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Datenschutzrecht Liechtenstein: DSGVO über den EWR, DSG & Datenschutzstelle (2026)

Von Recording Law Redaktionsteam26 Min. Lesezeit
Datenschutzrecht Liechtenstein: DSGVO über den EWR, DSG & Datenschutzstelle (2026)

Häufig gestellte Fragen

Gilt die DSGVO in Liechtenstein?

Ja, uneingeschränkt. Die DSGVO gilt in Liechtenstein über das EWR-Abkommen. Sie wurde durch den Beschluss Nr. 154/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses übernommen und ist seit dem 20. Juli 2018 unmittelbar anwendbar. Sie hat dieselbe materielle Rechtskraft wie in den EU-Mitgliedstaaten.

Was ist das DSG und wie verhält es sich zur DSGVO?

Das Datenschutzgesetz (DSG) ist Liechtensteins nationales Datenschutzgesetz, erlassen am 4. Oktober 2018 und in Kraft seit dem 1. Januar 2019. Es ergänzt die DSGVO, indem es nationale Öffnungsklauseln in Bereichen wie Beschäftigtendaten, journalistischer Meinungsäusserung, Videoüberwachung, nationalen Identifikationsnummern und strafrechtlichen Daten nutzt. Die DSV (Datenschutzverordnung) enthält verfahrensrechtliche Durchführungsdetails. Das DSG schafft zudem strafrechtliche Sanktionen für vorsätzliche Datenschutzverletzungen.

Wer ist die Datenschutzbehörde Liechtensteins?

Die Datenschutzstelle (DSS) ist die unabhängige Aufsichtsbehörde. Ihr Kommissär wird vom Landtag für eine erneuerbare fünfjährige Amtszeit bestellt. Die DSS übt das gesamte Spektrum der Untersuchungs-, Abhilfe- und Beratungsbefugnisse der DSGVO aus, nimmt am EDSA teil und arbeitet über den One-Stop-Shop-Mechanismus mit EU-Aufsichtsbehörden zusammen.

Welche Höchststrafen drohen bei Datenschutzverstössen in Liechtenstein?

Verwaltungsgeldbussen nach der DSGVO können bei schweren Verstössen bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes erreichen. Das DSG ergänzt strafrechtliche Sanktionen: bis zu sechs Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen für vorsätzliche unbefugte Verarbeitung sowie bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe für Verletzungen der Datengeheimhaltung, die aus Gewinnabsicht oder in Schädigungsabsicht begangen werden.

Können personenbezogene Daten frei zwischen Liechtenstein und EU-Ländern übermittelt werden?

Ja. Als EWR-Mitglied ist Liechtenstein Teil des Raums des freien Datenverkehrs der DSGVO. Personenbezogene Daten fliessen ohne Übermittlungsmechanismen oder zusätzliche Garantien frei zwischen Liechtenstein und allen EU- und EWR-Mitgliedstaaten.

Wie geht Liechtenstein mit Datenübermittlungen in die Schweiz um?

Die Schweiz verfügt über einen Angemessenheitsbeschluss der EU, sodass personenbezogene Daten ohne zusätzliche Garantien von Liechtenstein in die Schweiz übermittelt werden können. Dies ist angesichts der Zollunion, der gemeinsamen Bankinfrastruktur und der engen wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Ländern besonders bedeutsam.

Gibt es besondere Datenschutzregeln für den Finanzsektor Liechtensteins?

Es gibt keine sektorspezifischen Datenschutzgesetze. Es gelten die Standardregeln von DSGVO und DSG, auf die Finanzsektorgesetze verweisen. Art. 64a des Bankengesetzes ergänzt für Banken eine parallele Meldepflicht bei Datenschutzverletzungen. Gelten zwingende gesetzliche Pflichten (etwa Meldungen zur Geldwäschebekämpfung oder der steuerliche Austausch nach dem CRS), bieten diese Pflichten eine DSGVO-konforme Rechtsgrundlage, die einzelne Rechte wie das Löschungsrecht innerhalb ihres definierten Anwendungsbereichs überwiegen kann.

Schafft das liechtensteinische Blockchain-Gesetz Ausnahmen vom Datenschutz?

