DSGVO-Einwilligungsanforderungen: Was gilt als wirksame Einwilligung? (2026)

Von Recording Law Redaktionsteam18 Min. Lesezeit
DSGVO-Einwilligungsanforderungen: Was gilt als wirksame Einwilligung? (2026)

Häufig gestellte Fragen

Was gilt als wirksame Einwilligung nach der DSGVO?

Eine wirksame Einwilligung nach der DSGVO muss freiwillig, für den bestimmten Fall spezifisch, informiert und unmissverständlich sein. Die betroffene Person muss eine eindeutige bestätigende Handlung vornehmen, etwa ein zuvor leeres Kästchen ankreuzen, eine Einwilligungsschaltfläche anklicken oder gezielt Einstellungen auswählen. Bereits angekreuzte Kästchen, Schweigen, Untätigkeit und bloßes Scrollen sind ausdrücklich ausgeschlossen. Jeder Verarbeitungszweck benötigt eine eigene Einwilligung, und die betroffene Person muss vor der Einwilligung klar darüber informiert werden, wer ihre Daten warum verarbeitet.

Darf ich für die Einwilligung nach der DSGVO bereits angekreuzte Kästchen verwenden?

Nein. Die DSGVO und Erwägungsgrund 32 verbieten bereits angekreuzte Kästchen als Form der Einwilligung ausdrücklich. Die Einwilligung erfordert eine eindeutige bestätigende Handlung der betroffenen Person. Das Kästchen muss zunächst leer sein, und die Person muss es aktiv ankreuzen. Der EuGH hat dies im Planet49-Urteil (Rechtssache C-673/17, 2019) bestätigt und entschieden, dass bereits angekreuzte Kästchen nach EU-Recht keine wirksame Einwilligung darstellen.

Benötige ich für jede Art der Datenverarbeitung eine Einwilligung?

Nein. Die Einwilligung ist nur eine von sechs Rechtsgrundlagen nach Art. 6. Eine Einwilligung ist möglicherweise nicht erforderlich, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung eines Vertrags notwendig ist, einer rechtlichen Verpflichtung dient, lebenswichtige Interessen schützt, eine Aufgabe im öffentlichen Interesse erfüllt oder berechtigten Interessen dient, die die Rechte der betroffenen Person nicht überwiegen. Wird auf die Einwilligung zurückgegriffen, obwohl eine andere Rechtsgrundlage einschlägig ist, entsteht unnötiger Verwaltungsaufwand und ein unnötiges Widerrufsrisiko.

Ab welchem Alter können Kinder nach der DSGVO selbst einwilligen?

Die DSGVO legt für Dienste der Informationsgesellschaft (Apps, soziale Netzwerke, Online-Plattformen) eine Standardaltersgrenze von 16 Jahren fest. Die EU-Mitgliedstaaten können diese Grenze auf mindestens 13 Jahre absenken. In der Praxis variiert das Alter: 13 Jahre in Belgien, Dänemark, Schweden und weiteren Ländern; 14 Jahre in Österreich, Italien, Spanien und weiteren Ländern; 15 Jahre in Frankreich und Griechenland; 16 Jahre in Deutschland, Irland, den Niederlanden und weiteren Ländern. Ein europaweit tätiger Dienst muss für jedes Land die dort geltende Altersgrenze anwenden.

Wie widerrufe ich eine Einwilligung nach der DSGVO?

Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Der Widerrufsvorgang muss ebenso einfach sein wie die Erteilung der Einwilligung. Wurde die Einwilligung mit einem Klick erteilt, darf auch der Widerruf nicht mehr als einen Klick erfordern. Über das Widerrufsrecht muss bereits vor der Einwilligung informiert werden. Der Widerruf berührt nicht die Rechtmäßigkeit der vor dem Widerruf erfolgten Verarbeitung, verpflichtet die Organisation aber, die auf der Einwilligung beruhende Verarbeitung ab sofort einzustellen.

Benötige ich für Cookies auf meiner Website eine Einwilligung?

Nicht unbedingt erforderliche Cookies, wie Analyse-, Werbe-, Tracking- und Social-Media-Cookies, erfordern nach der ePrivacy-Richtlinie eine Einwilligung. Diese Einwilligung muss den Anforderungen der DSGVO entsprechen. Ein berechtigtes Interesse kann das Setzen nicht erforderlicher Cookies nicht rechtfertigen. Unbedingt erforderliche Cookies (Sitzungsverwaltung, Sicherheit, Lastverteilung) sind ausgenommen. Das Digital-Omnibus-Paket vom November 2025 schlägt eine Vereinfachung dieser Regeln vor, ist bislang jedoch noch nicht geltendes Recht.

Was ist der Unterschied zwischen Einwilligung und ausdrücklicher Einwilligung?

