Betriebskosten-Checkliste Österreich (2026)

Prüfen Sie, welche Positionen Ihrer Betriebskostenabrechnung der Vermieter nach § 21 MRG auf die Mieter umlegen darf. Der Katalog des Gesetzes ist abschließend: was nicht darin steht, ist keine Betriebskost.

Zulässig
  • Wasserversorgung (Wassergebühren, vorgeschriebene Leitungsprüfungen)§ 21 Abs 1 Z 1 MRG

    Kosten der Wasserversorgung aus öffentlicher Leitung oder Erhaltung eines Hausbrunnens.

  • Eichung, Wartung und Ablesung der Messgeräte§ 21 Abs 1 Z 1a MRG

    Kosten der Verbrauchsmessgeräte nach § 17 Abs 1a MRG.

  • Rauchfangkehrung, Kanalräumung, Müllabfuhr, Schädlingsbekämpfung§ 21 Abs 1 Z 2 MRG

    Regelmäßig anfallende Reinigungs- und Entsorgungskosten.

  • Beleuchtung der allgemein zugänglichen Teile des Hauses§ 21 Abs 1 Z 3 MRG

    Strom für Stiegenhaus, Hof und Durchgänge.

  • Feuerversicherung (Brandschaden)§ 21 Abs 1 Z 4 MRG

    Angemessene Versicherung des Hauses gegen Brandschaden.

  • Haftpflicht- und Leitungswasserschadenversicherung§ 21 Abs 1 Z 5 MRG

    Inklusive Korrosionsschäden.

  • Verwaltungshonorar§ 21 Abs 1 Z 7 MRG (§ 22)

    Gedeckelt mit €4,51 je m² Nutzfläche und Jahr (ab 1. April 2026), auf zwölf Monatsbeträge verteilt. Mehr ist unzulässig.

  • Hausbetreuung (Hausbesorger, Reinigung)§ 21 Abs 1 Z 8 MRG (§ 23)

    Angemessene Aufwendungen für die Hausbetreuung.

Bedingt zulässig
  • Glasbruch- und Sturmschadenversicherung§ 21 Abs 1 Z 6 MRG

    Nur weiterverrechenbar, wenn die Mehrheit der Hauptmieter der Versicherung zugestimmt hat. Ohne diese Zustimmung nicht zulässig.

Öffentliche Abgabe
  • Grundsteuer§ 21 Abs 2 MRG

    Als laufende öffentliche Abgabe weiterverrechenbar, aber nicht Teil des Betriebskostenkatalogs des Abs 1 (vorbehaltlich landesgesetzlicher Regelungen).

Eigenes Regime
  • Aufzug / Lift (laufende Kosten)§ 24 MRG

    Eigenes Regime: als besondere Aufwendung nur den nutzenden Mietern, nicht Teil der § 21 Betriebskosten. Abrechnung gesondert prüfen.

  • Zentralheizung und WarmwasserHeizKG

    Eigenes Regime nach dem Heizkostenabrechnungsgesetz, nicht Teil der § 21 Betriebskosten.

Nicht zulässig
  • Reparaturen und Erhaltung des Hauses§ 3, § 21 MRG

    Die Erhaltung ist Sache des Vermieters und keine Betriebskost. Nicht auf die Mieter umlegbar.

  • Verwaltungshonorar über dem Höchstbetrag§ 22 MRG

    Ein Verwaltungshonorar über €4,51 je m² Nutzfläche und Jahr ist eine Überschreitung des gesetzlichen Höchstbetrags.

  • Sanierung, Verbesserung, Investitionen§ 21 MRG

    Wertsteigernde Maßnahmen sind keine laufenden Betriebskosten.

Diese Checkliste bildet den Betriebskostenkatalog des § 21 MRG ab und gilt für Mietverhältnisse in der Vollanwendung des MRG. Sie stellt allgemeine Informationen dar und ersetzt keine Prüfung der konkreten Abrechnung.

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