Nein. Das TVTG (Blockchain-Gesetz) schafft einen rechtlichen Rahmen für die Token-Wirtschaft, begründet jedoch keine Ausnahmen von der DSGVO oder dem DSG. Blockchain-Unternehmen müssen die Standardregeln des Datenschutzes einhalten. Die Blockchain-Leitlinien des EDSA vom April 2025 empfehlen, die On-Chain-Speicherung personenbezogener Daten zu vermeiden, Off-Chain-Speicherung und Verschlüsselung zu nutzen und die Löschfähigkeit von Anfang an in Systeme einzuplanen.

Gilt die EU-KI-Verordnung in Liechtenstein?

Noch nicht förmlich. Mit Stand Mai 2026 wird die EU-KI-Verordnung (Verordnung 2024/1689) auf ihre Übernahme in das EWR-Abkommen geprüft. Liechtenstein nimmt als Beobachter an den Sitzungen des KI-Gremiums der EU teil. Liechtenstein unterzeichnete im Februar 2025 das KI-Übereinkommen des Europarats, die Ratifizierung wird jedoch noch geprüft. Nach ihrer Übernahme wird die KI-Verordnung in Liechtenstein mit EWR-Anpassungen gelten.

Ist ein Datenschutzbeauftragter in Liechtenstein erforderlich?

Ja, unter denselben Voraussetzungen wie nach Art. 37 Abs. 1 DSGVO: Behörden und öffentliche Stellen, Organisationen, deren Kerntätigkeit eine umfangreiche regelmässige und systematische Überwachung umfasst, sowie Organisationen, die umfangreich besondere Kategorien von Daten oder strafrechtliche Daten verarbeiten. Die freiwillige Bestellung ist zulässig und üblich. Der Datenschutzbeauftragte kann intern oder ein externer Dienstleister sein. Das DSG fügt keine über die Standardvorgaben der DSGVO hinausgehenden verpflichtenden Bestellungsszenarien hinzu.

Aktualisierungen

Umfassende Aktualisierung: Ergänzung um die Aktivitäten der DSS 2024-2026 (Tätigkeitsbericht, EDSA-CEF zum Recht auf Löschung, KI-Orientierungshilfe, Rechtsprechungsübersichten), EDSA-Blockchain-Leitlinien 02/2025, Stand der EWR-Übernahme der EU-KI-Verordnung, KI-Übereinkommen des Europarats, strafrechtliche Sanktionen nach dem DSG, Anforderungen an Datenschutzbeauftragte, verfassungsrechtliche Grundlage, Details zum Finanzsektor (Art. 64a Bankengesetz, Geldwäschebekämpfung, CRS) sowie die DSV.

Erstveröffentlichung mit Übernahme der DSGVO über den EWR, nationalen Abweichungen des DSG, Befugnissen der Datenschutzstelle, grenzüberschreitenden Übermittlungen und einem Überblick zum Finanzsektor.

Quellen und Referenzen

  1. Datenschutzstelle (DSS) - Offizielle Website(datenschutzstelle.li).gov
  2. DSS Tätigkeitsbericht 2024(datenschutzstelle.li).gov
  3. DSS Nationale Gesetze (DSG, DSV)(datenschutzstelle.li).gov
  4. DSS EDSA CEF Recht auf Löschung 2025(datenschutzstelle.li).gov
  5. DSS Orientierungshilfe zu KI und Datenschutz September 2025(datenschutzstelle.li).gov
  6. Liechtensteinisches DSG - englischer Gesetzestext (PDF)(datenschutzstelle.li).gov
  7. Beschluss Nr. 154/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses(efta.int).gov
  8. EFTA EWR-Lex - Stand der Übernahme der EU-KI-Verordnung(efta.int).gov
  9. EDSA-Leitlinien 02/2025 zu Blockchain(edpb.europa.eu).gov
  10. Europäischer Datenschutzausschuss (EDSA)(edpb.europa.eu).gov
  11. Liechtensteinisches DSG, LGBl 2018.272(gesetze.li).gov
  12. Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA)(fma-li.li).gov
  13. VMR Liechtenstein - Künstliche Intelligenz und das KI-Übereinkommen des Europarats(menschenrechte.li)
  14. EFTA - Wie EU-Recht zu EWR-Recht wird(efta.int).gov
  15. Liechtensteinische EWR-Koordinationsstelle(llv.li).gov
  16. Mondaq - Hinweis zum Datenschutz im Finanzsektor Liechtensteins(mondaq.com)
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