Die gewöhnliche Einwilligung erfordert eine eindeutige bestätigende Handlung für die Verarbeitung gewöhnlicher personenbezogener Daten. Die ausdrückliche Einwilligung stellt höhere Anforderungen und ist für besondere Kategorien personenbezogener Daten erforderlich, etwa Gesundheitsdaten, biometrische und genetische Daten, rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit sowie Daten zum Sexualleben oder zur sexuellen Orientierung. Die ausdrückliche Einwilligung erfordert eine klare schriftliche Erklärung, die die betreffende Datenkategorie und den konkreten Verarbeitungszweck ausdrücklich benennt; eine stillschweigende oder allgemeine Einwilligung genügt niemals.

Ist ein Modell „Einwilligung oder Bezahlung“ nach der DSGVO zulässig?

Nicht automatisch. Die Stellungnahme 08/2024 des EDSA kommt zu dem Schluss, dass eine große Online-Plattform bei einem rein binären Modell (Einwilligung in verhaltensbasierte Werbung oder Zahlung eines Entgelts) in den meisten Fällen keine wirksame Einwilligung erlangen kann. Der EDSA verlangt von Plattformen zusätzlich eine echte gleichwertige Option ohne verhaltensbasierte Werbung, etwa einen durch kontextbezogene Werbung finanzierten Zugang. Die Entgelte dürfen nicht so hoch angesetzt sein, dass sie faktisch zur Einwilligung zwingen. Die Einwilligungsoption muss weiterhin alle vier Bedingungen der DSGVO erfüllen.

Was ändert das Digital-Omnibus-Paket vom November 2025 an der Cookie-Einwilligung?

Bislang nichts, denn es handelt sich weiterhin um einen Gesetzgebungsvorschlag. Die Kommission schlägt vor, die Cookie-Regeln in die DSGVO zu integrieren, eine Positivliste für einfache Analysen einzuführen, eine Ablehnung mit einem Klick vorzuschreiben, wiederholte Einwilligungsanfragen für denselben Zweck auf höchstens alle sechs Monate zu beschränken und ab etwa 2028 browserbasierte Präferenzsignale zuzulassen. Bis der Vorschlag das EU-Gesetzgebungsverfahren durchlaufen hat und in Kraft tritt, gelten die derzeitigen Cookie-Einwilligungsregeln der ePrivacy-Richtlinie unverändert.

Aktualisierungen

Umfangreiche Erweiterung: Cookie-Reform durch das Digital-Omnibus-Paket vom November 2025, CNIL-Bußgelder gegen Google (325 Mio. Euro) und SHEIN (150 Mio. Euro), gemeinsame Leitlinien von EDSA und Kommission zu DMA und DSGVO, neuer Abschnitt zu häufigen Fehlern bei der Einwilligung, UpdatesLog-Komponente.

Erstveröffentlichung.

Quellen und Referenzen

  1. DSGVO Volltext (Verordnung (EU) 2016/679)(eur-lex.europa.eu).gov
  2. Leitlinien 05/2020 des EDSA zur Einwilligung nach der Verordnung 2016/679(edpb.europa.eu).gov
  3. Zusammenfassung des EDSA zur Einwilligung (April 2026)(edpb.europa.eu).gov
  4. Europäische Kommission: Wann ist eine Einwilligung wirksam?(commission.europa.eu).gov
  5. Europäische Kommission: Wie sollte meine Einwilligung eingeholt werden?(commission.europa.eu).gov
  6. ICO: Was ist eine wirksame Einwilligung?(ico.org.uk).gov
  7. ICO: Wie sollten wir Einwilligungen einholen, dokumentieren und verwalten?(ico.org.uk).gov
  8. ICO: Wann ist eine Einwilligung angemessen?(ico.org.uk).gov
  9. Europäische Kommission: Besondere Schutzmaßnahmen für Kinderdaten(commission.europa.eu).gov
  10. Stellungnahme 08/2024 des EDSA zur wirksamen Einwilligung im Kontext von Einwilligung-oder-Bezahlen-Modellen(edpb.europa.eu).gov
  11. Bericht der Cookie-Banner-Taskforce des EDSA (2023)(edpb.europa.eu).gov
  12. Leitlinien 03/2022 des EDSA zu irreführenden Gestaltungsmustern(edpb.europa.eu).gov
  13. ICO: Cookies und ähnliche Technologien(ico.org.uk).gov
  14. Leitlinien 1/2024 des EDSA zum berechtigten Interesse(edpb.europa.eu).gov
  15. Leitlinien 3/2025 des EDSA zum Zusammenspiel von DSA und DSGVO(edpb.europa.eu).gov
  16. Gemeinsame Leitlinien von EDSA und Europäischer Kommission zum Zusammenspiel von DMA und DSGVO(edpb.europa.eu).gov
  17. CNIL: Google zu 325 Millionen Euro Bußgeld wegen Verstößen bei Cookie- und Werbeeinwilligung verurteilt (September 2025)(cnil.fr).gov
  18. CNIL: SHEIN zu 150 Millionen Euro Bußgeld wegen Setzens von Cookies ohne Einwilligung verurteilt (September 2025)(cnil.fr).gov
  19. Europäische Kommission: Digital-Omnibus-Paket (November 2025)(digital-strategy.ec.europa.eu).gov
  20. Your Europe: Online-Datenschutz für Unternehmen(europa.eu).gov
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