Länge der Frist sagt nichts darüber aus, ob der zugrunde liegende Anspruch begründet oder fehlerhaft ist, sie ist also kein Maßstab für die Stärke des Schreibens.

Wie erkenne ich, ob das Schreiben echt oder ein Betrug ist?

Neutrale, überprüfbare Merkmale helfen: eine namentlich genannte Kanzlei mit echter Anschrift und einem Eintrag bei einer Rechtsanwaltskammer, das konkret benannte Werk, ein konkretes Datum und eine konkrete Uhrzeit mit Zeitzone, eine IP-Adresse, ein genannter Gegenstandswert, eine Aufschlüsselung der beiden Geldforderungen, wie es § 97a Abs. 2 UrhG verlangt, sowie eine Bankverbindung auf den Namen der genannten Kanzlei statt einer Privatperson oder eines damit nicht verbundenen ausländischen Kontos.

Wie lange kann ein Rechteinhaber warten, bevor er das weiterverfolgt?

Die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB beträgt drei Jahre, und § 199 BGB lässt sie mit dem Schluss des Jahres beginnen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Rechteinhaber die Identität des Schuldners kannte. § 102 UrhG wendet die Verjährungsvorschriften des BGB auf urheberrechtliche Ansprüche an und zieht zusätzlich § 852 BGB heran, wonach ein Restanspruch auf das vom Verletzer Erlangte zehn Jahre ab seiner Entstehung fortbestehen kann.

Quellen und Referenzen

  1. § 97 UrhG, Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz(gesetze-im-internet.de).gov
  2. § 97a UrhG, Abmahnung(gesetze-im-internet.de).gov
  3. § 101 UrhG, Anspruch auf Auskunft(gesetze-im-internet.de).gov
  4. § 102 UrhG, Verjährung(gesetze-im-internet.de).gov
  5. § 19a UrhG, Recht der öffentlichen Zugänglichmachung(gesetze-im-internet.de).gov
  6. § 106 UrhG, Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke(gesetze-im-internet.de).gov
  7. § 195 BGB, Regelmäßige Verjährungsfrist(gesetze-im-internet.de).gov
  8. § 199 BGB, Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen(gesetze-im-internet.de).gov
  9. § 852 BGB, Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung(gesetze-im-internet.de).gov
  10. § 13 RVG, Wertgebühren(gesetze-im-internet.de).gov
  11. Anlage 2 RVG, Gebührentabelle (Fundstelle BGBl. 2025 I Nr. 109)(gesetze-im-internet.de).gov
  12. § 2 RDG, Begriff der Rechtsdienstleistung(gesetze-im-internet.de).gov
  13. Verbraucherzentrale, Beratung bei den Verbraucherzentralen(verbraucherzentrale.de)
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